Besonderheit bei der Berechnung des Elterngeldes bei vorheriger Kurzarbeit

Aktuelles

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat unter Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit und für Arbeit und Soziales Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit bewertet. Nach der Rechtsauffassung der drei genannten Bundesministerien sind beim zeitlichen Zusammenfallen von Beschäftigungsverboten und Kurzarbeit in allen Konstellationen Mutterschaftsleistungen zu erbringen. Insbesondere ist der Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) - entgegen einer in der Rechtsliteratur vertretenen Meinung - auch bei Kurzarbeit zu gewähren (Orientierungspapier "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit").

Grundsätzliche Regelungen

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Entgeltersatzleistungen werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Dazu gehören:

  • Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I)
  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld
  • bestimmte Renten, beispielsweise Erwerbsminderungsrenten

Kurzarbeitergeld fließt damit nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein. Damit ergeben sich für Mütter und Väter, die nach der Kurzarbeit Elterngeld beziehen erhebliche Nachteile (Ausnahmen gibt es für den Zeitraum vom 01. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022; siehe weiter unten).

Da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt schon eine Lohnersatzleistung ist, wird es bei der Berechnung von Elterngeld nicht berücksichtigt.

Das Elterngeld wird aus dem individuellen Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Entscheidend ist dabei der Durchschnittsverdienst.

Als Erwerbseinkommen zählt die Summe der positiven Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Land und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und II oder Krankengeld zählen nicht dazu.

Im Extremfall bedeutet das den Mindestsatz von 300 Euro.

Wenn 12 Monate Kurzarbeit vor der Geburt lagen und wenig oder gar nicht gearbeitet wurde ist das leider möglich.

Hier kann man nur empfehlen Schwangere aus dem Geltungsbereich der jeweiligen Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit herauszunehmen.

Erleichterungen beim Elterngeld während der Corona-Pandemie

Einkommensverluste, die werdende Eltern zwischen dem 1. März 2020 und dem 23. September 2022 hatten, können sie bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern. In dem Fall werden diese Monate übersprungen und das Einkommen aus davorliegenden Monaten berücksichtigt. Zuerst wurde der Zeitraum auf den 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt. Dieser wurde dann zweimal verlängert.

Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie
Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie zugestimmt. Das Gesetz wurde am 28.05.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Werdende Eltern, denen Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung drohen, werden besser gestellt.
Konkret: Einkommensausfallleistungen, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.
In § 2b Absatz 1 Satz 3 BEEG wird ein zusätzlicher Ausklammerungstatbestand für Einkommensausfälle aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführt. Grundsätzlich erlaubt das BEEG eine Ausklammerung nur aus eng mit Schwangerschaft und Geburt verknüpften Gründen oder auf Grundlage besonderer staatlicher Pflichten. Einkommenswegfälle aus anderen Gründen wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder Krankheit werden durch den vergleichsweise langen Bemessungszeitraum von 12 Monaten bereits aufgefangen.
Um die wirtschaftliche Stabilität von Familien auch nach der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten, kann der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf Antrag ausgeklammert werden.
Zu den Einkommensminderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zählen auch mittelbare Änderungen der Einkommenssituation, wie zum Beispiel die Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung sowie Kurzarbeit in den Betrieben bis hin zur Arbeitslosigkeit.

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde der Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verlängert. Das Gesetz wurde am 09.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit dem Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen wurde der Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 verlängert. Das Gesetz wurde am 18.03.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

§ 2b Absatz 1 BEEG (der fett hervorgehobene Satz wurde angefügt und mehrfach geändert):

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
  1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
  2. während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
  3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
  4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

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