Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Es sind zwei Konstellationen zu unterscheiden

Es kommt darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit erst während der Kurzarbeit eingetreten ist oder bereits vor Beginn der Kurzarbeit bestanden hat.
Innerhalb dieser zwei Konstellationen ist zu beachten, ob noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber besteht oder nicht mehr.

  1. Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten
    1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber besteht noch (die 6 Wochen Lohnfortzahlung sind also noch nicht abgelaufen)
      • Es wird noch gearbeitet: Entgelt­fortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit + Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden
         
      • Es wird nicht mehr gearbeitet (Kurzarbeit Null): Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden
         
    2. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber mehr
      • Es wird noch gearbeitet: Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.
         
      • Es wird nicht mehr gearbeitet (Kurzarbeit Null): Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.
         
  2. Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten
    1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber besteht noch (die 6 Wochen Lohnfortzahlung sind also noch nicht abgelaufen)
      • Es wird noch gearbeitet: Entgelt­fortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit + Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden
         
      • Es wird nicht mehr gearbeitet (Kurzarbeit Null): Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden
         
    2. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber mehr
      • Es wird noch gearbeitet: Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.
         
      • Es wird nicht mehr gearbeitet (Kurzarbeit Null): Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.
         

Zur Unterscheidung der zwei Fälle gilt das Kalendermonatsprinzip. Danach ist der Beginn von Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit gegeben, wenn die Erkrankung in einem Kalendermonat eintritt, für den Kurzarbeit angemeldet ist. Der erste Krankheitstag kann damit sogar vor dem ersten Arbeitsausfalltag liegen, wenn beide Tage in einem Kalendermonat liegen.
Beispiel:
Für den April 2020 ist Kurzarbeit angemeldet.
Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 02.04.2020
Kurzarbeit (Arbeitsausfall) am 06.04.2020
Die Arbeitsunfähigkeit ist während der Kurzarbeit eingetreten. Für den 06.04.2020 besteht nach § 98 Abs. 2 SGB III Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

Quelle: Fachzeitschrift "summa summarum" der Deutschen Rentenversicherung (Ausgabe 02/2010).
An diesen Grundsätzen hat sich durch die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nichts geändert.

  1. Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten 2. Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten
a. Anspruch auf Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall durch den Arbeitgeber besteht noch

Der Entgelt­fortzahlungs­anspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, nur noch für die verkürzte Arbeitszeit.
§ 4 Abs. 3 EFZG:

Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.

Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden erhält der Arbeitnehmer bis zum Ende des Entgelt­fortzahlungs­zeitraums ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds, das er erhalten würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre.
§ 47b Abs. 4 SGB V:

Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.

Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Das ausgezahlte Krankengeld wird ihm dann von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag erstattet.

Für die Zahlung der Beiträge aus dem Krankengeld, sowie für die Entgeltmeldung aufgrund des Krankengelds, ist stets die jeweilige Krankenkasse zuständig.
Für die nicht vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit besteht der normale Anspruch auf Entgelt­fortzahlung.

Arbeitnehmer haben für den kurzarbeits­bedingten Arbeitsausfall weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

b. Es besteht kein Anspruch auf Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall durch den Arbeitgeber mehr Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld.

Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Es erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V. Maßgebend ist der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgelt­abrechnungs­zeitraum.

Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld.

Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.

Der Krankengeld­berechnung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das vor der Kurzarbeit erzielt wurde.
§ 47b Abs. 3 SGB V:

Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.
Der vorausgegangene Arbeitsausfall mindert also nicht das Krankengeld.

Trifft Kurzarbeit mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zusammen, erhält der Arbeitnehmer für die Tage oder Stunden, an denen bei Arbeitsfähigkeit wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet worden wäre, keine Entgeltfortzahlung. Dadurch wird die sechswöchige Anspruchsdauer jedoch nicht verlängert.

Der § 2 Abs. 2 EFZG behandelt die Lohnfortzahlung für gesetzliche Feiertage innerhalb des Kurzarbeitszeitraums. Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur besteht nicht.

Der Arbeitgeber hat der Krankenkasse neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung (einschließlich Entgeltfortzahlung) auch ein fiktives Arbeitsentgelt zu melden, wenn im Abrechnungszeitraum neben dem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds auch noch Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, das nicht mit der Arbeitsunfähigkeitszeit zusammentraf.

Für diesen Fall beträgt das fiktive Arbeitsentgelt 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, multipliziert mit dem Verhältnis der Ausfallstunden ohne Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds zu den Gesamtausfallstunden.

Bei einem angenommenen Arbeitsausfall von insgesamt 40 Stunden im Monat sollen davon 16 Stunden Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds anfallen. Als Ausfallstunden ohne Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds ergeben sich dann 24 Stunden. Bei einem Stundenlohn von 15 € ergibt sich ein Arbeitsausfall von 600 €. Davon 80% sind 480 €. Als fiktives Arbeitsentgelt wären 288 € zu melden (480 € *24 Stunden/40 Stunden).

Beispiel für 2020:

  • Abrechnungsmonat März 2020 mit 176 Stunden tarifliche Arbeitszeit
  • Stundenlohn von 15 €
  • Arbeitsunfähig vom 20.02.2020 bis 22.03.2020 (Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ist grün hervorgehoben); für diese Zeit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung
  • Kurzarbeit im Unternehmen ab 16.03.2020 an den Tagen entsprechend der Abbildung (16.03., 20.03., 23.03., 27.03. und 30.03.2020)

Berechnung:

Berechnung Betrag
Soll-Entgelt 2.640 €
(176 Stunden * 15 €)
Ist-Entgelt 2.040 €
(136 Stunden * 15 €)
32 Arbeitsstunden und
104 Stunden Lohnfortzahlung
Unterschiedsbetrag zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt 600 €
(2.640 € - 2.040 €)
fiktives Arbeitsentgelt 288 €
(600 € * 80% = 480 €;
480 € * 24 Stunden / 40 Stunden = 288 €)

Die Beitragszahlung und die Entgeltmeldung für die 16 Ausfallstunden mit Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds erfolgt durch die zuständige Krankenkasse.

Wenn für sämtliche Ausfallstunden Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds besteht, wird kein fiktives Arbeitsentgelt errechnet.

Auszahlung und Erstattung von Leistungen

Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bzw. die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers für die verbleibende Arbeitsleistung im Zeitraum der Kurzarbeit erfolgt nach den normalen Grundsätzen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Eine teilweise Erstattung gibt es nur für Kleinbetriebe, die am Umlageverfahren U1 teilnehmen.

Das Krankengeld wird durch die Krankenkasse an den Arbeitnehmer gezahlt.

Das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes nach § 47b Abs. 4 SGB V ist durch den Arbeitgeber kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Die Erstattung erfolgt durch die Krankenkasse.

Da in der Coronapandemie die Erstattungsanträge von Arbeitgebern für gezahltes Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds stark zunahmen, haben die gesetzlichen Krankenkassen eine einheitliche Abrechnungsliste dafür eingeführt. Mit dem Rundschreiben 2021/162 vom 26. Februar 2021 wurde die einheitliche Abrechnungsliste veröffentlicht. Zuvor hatten Arbeitgeber für diesen Zweck eine Liste der Bundesagentur für Arbeit verwendet. Die Nutzung der neuen Abrechnungsliste erspart Arbeitgebern und Krankenkassen in der Praxis viel Zeit und Nachfragen (Quelle: Fachportal für Arbeitgeber der AOK).
Abrechnungsliste KUG (aus Rundschreiben 2021/162 vom 26.02.2021)


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