Änderungen in der Lohnabrechnung 2013

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen der Sozialversicherung und beim Lohnsteuerabzug im Jahr 2013. Diese Seite gibt nur einen historischen Rückblick auf die Lohnabrechnung des Jahres 2013. Viele Werte sind längst nicht mehr gültig.

Änderungen in der Sozialversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde ab 2011 durch die Aufnahme des Prozentsatzes in das SGB V (§ 241 und § 243) eingefroren. Künftige Ausgabensteigerungen sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich also 2013 im Vergleich zu 2011 und 2012 nicht verändert.
Der allgemeine einheitliche Beitragssatz beträgt 15,5% für 2013
Der ermäßigte einheitliche Beitragssatz beträgt 14,9% für 2013

Die Höhe des Zusatzbeitrags ist ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen können den Zusatzbeitrag künftig völlig frei wählen. Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Das Bundesministerium für Gesundheit legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2013 auf 0,00 € fest. Dieser Wert hat Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2013. Damit findet auch 2013 kein Sozialausgleich statt. Das Bundesministerium für Gesundheit legte schon den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2011 und 2012 auf Null Euro fest.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung (einheitliche Grenze für alte und neue Länder)

Der Wert hat sich zum 01.01.2013 von 3.825,00 € auf 3.937,50 € erhöht (monatlich).

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Zum 01.01.2013 ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 50.850 € auf 52.200 € gestiegen.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zum 01.01.2013 von 45.900 € auf 47.250 € gestiegen.

Pflegeversicherung

Der Bundestag hat die Pflegereform der Regierungskoalition am 29.06.2012 beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21.09.2012 den Weg für die Pflegereform frei gemacht. Der Beitragssatz ist zum 01.01.2013 von 1,95% auf 2,05% gestiegen.
Die staatliche Förderung privater Pflegezusatzversicherungen ("Pflege-Bahr") wird eingeführt. Pro Monat werden die Policen mit fünf Euro bezuschusst. Pflegeversicherungen können ab dem 4. Januar 2013 förderfähige Verträge anbieten. Jeder kann sich versichern und 60 Euro Förderung pro Jahr erhalten.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ist unverändert bei 3,0% geblieben.

Rentenversicherung

Der Beitragssatz ist für 2013 von 19,6% auf 18,9% gesunken.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

In den alten Ländern ist der Wert zum 01.01.2013 von 5.600 € auf 5.800 € monatlich gestiegen.
In den neuen Ländern ist der Wert zum 01.01.2013 von 4.800 € auf 4.900 € monatlich gestiegen.

Insolvenzgeldumlage

Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 eine Änderung des bisherigen Verfahrens der Insolvenzgeldumlage beschlossen. Es handelt sich um eine Verstetigung des Umlagesatzes bei 0,15% ab 2013.

Private Krankenversicherung

Der Höchstzuschuss für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt monatlich 287,44 € für 2013.
Für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt der Höchstzuschuss monatlich 275,63 € für 2013.

Der Höchstzuschuss in der Pflegeversicherung beträgt monatlich 40,36 € für 2013. Für das Bundesland Sachsen sind es nur 20,67 €.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Aus 400-Euro-Job wird 450-Euro-Job

Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 die Minijob-Reform gebilligt. Die neuen Grenzen sind zum 01.01.2013 in Kraft getreten. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wurde die Grenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben.

Neben der Anhebung der Verdienstgrenze gibt es auch eine Änderung bei der Wahl der Rentenversicherungspflicht. Nach der ab 01.01.2013 gültigen Regelung müssen Minijobber es dann ausdrücklich ablehnen, wenn sie den Rentenbeitrag der Arbeitgeber von 15 Prozent nicht auf den vollen Beitragssatz aufstocken wollen. Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wurde damit zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).

Gleitzone

Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung wurde zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wurde die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt auf 850 Euro angepasst. Die Gleitzone geht ab 2013 von 450,01 bis 850,00 Euro.

Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, wurden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielten, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.

Der Gleitzonenfaktor wurde auf 0,7605 für 2013 festgelegt.

Mehrfachbeschäftigung

Für Zeiträume ab 1. Januar 2013 erhalten Arbeitgeber eine maschinelle Meldung der Krankenkasse, sobald das laufende Entgelt der Mehrfachbeschäftigten mindestens eine Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.

Umlageverfahren (U1 und U2)

Die Beitragssätze für U1 und U2 werden auch weiterhin individuell von den Krankenkassen festgelegt.

Die Umlage U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bleibt für geringfügig Beschäftigte im Jahr 2013 bei 0,7%. Die Umlage U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft bleibt für geringfügig Beschäftigte bei 0,14%.

Änderungen beim Lohnsteuerabzug

Höhe der Lohnsteuer

Der Bundestag ist am 17.01.2013 der Empfehlung des Vermittlungsausschusses zur Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages gefolgt. Der am 12.12.2012 erzielte Einigungsvorschlag wurde auch vom Bundesrat auf seiner 906. Sitzung am 01.02.2013 angenommen.
Nach monatelangen Verhandlungen wurde das Vermittlungsverfahren zum Abbau der kalten Progression mit einem Einigungsvorschlag am 12.12.2012 abgeschlossen. Der Grundfreibetrag steigt in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 Euro. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Die Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, wurde nicht bestätigt. Damit können inflationsausgleichende Lohnerhöhungen weiterhin zu schleichenden Steuermehrbelastungen führen. Die ab 2013 geplante Steuerentlastung ist damit gescheitert!

Das Bundesministerium der Finanzen hat den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 bekannt gemacht (20.02.2013). Der geänderte Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.130 Euro und die Änderung der Zahlenwerte des Einkommensteuertarifs. Der geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden und der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich zu korrigieren.

Ehegattensplitting gilt auch für Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.
Dem § 2 EStG wurde folgender Absatz 8 angefügt: "Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden."

Lohnsteueranmeldungen müssen authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden

Ab dem 01.01.2013 müssen Lohnsteueranmeldungen authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 werden Abgaben ohne Authentifizierung weiterhin akzeptiert.

Lohnsteuerabzugsverfahren - Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Der Arbeitgeber hat die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet.
Die Lohnsteuerkarte 2010 und weitere Papierbescheinigungen dürfen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden.

Lohnsteuer-Nachschau

Das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften enthält u.a. die Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau. Dazu wurde im Einkommensteuergesetz der neue § 42g eingefügt (Geltung ab 30.06.2013).
Die Lohnsteuer-Nachschau schafft für eine Prüfung ohne vorherige Ankündigung eine Rechtsgrundlage. Damit soll die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erleichtert werden.

Sachbezugswerte für 2013

  • Sachbezugswert für freie Unterkunft bundeseinheitlich 216 € monatlich
  • Sachbezugswert für freie Verpflegung bundeseinheitlich 224 € monatlich
Sachbezugswerte 2013 Frühstück Mittagessen Abendessen Gesamt
monatlich 48,00 € 88,00 € 88,00 € 224,00 €
kalendertäglich 1,60 € 2,93 € 2,93 € 7,47 €

Da auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet wird, kommt bei der Addition in der Zeile kalendertäglich 7,46 € heraus.
Es gilt aber 224 € / 30 = 7,47 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2013 mit monatlich 440,00 € (216,00 € + 224,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Freibeträge für nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten

Der Bundesrat hat in seiner 907. Sitzung am 1. März 2013 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 1. Februar 2013 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) zuzustimmen. Es ist die Zusammenführung der Gesetzentwürfe zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts.
Damit wird rückwirkend zum 01.01.2013 der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG von 2.100 € auf 2.400 € pro Jahr (steuerfreie Übungsleiterpauschale) und der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG von 500 € auf 720 € pro Jahr (steuerfreie Ehrenamtspauschale) erhöht.

Entgeltbescheinigungsverordnung ab 01.07.2013

Die neue Entgeltbescheinigungsverordnung wurde auf der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012 angenommen. Die Verordnung ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Damit existieren endlich verbindliche Vorgaben des Inhalts und des Verfahrens einer Entgeltbescheinigung.
Bis dahin existierte nur eine Entgeltbescheinigungsrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Da diese Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nicht allen Arbeitgebern als Maßstab für die Gestaltung der Bescheinigungen dient, wurde die Entgeltbescheinigungsverordnung erlassen. Die Entgeltbescheinigungsverordnung tritt an die Stelle der bisherigen Entgeltbescheinigungsrichtlinie.

Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen

In zwei Entscheidungen vom 16.05.2013 (VI R 94/10 und VI R 7/11) hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.
Die Kosten für den äußeren Rahmen sowie für miteingeladene Familienmitglieder sind nicht in die 110-Euro-Freigrenze einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung).

Elterngeld bei Mehrlingsgeburten und Mehrlingsbonus

Eltern von Zwillingen können für beide Kinder Elterngeld bekommen. Das Bundessozialgericht gab am 27.06.2013 einer Familie aus Bayern Recht.
Der Vater hatte zwölf Monate Elterngeld für seinen Sohn und weitere zwei Monate für seine Tochter beantragt, die Mutter zwölf Monate für ihre Tochter und zwei weitere für ihren Sohn. Das Amt hatte das Elterngeld nur 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen bewilligt. Das Bundessozialgericht sah das anders (B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R).

Betreuungsgeld

Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) gebilligt. Eltern, die für ihre ein bis zweijährigen Kinder keine öffentlich geförderte Betreuung in Anspruch nehmen, können das Betreuungsgeld bei der Elterngeldkasse der jeweiligen Kommune beantragen. Ab dem 1. August 2013 beträgt das Betreuungsgeld 100 Euro, ab dem 1. August 2014 gibt es dann 150 Euro.

Der gleichzeitige Bezug von Betreuungs- und Elterngeld ist ausgeschlossen. Das Betreuungsgeld kann ab dem 15. Lebensmonat des Kindes 22 Monate lang bezogen werden. Es wird auf das Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet. Bezugsberechtigt sind Eltern, deren Kinder nach dem 31. Juli 2012 geboren sind.

Befristung von Arbeitsverhältnissen - Wiederholte Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags (Kettenbefristung)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) die sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung ermöglicht. Nach Auffassung des BAG ist der § 14 Abs. 2 TzBfG verfassungskonform auszulegen.
Eine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Auffassung des BAG nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (Befristung ohne sachlichen Grund).
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt sich mit seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 26.9.2013, 6 Sa 28/13) ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Mindestlohn

Ab 01.08.2013 gibt es einen Mindestlohn für das Gerüstbauerhandwerk.

Für die Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gelten ab 01.10.2013 erstmals tarifliche Mindestlöhne.

Die Hamburger Bürgerschaft hat mit den Stimmen der SPD und den Grünen am 24.04.2013 einen Landesmindestlohn beschlossen. Der Landesmindestlohn ist am 10. Juni 2013 in Kraft getreten. Damit ist Hamburg das zweite Bundesland, das einen eigenen Landesmindestlohn eingeführt hat.

Branchenzuschläge in der Zeitarbeit

Im Jahr 2013 folgten weitere Branchen bei der Vereinbarung von Branchenzuschlägen in der Zeitarbeit.
Die Tarifpartner haben eine Regelung vereinbart, durch die Zeitarbeitnehmer Zuschläge auf ihre Tariflöhne erhalten, wenn sie für einen gewissen Mindestzeitraum beim gleichen Kundenunternehmen im Einsatz sind. Damit sollen die Gehälter von Zeitarbeitern und fest angestellten Mitarbeitern angeglichen werden.
Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschuk verarbeitenden Industrie gilt ab 1. Januar 2013.
Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie gilt ebenfalls ab 1. Januar 2013.
Auch in der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie werden die Löhne von Zeitarbeitnehmern und Stammbeschäftigten in Zukunft schrittweise angeglichen. Die Tarifverträge gelten ab 1. April 2013 und haben eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017.
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn) gelten ab 01.04.2013.
Branchenzuschläge für die Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie gelten ab 01.05.2013.
Branchenzuschläge für gewerblich Beschäftigte in der Druckindustrie gelten ab 01.07.2013.

Unbefristete Leiharbeit ist verboten - Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

Der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen (Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11).

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11).
Bisher durften Zeitarbeiter in dem Entleiherbetrieb zwar wählen, wurden aber bei den Schwellenwerten für die Betriebsratsgröße nicht mitgezählt.

Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld

Mit einer Rechtsverordnung (in Kraft ab 14.12.2012) hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld auf 12 Monate verlängert.

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 5. März 2013 (1 AZR 417/12) bekräftigt, dass Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen wirksam sind.

Damit sind Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, wirksam.

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Ab 01.07.2013 gelten neue Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.

Monatliche Pfändungsgrenzen 01.07.2011 bis 30.06.2013 ab 01.07.2013
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen) 1.028,89 1.045,04
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person 387,22 393,30
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person) 215,73 219,12
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen) 2.279,03 2.314,82
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
  • 30% unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
  • 50% unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
  • 60% unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 70% unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 80% unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und
  • 90% unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 3.154,15 3.203,67

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