Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Zuschuss zum Kurzarbeitergeld während der Kurzarbeit

Aktuelles

Der Arbeitgeberzuschuss ist ab Juli 2022 wieder steuerpflichtig.
Damit gilt wieder die Regelung wie vor dem 01.03.2020: Der Zuschuss ist steuerpflichtig. Beitragspflicht besteht nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Grundsätzliches

Kurzarbeit geht für die Beschäftigten oft mit erheblichen Einkommenseinbußen einher. Arbeitnehmer mit einem Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 erhalten den Leistungssatz 1 (67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz). Alle übrigen Arbeitnehmer erhalten den Leistungssatz 2 (60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz).


Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gibt es nicht.
In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss.

Dieser Zuschuss ist normalerweise generell steuerpflichtig. Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Ausnahmeregelung vom 01.03.2020 bis 30.06.2022:
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung wurden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 steuerfrei gestellt (Corona-Steuerhilfegesetz, Jahressteuergesetz 2020 und viertes Corona-Steuerhilfegesetz).
Die Regelung zur Beitragspflicht gilt damit für den genannten Zeitraum auch für die Lohnsteuer.


Die Regelung zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ist nicht befristet.
§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV (Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt):

Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
....
8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
....

 
Der in der Grafik hellgrün dargestellte Zuschlag ist nach der geltenden Rechtslage beitragsfrei aber steuerpflichtig. Für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 ist der Zuschlag auch steuerfrei.

Beispiel für 2023

Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse III und einen Kinderfreibetrag von 1,0.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kug für den jeweiligen Kalendermonat.
Aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes von 2023 ergeben sich:

Berechnung Betrag
Für das Sollentgelt von 2.500,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 1.330,85 €
Für das Istentgelt von 1.250,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 675,36 €
Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: 655,49 €
Ausgefallenes Entgelt: 1.250,00 €
80% des ausgefallenen Entgelts (Fiktivlohn): 1.000,00 €
Maximal möglicher beitragsfreier Zuschuss:
1.000,00 € - 655,49 €
344,51 €

Ein höherer Zuschuss als 344,51 € wäre mit dem Betrag über 344,51 € beitragspflichtig.

Bei einem Zuschuss von 500 € wären also 155,49 € beitragspflichtig.

In Tarifverträgen findet man häufig den Zuschuss des Arbeitgebers festgelegt als Aufstockung in Prozent.
Annahme: Aufstockung auf 95%
Bezogen auf unser obiges Beispiel:

Berechnung Betrag
Vom Sollentgelt von 2.500,00 € sind 95%: 2.375,00 €
Abzüglich Istentgelt: 1.250,00 €
Abzüglich Kurzarbeitergeld: 655,49 €
Ergibt den Zuschuss des Arbeitgebers: 469,51 €
(2.375,00 - 1.250,00 - 655,49)
Von dem Zuschuss wäre beitragspflichtig: 125,00 €
(469,51 - 344,51)

 
Das Beispiel dient nur der Erläuterung des beitragspflichtigen und beitragsfreien Zuschuss. Bei einem hohen Aufstockungsbetrag bzw. hohem Arbeitsausfall (mit hohem Betrag steuerfreien KuG) kann es zu einem höheren Nettobetrag kommen. Damit Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld nicht mehr netto als ohne Kurzarbeitergeld bekommen, enthalten viele Tarifverträge weitere Einschränkungen.

Beispiel aus dem Manteltarifvertrag Metallindustrie:
Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit um mehr als 10 % gewährt der Arbeitgeber dem Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss.
Dieser ist so zu bemessen, dass Beschäftigte zum gekürzten Bruttomonatsentgelt und Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80% des vereinbarten Bruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts erhalten, jedoch nicht mehr als das Nettoentgelt, das diesem Bruttomonatsentgelt entspricht.

Der Manteltarifvertrag mit der IG Bergbau, Chemie, Energie enthält im § 7 folgendes:
Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, erhalten einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, der brutto zu gewähren ist. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem infolge des Arbeitsausfalls verminderten Nettoarbeitsentgelt zuzüglich dem Kurzarbeitergeld und 90 % des Nettoarbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit im Abrechnungszeitraum erzielt hätte. Dieser Zuschuss ist kein Arbeitsentgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Arbeitsentgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts werden die tariflichen Schichtzulagen und die tariflichen Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit mitberücksichtigt, nicht aber die Feiertagszuschläge.

Befristete Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Der Bundesrat hatte in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.
Das Gesetz enthält eine befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld.

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung wurden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 steuerfrei gestellt.
Dazu wurde nach § 3 Nummer 28 Einkommensteuergesetz die Nummer 28a eingefügt.
Mit der Steuerbefreiung wurde die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch auf Grund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert.

Der bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, war vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Rechtgrundlage ist § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgte eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Hier war der steuerpflichtige Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu mindern und der entsprechende Anteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis Ende 2021 steuerfrei gestellt.
Das Gesetz wurde am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Juni 2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wurde um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.
Dazu wurde in § 3 Einkommensteuergesetz die Nummer 28a geändert.

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wurde mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
Der Bundestag hatte am 19. Mai 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein viertes Corona-Steuerhilfegesetz in der Ausschussfassung angenommen.
Das Gesetz wurde am 22.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Dazu wurde nach § 3 Nummer 28 Einkommensteuergesetz die Nummer 28a eingefügt:

Steuerfrei sind
....
28a. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden;

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können daher bei der Einkommensteuer-Veranlagung zu einer Steuernachzahlung führen.
Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung unter der Nummer 15 einzutragen.

Ab 01. Juli 2022 sind Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wieder steuerpflichtig.


Das Bundeskabinett hatte am 29.04.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) beschlossen. Darin ist auch eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes enthalten.
Die gestaffelte Erhöhung ist bis 30. Juni 2022 befristet.


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