Aufgaben zur Steuerermittlung
Zur Berechnung der Steuer existiert ein Lohn- und Einkommensteuerrechner (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit berechnet.
Ermitteln von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag mit dem Abgabenrechner
Zum Lohn- und Einkommensteuerrechner
Klicken Sie dort auf: Berechnung der Lohnsteuer - 2017
Es erscheint folgendes Bild:
Berechnen Sie für einen Monatsverdienst von 2.500 € und folgenden Merkmalen die Steuerabzüge:
- Geburtsjahr 1960
- Bundesland Hessen (Kirchensteuersatz von 9%)
- Angaben zu Vorsorgeaufwendungen:
- Gesetzliche Rentenversicherung West
- Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,0%.
- Angabe zur Pflegeversicherung siehe Tabelle
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Ausgenommen sind nur kinderlose Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II und Personen die den freiwilligen Wehrdienst leisten.
Sofern bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher auf der Lohnsteuerkarte) kein Kinderfreibetrag eingetragen ist, wird ein anderer Nachweis benötigt. Nur bei den Lohnsteuerklassen 1 bis 4 werden Kinderfreibeträge eingetragen. Ab einem bestimmten Alter des Kindes gibt es keinen Kinderfreibetrag mehr. Die Elterneigenschaft ist aber nicht an den Kinderfreibetrag gebunden.
Der Arbeitnehmer hat den Nachweis seiner Elterneigenschaft zu erbringen, um nicht den Beitragszuschlag zahlen zu müssen. Nähere Erläuterungen kommen im Kapitel Sozialversicherung beim Punkt Pflegeversicherung.
Besteuerungsmerkmale | Lohnsteuer | Solidaritätszuschlag | Kirchensteuer |
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I ev Pflegevers. mit Zuschlag von 0,25% |
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II ev; 1 Kinderfreibetrag Pflegevers. ohne Zuschlag von 0,25% |
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III ev Pflegevers. mit Zuschlag von 0,25% |
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III ev; 1 Kinderfreibetrag Pflegevers. ohne Zuschlag von 0,25% |
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IV ev Pflegevers. mit Zuschlag von 0,25% |
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IV ev; 1 Kinderfreibetrag Pflegevers. ohne Zuschlag von 0,25% |
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V ev Pflegevers. ohne Zuschlag von 0,25% |
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VI ev Pflegevers. ohne Zuschlag von 0,25% |
Die Angabe ob gesetzliche Rentenversicherung West oder Ost gilt, ist erst ab dem überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung neue Bundesländer von Bedeutung. Dieser Unterschied wird bei den Vorsorgeaufwendungen beachtet.
Die mögliche Angabe Sachsen bei der Pflegeversicherung (Angaben zu Vorsorgeaufwendungen) ist wegen der abweichenden Beitragssatzverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig.
Beantworten Sie folgende Fragen!
- Wer ist für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich?
- Was ist die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer?
- Warum verändern die Kinderfreibeträge nicht die Lohnsteuer?
- Warum beträgt die ermittelte Kirchensteuer nicht in jedem Fall 9% bzw. 8% der Lohnsteuer?
- Warum beträgt der ermittelte Solidaritätszuschlag nicht in jedem Fall 5,5% der Lohnsteuer?
- Ab welchem Geburtsdatum kommen Arbeitnehmer im Jahr 2017 in den Genuss eines Altersentlastungsbetrags?
- Wofür wird der Versorgungsfreibetrag gewährt?
- Warum werden Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag bis 2040 abgebaut?
- Was ist der Grund der Einführung des Faktorverfahrens ab dem Jahr 2010?
- Unter welchen 3 Steuerklassenkombinationen können Ehegatten ab 2010 wählen?
- Für wen gilt die besondere Lohnsteuertabelle?
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