Lohnsteuertabellen 2014
Allgemeine Lohnsteuertabelle | Besondere Lohnsteuertabelle |
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Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. | Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und denen daher eine geringere Vorsorgepauschale zusteht. Wegen der gekürzten Vorsorgepauschale wird eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen. |
In der Praxis der Lohnabrechnung am häufigsten gebraucht. | Hauptanwendungsgebiet liegt außerhalb der freien Wirtschaft (Beamte, Richter, Berufssoldaten, ...). |
In der freien Wirtschaft gibt es z. B. folgende Fälle zur Anwendung:
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Für jede Lohnsteuerklasse gelten unterschiedlich hohe Freibeträge. Für 2014 gilt in der allgemeinen Lohnsteuertabelle (für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) folgendes:
Steuerklasse | I | II | III | IV | V | VI |
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Grundfreibetrag | 8.354,99 € | 8.354,99 € | 16.709,99 € | 8.354,99 € | --- | --- |
Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | --- |
Sonderausgabenpauschbetrag | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 | --- |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | --- | 1.308,00 € | --- | --- | --- | --- |
Vorsorgepauschale | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn |
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahresarbeitslohn | 11.362,99 € | 12.944,99 € | 21.473,99 € | 11.362,99 € | 1.262,99 € | 9,99 € |
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monatsarbeitslohn | 946,91 € | 1.078,74 € | 1.789,49 € | 946,91 € | 105,24 € | 0,83 € |
Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € wird ab 2010 auch bei der Steuerklasse 5 gewährt. Bei der Steuerklasse 3 erfolgt die Gewährung damit ab 2010 nur noch einfach (2009: 72 €).
Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt. Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.
Mit dem interaktiven Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen) können Sie die in der Tabelle angegebenen Jahres- bzw. Monatslöhne, bis zu denen keine Lohnsteuer anfällt, überprüfen.
Für 2014 gilt in der besonderen Lohnsteuertabelle (für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) folgendes:
Steuerklasse | I | II | III | IV | V | VI |
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Grundfreibetrag | 8.354,99 € | 8.354,99 € | 16.709,99 € | 8.354,99 € | --- | --- |
Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | --- |
Sonderausgabenpauschbetrag | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | --- |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | --- | 1.308,00 € | --- | --- | --- | --- |
Vorsorgepauschale | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn |
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahresarbeitslohn | 10.679,99 € | 12.166,99 € | 20.181,99 € | 10.679,99 € | 1.186,99 € | 9,99 € |
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monatsarbeitslohn | 889,99 € | 1.013,91 € | 1.681,83 € | 889,99 € | 98,91 € | 0,83 € |
In der allgemeinen Lohnsteuertabelle wird erst ab einem höheren Arbeitslohn Lohnsteuer erhoben. Der Grund für die Differenz liegt in der geringeren Vorsorgepauschale für die besondere Lohnsteuertabelle. Es fehlt dort der Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung.
Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu Kinderfreibeträgen).
Die endgültige Steuerschuld wird erst durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch die Wahl von Lohnsteuerklassen (III/V oder IV/IV) lassen sich daher nur zeitweise aber keine endgültigen Steuervorteile erreichen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Erstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Nachzahlung fällig.
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