Streuartikel - die Werbeartikel für Ihr Unternehmen

Der Grat zwischen Bestechung und einem freundlich gemeinten Werbegeschenk ist schmal.

Eigentlich scheint es ja nur nett gemeint zu sein, wenn zu Ostern, Weihnachten oder schlicht ab und an unter dem Jahr ein kleines Geschenk bei dem Sachbearbeiter eintrifft, der sich das ganze Jahr über motiviert und engagiert um die Angelegenheiten kümmert. Denn schließlich gilt hier das alte Sprichwort: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Aber Achtung: Ungetrübte Freude darüber, welche Geschenke eigentlich erlaubt sind, darf nur der Angestellte haben, der weiß, dass er das Geschenk auch ohne schlechtes Gewissen annehmen darf.

Wer Geschenke annimmt, gerät in den Verdacht, bestechlich zu sein.

Was aber dürfen Angestellte als Geschenk von Kunden annehmen? Das ist mitunter ein heikles Thema, was zudem nicht eindeutig geklärt ist.

Der § 299 StGB legt fest, dass bei einem beruflichen Verhältnis nichts angenommen werden darf, was eine Gegenleistung im Sinne eines Wettbewerbsvorteils mit sich bringe. Einen erlaubten Höchstwert für ein Geschenk nennt das Gesetz jedoch nicht.

Streuwerbeartikel bis 10 Euro (z. B. Kugelschreiber, Tassen, Taschen, Notizbücher und USB-Sticks) sind für beide Seiten eine sichere Variante.
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015 - Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG:

Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen zu werden. ....
Diese Regelung ist trotz entgegenstehender Auffassung des BFH im Urteil vom 16. Oktober 2013 weiter anzuwenden.

Wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, handelt es ich bei dem Betrag von 10 Euro um einen Nettobetrag.
Das ergibt sich aus der Formulierung des BMF-Schreibens. Die Umsatzsteuer gehört bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Je nachdem, was sich unter dem Geschenkpapier verbirgt, darf der Angestellte das Geschenk vielleicht nicht annehmen.

Klassische Streuartikel wie etwa Feuerzeuge, stellen für Schenker und Beschenkte kein Problem dar.

In der Praxis setzen Betriebe zunehmend häufiger einen Rahmen ("Compliance-Richtlinien", "Verhaltenskodex"), binnen dem Geschenke angenommen werden dürfen. Ist dieser dem Angestellten unbekannt, sei es die sicherste Variante, beim Vorgesetzten nachzufragen. Dies sei nicht für die erwähnten Streuartikel nötig, wohl aber bei größeren Geschenken. Zudem ist der Grat zwischen einem höflich gemeinten Geschenk und dem Versuch einer Bestechung sehr schmal. Grundsätzlich sei auch ausschlaggebend, wie einflussreich der Mitarbeiter in seiner Funktion ist. Ein guter Ausweg für Geschäftspartner ist, keine persönlich adressierten Geschenke zu versenden, sondern beispielsweise einen saisonal passenden Schlemmerkorb an das "Team" zu schicken. So sind beide Parteien auf der sicheren Seite.

Dass eine verlässliche Compliance-Regelung für beide Seiten nötig ist, wird mit Blick auf die Folgen deutlich: Für Unternehmen, in denen bestechliche Mitarbeiter arbeiten, kann es nicht nur zur Rufschädigung kommen, sondern auch zum Vertrauensverlust seitens der Kunden. Ergo: Der Kunde geht zur Konkurrenz.

Doch auch der Mitarbeiter selbst sollte auf ein nachhaltiges Compliance-Konzept pochen, denn nur dieses gibt ihm selbst die Sicherheit, zu wissen, wie er sich im Falle eines Präsentes auf dem Schreibtisch zu verhalten hat. Nur wer weiß, dass er gegen geltende Regeln verstößt, kann sich auch entsprechend verhalten. Zudem ist dann auch klar, mit welchen Folgen er zu rechnen hat, wenn er gegen die betrieblichen Richtlinien verstößt. Die Kündigung ist ihm sicher. Nicht selten folgt daraufhin noch ein Strafverfahren, da das Thema "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" Thema des § 299 im Strafgesetzbuch ist.

Klar abgegrenzt werden sollte dieser Themenkomplex von den sogenannten Sachbezügen (wie beispielsweise verbilligte Nutzung einer Wohnung, freie Verpflegung oder Warengutscheine). Diese Vergünstigungen erhält der Mitarbeiter direkt von seinem Chef.


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