Lohnfortzahlung bei der Erkrankung eines Kindes und Kinder-Krankengeld durch die Krankenkasse

Aktuelles

Sonderregelung zum Kinderkrankengeld läuft Ende 2023 aus - Gesetzliche Neuregelung für 2024 und 2025 - Bundesrat stimmt Pflegestudiumstärkungsgesetz zu
Der Bundestag hatte am 19. Oktober 2023 das Pflegestudiumstärkungsgesetz angenommen. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen hat das Bundesgesundheitsministerium mehrere fachfremde Änderungsanträge eingebracht. Dazu gehört auch eine aktualisierte Kinderkrankengeldregelung nach der Corona-Pandemie.
Am 24. November 2023 stimmte der Bundesrat dem Pflegestudiumstärkungsgesetz zu (zustimmungsbedürftiges Gesetz).
Das Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde am 15.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Nach Auslaufen der Ausnahmevorschrift würde ab 2024 wieder die ursprüngliche Regelung gelten. 10 Arbeitstage pro Kind beziehungsweise 20 Tage für Alleinerziehende.
Der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld wird für 2024 und 2025 auf 15 Arbeitstage pro Elternteil oder 30 Tage für Alleinerziehende festgesetzt.
Insgesamt beträgt der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder 35 Arbeitstage bzw. 70 Arbeitstage bei Alleinerziehenden.

Ab dem 1. Januar 2024 können Eltern das Kinderkrankengeld in bestimmten Fällen auch dann beanspruchen, wenn sie ihr Kind zu einer stationären Behandlung begleiten und gemeinsam in einem Krankenhaus aufgenommen werden.


Mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (Covid-19 Schutzgesetz) wird die zeitlich befristete Ausweitung und Verlängerung der Kinderkrankentage beschlossen.
Am 16. September 2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, welches am 08. September 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Das Gesetz wurde am 16. September 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

  • Die erweiterten Anspruchstage für das Kinderkrankengeld gelten auch im Jahr 2023.
    Der Anspruch beträgt damit weiterhin für jedes Kind längstens 30 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden 60 Arbeitstage im Jahr pro Kind.
    Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 65 Arbeitstage bzw. 130 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.
  • Ausweitung des Leistungsanspruchs des Kinderkrankengeldes für den Zeitraum bis zum 7. April 2023 auch auf die Fälle, in denen im Zusammenhang mit COVID-19 eine Betreuung eines nicht erkrankten Kindes zu Hause erforderlich wird (pandemiebedingtes Kinderkrankengeld).

Ausweitung des Leistungsanspruchs des Kinderkrankengeldes für den Zeitraum bis zum 23. September 2022 auch auf die Fälle, in denen im Zusammenhang mit COVID-19 eine Betreuung eines nicht erkrankten Kindes zu Hause erforderlich wird
Die bereits bis zum 19. März 2022 getroffenen Sonderregelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes sowie zum Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Absatz 1a IfSG bei pandemiebedingten erhöhten Betreuungsbedarfen wurden durch das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen bis zum 23. September 2022 verlängert.

Der Bundesrat hat in seiner 1018. Sitzung am 18. März 2022 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. März 2022 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Das Gesetz wurde am 18. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist dann wie geplant am Folgetag (19. März 2022) in Kraft getreten.


Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die zeitlich befristete Ausweitung und Verlängerung der Kinderkrankentage beschlossen.
Das Gesetz wurde am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2022 beträgt damit weiterhin für jedes Kind längstens 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 60 Arbeitstage.

Gesetzliche Grundlagen

Es gibt einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB und einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung mit Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V.

Der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB ist dabei dem Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes durch die Krankenkasse gemäß § 45 SGB V vorrangig.

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 27.03.2020, wurde ein Entschädigungsanspruch im Fall von Kita- oder Schulschließungen im Infektionsschutzgesetz aufgenommen (§ 56 Absatz 1a IfSG - Regelung war bis zum 31.12.2020 befristet; wurde später bis zum 31. März 2021 verlängert und dann entfristet.).

Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB

§ 616 BGB:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Nur durch zurückgreifen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist diese schwammige Formulierung zu konkretisieren. Danach darf der berufstätige Elternteil bzw. Alleinerziehende zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. Die Dauer einer bezahlten Freistellung von der Arbeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Für das Bundesarbeitsgericht sind etwa fünf Tage im Jahr gleichbedeutend mit "unerhebliche Zeit".

Die Vergütungsfortzahlungspflicht gemäß § 616 BGB kann in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ausgeschlossen werden.

Die entstehenden Kosten können vom Unternehmen nicht nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ausgeglichen werden.

Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, wenn:

  • es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (ohne Altersgrenze) und
  • keine andere Person im Haushalt lebt, die eine Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung sicherstellen kann.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten.
Den Freistellungsanspruch haben auch Arbeitnehmer, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind (nur der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt).
Der Freistellungsanspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Zeitraum außerhalb der Sonderregelung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

§ 45 Abs. 2 SGB V:

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unbezahlt von dessen Arbeitspflicht freistellen. Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage im Jahr pro Kind.
Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.

Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme - Regelung ab 1. Januar 2024
Dazu wird im SGB V nach § 45 Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die nach § 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen; im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 ist die Bescheinigung auf die Dauer der in Satz 1 genannten Mitaufnahme zu beschränken. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur für einen Elternteil. § 10 Absatz 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 bleibt unberührt. Kein Anspruch auf Krankengeld nach Satz 1 besteht, wenn Krankengeld nach Absatz 4 oder nach § 44b in Anspruch genommen wird.

Damit besteht der Anspruch für die gesamte Dauer des stationären Aufenthalts beziehungsweise solange die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Eine zeitliche Höchstgrenze gibt es nicht.


Sonderregelungen gibt es für die Jahre 2020 bis 2025

Sonderregelung für 2020

Das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) enthält eine zeitlich auf 2020 begrenzte Regelung zur Verlängerung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes.
Das Krankenhauszukunftsgesetz stand auf der Tagesordnung der 994. Sitzung des Bundesrates am 09.10.2020. Der Bundesrat billigte das vom Bundestag am 18. September 2020 verabschiedete Zukunftsprogramm für Krankenhäuser.
Der § 45 SGB V wurde dahingehend geändert, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.
Dazu wurde nach § 45 Absatz 2 der Absatz 2a eingefügt (am 1. Januar 2021 wieder aufgehoben).

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unbezahlt von dessen Arbeitspflicht freistellen. Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 30 Arbeitstage im Jahr pro Kind.
Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 35 Arbeitstage bzw. 70 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.


Ursprüngliche Sonderregelung für 2021

Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 40 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 45 Arbeitstage bzw. 90 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.
Nach § 45 Absatz 2 SGB V wurden die Absätze 2a und 2b eingefügt.


Ausweitung der Sonderregelung für 2021 (Änderung tritt mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft.)

Es erfolgte eine Änderung von § 45 Absatz 2a SGB V.

Der Anspruch besteht damit für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 60 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 65 Arbeitstage bzw. 130 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt (Änderung des § 45 Absatz 2a SGB V).

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Der Bund überweist dazu Zuschüsse an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich der geschätzten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Regelung zum Kinderkrankengeld.


Sonderregelung zum Kinderkrankengeld wird auf das Jahr 2022 ausgedehnt

Der Anspruch beträgt damit weiterhin für jedes Kind längstens 30 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden 60 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 65 Arbeitstage bzw. 130 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.

Durch das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen wurde die bis zum 19. März 2022 geltende Regelung zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld aus pandemiebedingten Gründen bei anhaltender pandemischer Lage bis zum 23. September 2022 verlängert. Das Gesetz ist am 19. März 2022 in Kraft getreten.
Dabei handelt es sich um die Ausweitung des Leistungsanspruchs des Kinderkrankengeldes auch auf die Fälle, in denen im Zusammenhang mit COVID-19 eine Betreuung eines nicht erkrankten Kindes zu Hause erforderlich wird.

Die Regelungen des § 45 Absatz 2a und 2b zur Verlängerung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes sind zeitlich auf das Kalenderjahr 2022 begrenzt und werden daher zum 1. Januar 2023 wieder aufgehoben.


Sonderregelung zum Kinderkrankengeld wird auf das Jahr 2023 ausgedehnt

Änderung von § 45 Absatz 2a SGB V:

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Der Anspruch beträgt damit weiterhin für jedes Kind längstens 30 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden 60 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 65 Arbeitstage bzw. 130 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.


Sonderregelung zum Kinderkrankengeld für 2024 und 2025

Änderung von § 45 Absatz 2a SGB V:
In Satz 1 werden die Wörter "für das Jahr 2023" durch die Wörter "jeweils in dem Kalenderjahr 2024 und in dem Kalenderjahr 2025" ersetzt, wird die Angabe "30" durch die Angabe "15" und wird die Angabe "60" durch die Angabe "30" ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe "65" durch die Angabe "35" und wird die Angabe "130" durch die Angabe "70" ersetzt.
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 30 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 35 Arbeitstage bzw. 70 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.


Weitere Grundsätze

Eine vorangegangene bezahlte Freistellung für die Pflege des Kindes nach § 616 BGB wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet.

Die Berechnung des Kinder-Krankengelds erfolgt wie beim Krankengeld für Arbeitnehmer.

Wenn ein Kind unheilbar krank ist und nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben hat, hat der betreuende Elternteil einen zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Freistellung und Kinder-Krankengeld (§ 45 Abs. 4 SGB V).

Die Regelungen zum Kinderkrankengeld liegen seit 06.12.2017 in einem Gemeinsamen Rundschreiben gebündelt vor.

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV)

Für die Ermittlung der Anspruchsdauer hat der Arbeitgeber der Krankenkasse die Anzahl der freigestellten Arbeitstage im Freistellungszeitraum im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV zu melden. Dabei handelt es sich um die Tage, an denen ohne Erkrankung des Kindes hätte gearbeitet werden müssen.

Detaillierte Informationen zum Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen.


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