Arbeitsbedingungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

Minijobs sind oft prekäre Beschäftigung im Niedriglohnbereich und Teil des Problems, nicht Teil der Lösung.

Geringfügige Beschäftigung: Ausweiten oder Abschaffen? - IAB-Stellungnahme 01/2021

Auszug aus dem Dokument:

2.3 Arbeitnehmerrechte werden teils vorenthalten

Nicht selten ist geringfügige Beschäftigung mit der Vorenthaltung von Arbeitnehmerrechten verbunden. Rechtlich zugesicherte Leistungen wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub werden in vielen Fällen nicht gewährt. Dies liegt zum Teil an einer unzureichenden Informationslage der Beschäftigten und Betriebe. In manchen anderen Fällen gaben Beschäftigte und Betriebe, die von einer Nichtgewährung dieser Rechte berichten, in Befragungen an, Kenntnis von der Rechtslage zu haben (Fischer et al. 2015; Stegmaier et al. 2015).

Weil Minijobs überproportional in Kleinbetrieben zum Einsatz kommen, unterliegen sie seltener dem Kündigungsschutz (Hohendanner/Stegmaier 2012). Auch wenn Minijobber bei Kündigungen formal nicht benachteiligt werden dürfen, sind gleichwohl Kündigungsschutzklagen aufgrund geringer Bruttomonatslöhne und der damit in Verbindung stehenden niedrigeren Abfindungen weniger wahrscheinlich. Das potenzielle Risiko, dass Mindestlöhne umgangen werden, ist bei Minijobs ebenfalls signifikant erhöht (Burauel et al. 2017; Pusch/Seifert 2017). Bei der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit würde der Mindestlohn zwar eingehalten werden, in der Realität wird dann aber auch schon mal mehr gearbeitet. Minijobs können auch als Deckmantel für Schwarzarbeit fungieren (Rürup/Heilmann 2012). Aufgrund einer unzureichenden Arbeitsaufzeichnung ist es gegebenenfalls schwer festzustellen, wenn mehr gearbeitet und diese Mehrarbeit dann bar auf die Hand vergütet wird. Dies gilt erst recht, wenn die Arbeitszeitaufzeichnungen nur selten kontrolliert werden.

Alles in allem hat sich die geringfügige Beschäftigung als eher missbrauchsanfällig erwiesen. Zu bedenken ist, dass für Arbeitgeber bei der Einhaltung aller Regelungen und bei vergleichbaren zu erfüllenden Arbeitsaufgaben der Minijob die (finanziell) aufwendigste Arbeitsform wäre. Die pauschalen Abgaben für Steuer und Sozialversicherung lägen oberhalb des Arbeitgeberbeitrags eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Kostenvorteile ergeben sich nur dadurch, dass Beschäftigte aufgrund des Brutto-für-netto-Effekts eventuell zu gewissen Lohnzugeständnissen bereit sind und Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und vergüteten Urlaub nicht wahrgenommen werden (können).

Bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - IAB Kurzbericht 18/2015

Bei Minijobbern kommt es häufiger vor, dass sie keinen bezahlten Urlaub oder keine Lohnfortzahlung bei Krankheit erhalten. Sie sind auch weniger gut über ihre Arbeitnehmerrechte informiert als andere Beschäftigte.

Die Studie beruht auf der Befragung von 1.100 Betrieben mit mindestens elf Beschäftigten und von 7.500 Arbeitnehmern. Dabei werden Personen in verschiedenen Beschäftigungsformen verglichen.
Auszug:

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Betriebe kennen mehrheitlich wichtige arbeitsrechtliche Regelungen. Dies gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigung sowie befristete Beschäftigung. Zudem wird hier nur selten von der Nichtgewährung arbeitsrechtlicher Ansprüche berichtet.

Allerdings gibt in der Beschäftigtenbefragung etwa jeder dritte Minijobber an, keinen bezahlten Urlaub zu erhalten. Rund 46 Prozent der Minijobber bekommen nach eigenen Angaben keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Zugleich berichten rund 15 Prozent der Betriebe, dass ihre Minijobber keinen bezahlten Urlaub bekommen. Etwa 21 Prozent der Betriebe geben an, die Minijobber erhielten keine Lohnfortzahlung bei Krankheit.

Studie zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Dezember 2012) - Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (RWI) hat in einer Studie zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nachgewiesen, dass die Arbeitsbedingungen der Minijobber oftmals nicht den geltenden Standards entsprechen.

Es handelte sich um ein Forschungsvorhaben im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Als Datengrundlage für die Analyse der geringfügigen Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen diente eine Befragung von Beschäftigten sowie von Arbeitgebern.

Auszug aus den Ergebnissen:

  • Die Mehrheit der geringfügig Beschäftigten ist weiblich (fast 60 Prozent). Dabei machen Frauen ab dem Ende der Schulpflicht bis zur Altersgruppe der unter 55-Jährigen den größeren Anteil an den geringfügig Beschäftigten aus. Männer sind in den höheren Altersklassen stärker vertreten.
  • Das Bildungsniveau der geringfügig Beschäftigten ist leicht niedriger als das aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
  • Geringfügig Beschäftigte arbeiten überwiegend in kleinen Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern.
  • Minijobs werden vor allem im Handel, Gastgewerbe und Reinigungsbereich angeboten.
  • Das ausgeübte geringfügige Beschäftigungsverhältnis ist in der Regel von relativ kurzer Dauer.
  • Die Gewährung gesetzlich vorgeschriebener Leistungen ist laut der befragten geringfügig Beschäftigten äußerst gering:
    • Pausenzeiten nach 6 Arbeitsstunden bekamen nur 25 Prozent
    • Bezahlten Urlaub hatten nur 19 Prozent
    • Entgeltfortzahlung am Feiertag erhielten nur 14 Prozent
    • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielten nur 10 Prozent
Bei fast allen Leistungen geben mehr als die Hälfte der geringfügig Beschäftigten an, dass eine Inanspruchnahme entweder nicht möglich ist oder dass sie über den Leistungsanspruch nicht informiert sind.

Quelle: Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung
Studie zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
Dezember 2012


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon