Geplante Einberufung des Vermittlungsausschusses ist gescheitert - 903. Sitzung des Bundesrat am 23.11.2012
Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 das Beitragssatzgesetz 2013 und die Minijob-Reform gebilligt.
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Minijob-Reform)
- Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss und der
Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 25. Oktober 2012 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des
Vermittlungsausschusses zu verlangen. Ziel ist die Aufhebung des Gesetzesbeschlusses.
- Auszug aus der Begründung:
Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt von geringfügig entlohnten Beschäftigten betrug im Jahr 2010 im gewerblichen Bereich 259,56 Euro, in Privathaushalten 183,59 Euro. Eine Anpassung der Verdienstgrenzen erscheint somit nicht erforderlich.
Vielmehr ist zu befürchten, dass die Anhebung der Verdienstgrenze bei den geringfügig entlohnten Beschäftigten, die bereits heute einen Verdienst am Rande der Höchstgrenze erzielen, genutzt wird, um die Arbeitsstunden mit geringen Stundenlöhnen auszuweiten. Das Ergebnis wäre ein höherer Monatslohn durch noch mehr schlecht bezahlte Arbeitsstunden.
- Auszug aus der Begründung:
- Die Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat ferner festzustellen, dass das Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes seiner
Zustimmung bedarf. Bisher ging man davon aus, dass es sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetzesvorhaben handelt.
- Auszug aus der Begründung:
Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung werden in § 8 SGB IV die Höchstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigte von 400 auf 450 Euro angehoben. Über die dynamische Verweisung in § 40a Absatz 2 EStG auf § 8 SGB IV wird auch die Höchstgrenze für die pauschalierte Lohnsteuer angehoben. Die vorgesehene Anhebung der Höchstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigte hätte somit Auswirkungen auf das Einkommensteuerrecht, sodass nach Artikel 105 Absatz 3 GG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist.
- Auszug aus der Begründung:
- Für den Fall, dass die Einberufung des Vermittlungsausschusses keine Mehrheit erhält, empfehlen die Ausschüsse dem Bundesrat, dem Gesetz
gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.
- Auszug aus der Begründung:
Das eigentliche Problem, dass geringfügig Beschäftigte wie Arbeitnehmer zweiter Klasse behandelt werden, wird nicht angegangen, sondern noch verstärkt. Statt einer Anhebung der Verdienstgrenze wäre daher die Begrenzung der geringfügigen Beschäftigung auf wöchentlich höchstens 12 Stunden mit dem Ziel, einen Stundenlohn von ca. 8,50 Euro zu erreichen, und Maßnahmen zur Verbesserung der arbeitsrechtlichen Situation der richtige Weg gewesen (vgl. BR-Drucksache 768/11).
- Auszug aus der Begründung:
Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013)
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 25. Oktober 2012 verabschiedeten Gesetz die
Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zu verlangen. Ziel ist die Aufhebung des Gesetzesbeschlusses.
Auszug aus der Begründung:
Angesichts der demografischen Herausforderungen, der Risiken für den Arbeitsmarkt aus der Finanzkrise und mit Blick auf die erforderliche Rentenreform sollten finanzielle Rücklagen geschaffen werden, um ansonsten notwendig werdende größere Beitragssatzsprünge zu vermeiden.
Der Bundesrat stellte auf der 903. Sitzung am 23. November 2012 folgendes fest:
Das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Für beide Gesetze wird kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt.
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