Änderungen in der Lohnabrechnung 2016

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen der Sozialversicherung und beim Lohnsteuerabzug im Jahr 2016. Diese Seite gibt nur einen historischen Rückblick auf die Lohnabrechnung des Jahres 2016. Viele Werte sind längst nicht mehr gültig.

Änderungen in der Sozialversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Ab dem Jahr 2015 beträgt der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Im Jahr 2016 gab es keine Änderungen.

Die Krankenkassen erheben den Zusatzbeitrag ab 01.01.2015 als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen. Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2016 ist von 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent gestiegen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2015 genannten Personenkreise maßgebend.
Er wird bei der Abrechnung von Geringverdienern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen) herangezogen. Für die Berechnung des Faktor F in der Gleitzone ist ebenfalls ab 2015 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz notwendig.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze. Er trägt zur Transparenz bei. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gibt nicht den tatsächlichen Durchschnitt aller Zusatzbeiträge der Krankenkassen wieder. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds. Die Krankenkassen sind ab 2015 im Falle der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags verpflichtet, ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Zusatzbeitragssätzen aller Krankenkassen. Krankenkassen, deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, müssen dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung (einheitliche Grenze für alte und neue Länder)

Der Wert hat sich zum 01.01.2016 von 4.125,00 € auf 4.237,50 € erhöht (monatlich).

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Zum 01.01.2016 ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 54.900 € auf 56.250 € gestiegen.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zum 01.01.2016 von 49.500 € auf 50.850 € gestiegen.

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist zum 01.01.2015 von 2,05% auf 2,35% gestiegen. Dieser Beitragssatz gilt auch für 2016.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ist unverändert bei 3,0% geblieben.

Rentenversicherung

Die Beitragssatzverordnung 2015 senkte den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 von 18,9% auf 18,7%. Dieser Beitragssatz gilt auch für 2016.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

In den alten Ländern ist der Wert zum 01.01.2016 von 6.050 € auf 6.200 € monatlich gestiegen.
In den neuen Ländern ist der Wert zum 01.01.2016 von 5.200 € auf 5.400 € monatlich gestiegen.

Insolvenzgeldumlage

Der Umlagesatz wurde zum 01.01.2016 von 0,15% auf 0,12% gesenkt.

Private Krankenversicherung

Der Höchstzuschuss für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt monatlich 309,34 € für 2016.
Für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt der Höchstzuschuss monatlich 296,63 € für 2016.

Der Höchstzuschuss in der Pflegeversicherung beträgt monatlich 49,79 € für 2016. Für das Bundesland Sachsen sind es nur 28,60 €.

Gleitzone

Der Gleitzonenfaktor wurde auf 0,7547 für 2016 festgelegt.

Umlageverfahren (U1 und U2)

Die Beitragssätze für U1 und U2 werden auch weiterhin individuell von den Krankenkassen festgelegt.

Die Umlage U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit blieb für geringfügig Beschäftigte ab dem 01.01.2016 bei 1,0% des Bruttoarbeitsentgelts.
Die Umlage U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft blieb für geringfügig Beschäftigte zum 01.01.2016 bei 0,3%.

Änderungen beim Lohnsteuerabzug

Höhe der Lohnsteuer

Die Nullzone in der keine Steuer anfällt (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum), wurde von 8.472 Euro auf 8.652 Euro erhöht.
Es bleibt beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Durch Änderungen beim Einkommensteuertarif wird ab 2016 der Effekt der kalten Progression abgemildert.

Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Für 2016 können Lohnsteuer-Freibeträge erstmals mit zweijähriger Gültigkeit beantragt werden.

Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Der Kinderfreibetrag hat sich ab 2016 von 4.512 Euro auf 4.608 Euro erhöht. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt bei 2.640 Euro. Damit ergibt sich ab 2016 insgesamt ein Freibetrag von 7.248 Euro je Kind.

Sachbezugswerte für 2016

  • Sachbezugswert für freie Unterkunft bundeseinheitlich 223 € monatlich (gleicher Wert wie 2015)
  • Sachbezugswert für freie Verpflegung bundeseinheitlich 236 € monatlich
Sachbezugswerte 2016 Frühstück Mittagessen Abendessen Gesamt
monatlich 50,00 € 93,00 € 93,00 € 236,00 €
kalendertäglich 1,67 € 3,10 € 3,10 € 7,87 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2016 mit monatlich 459,00 € (223,00 € + 236,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen

Ab 01.01.2016 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich oder betrieblich veranlasster Auswärtstätigkeit im Ausland.

Mindestlohn

Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns gilt auch im Jahr 2016. Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job und Kurzfristige Beschäftigung).
Der ab 2015 gültige gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro darf bis zum 31.12.2016 auf der Grundlage allgemeingültiger Branchenmindestlöhne unterschritten werden. Diese Übergangsregelung haben viele Branchen genutzt.
Höhere Branchenmindestlöhne gehen aber immer vor.

Eine Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.

Zur Zahlung des Mindestlohns für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet.

Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld

Die betriebliche Regelbezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beträgt ab 01.01.2016 längstens 12 Monate. Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezugsfrist bis auf 24 Monate verlängern.

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Ab 01.07.2015 gelten neue Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.

Monatliche Pfändungsgrenzen 01.07.2015 bis 30.06.2017
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen) 1.073,88
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person 404,16
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person) 225,17
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen) 2.378,72
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
  • 30% unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
  • 50% unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
  • 60% unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 70% unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 80% unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und
  • 90% unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 3.292,09

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