Arbeitskleidung und deren Reinigung

Aufwendungen für Arbeitskleidung

Aufwendungen für typische Arbeitskleidung und deren Reinigung sind Werbungskosten. Die Kleidung muss aber berufstypisch sein. Um typische Berufskleidung handelt es sich nur dann, wenn die Kleidung wegen ihrer Beschaffenheit zur beruflichen Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes notwendig ist.

Nach § 3 Nr. 31 EStG sind steuerfrei:

die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;

Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG:

(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
....
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Nummer 7 bleibt unberührt;

Beispiele für typische Berufskleidung:

  • Berufliche Schutzbekleidung
  • Amtstrachten bei Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten
  • weiße Berufskleidung bei Heilberufen
  • Sportkleidung bei Sportlehrern
  • Frack bzw. Abendkleid von Orchestermusikern

Keine typische Berufskleidung (Bundesfinanzhof Urteil vom 16. März 2022, VIII R 33/18):

  • Schwarzer Anzug eines Leichenbestatters
  • Schwarzer Anzug und schwarze Hosen eines Oberkellners bzw. schwarze Hose eines Kellners
  • Schwarzer Anzug eines katholischen Geistlichen

R 3.31 Überlassung typischer Berufskleidung (Lohnsteuer-Richtlinien)

(1) Steuerfrei ist nach § 3 Nr. 31 erster Halbsatz EStG nicht nur die Gestellung, sondern auch die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber. Erhält der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (>R 3.33 Abs. 5), ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist. Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die
  1. als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
  2. nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen,
wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Normale Schuhe und Unterwäsche sind z. B. keine typische Berufskleidung.
(2) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 31 zweiter Halbsatz EStG beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer z. B. nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird. Die Barablösung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer Berufskleidung ist z. B. betrieblich begründet, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist. Pauschale Barablösungen sind steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten. Aufwendungen für die Reinigung gehören regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung.

Dazu existiert ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Bundesfinanzhof Beschluss vom 13.11.2013, VI B 40/13
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht anteilig Werbungskosten

Auszug aus den Gründen:

Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegensteht. Die Aufwendungen sind grundsätzlich anhand der privaten bzw. beruflichen Veranlassungsbeiträge aufzuteilen. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar. Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen.

Bundesfinanzhof Urteil vom 16. März 2022, VIII R 33/18
Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung

Leitsätze:

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

Auszug aus der Pressemitteilung Nummer 025/22 des Bundesfinanzhofs vom 23. Juni 2022:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.03.2022 - VIII R 33/18 entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.

Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Weitere Hinweise des Bundesfinanzhofs aus den Entscheidungsgründen:

Soweit der BFH in älteren Entscheidungen auch bürgerliche Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nicht nur nahezu ausschließlich beruflich, sondern vor allem auch privat genutzt werden konnte, als typische Berufskleidung angesehen hat (z.B. BFH-Urteile vom 30.09.1970 - I R 33/69, BFHE 100, 243, BStBl II 1971, 50 - schwarzer Anzug eines Leichenbestatters; vom 09.03.1979 - VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519 - schwarzer Anzug und schwarze Hosen eines Oberkellners; vom 10.11.1989 - VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288 - schwarzer Anzug eines katholischen Geistlichen, und vom 04.12.1987 - VI R 20/85, BFH/NV 1988, 703 - schwarze Hose eines Kellners), sieht der Senat diese Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672), die unmittelbar Auswirkung auf die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG hat, als überholt an.
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Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen selbst dann nicht zum Betriebsausgabenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird.
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Auch ein erhöhter, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung kann grundsätzlich nicht zu einem Betriebsausgabenabzug führen.
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Dies gilt ebenfalls, wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären (BFH-Urteil in BFHE 168, 83, BStBl II 1993, 192) bzw. die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch sind (BFH-Urteil in BFHE 164, 419, BStBl II 1991, 751) bzw. Mehraufwendungen für Bekleidung entstehen, weil der Steuerpflichtige seine individuellen Bedürfnisse den Wünschen des Arbeitgebers oder den Gepflogenheiten bestimmter Wirtschaftskreise unterordnen muss (BFH-Urteil in BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17).

Reinigung von typischer Berufskleidung

BFH-Urteil vom 29.06.1993 (VI R 53/92)
Leitsätze:

1. Reinigungskosten für Bekleidung sind regelmäßig nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Bekleidung um typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG handelt.
2. Wird die typische Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine gereinigt, so können die hierdurch anfallenden Kosten anhand von Erfahrungen der Verbraucherverbände geschätzt werden.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine. Dies gilt, wenn die Waschmaschine auch für die Reinigung privater Wäsche eingesetzt wird, unabhängig davon, ob die Berufswäsche gemeinsam mit Privatwäsche in einem Waschgang gereinigt wird oder in aufeinanderfolgenden Waschgängen.
....
Die durch das Waschen von typischer Berufskleidung verursachten Aufwendungen können auf der Grundlage der Kosten einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt werden, die z. B. anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelbar sind. Der Senat hält eine Schätzung auch in der Form für möglich, daß ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden typischen Berufskleidung die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher Waschmaschinenläufe bestimmt und mit den Kosten eines Waschmaschinenlaufs vervielfältigt wird (vgl. z. B. das Urteil des FG Berlin vom 22. Oktober 1981 I 220/80, Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 463).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) aktualisiert die Tabelle zu den Gesamtkosten für die Wäschepflege seit 2003 nicht mehr.

In den Hinweisen zu den Lohnsteuer-Richtlinien findet sich unter H 9.12:

Reinigung von typischer Berufskleidung in privater Waschmaschine
Werbungskosten sind neben den unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel) auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine. Die Aufwendungen können ggf. geschätzt werden (>BFH vom 29.6.1993 - BStBl II S. 837 und 838).

Kosten der Reinigung von Hygienekleidung in Schlachtbetrieben
Dazu existiert ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2016 (9 AZR 181/15)
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 31/16 des Bundesarbeitsgerichts:

In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten.

Hintergrund war der Fall eines Schlachters, der von seiner Firma für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung gestellt bekam. Für deren Reinigung wurden ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn abgezogen. Der Arbeitnehmer begehrte die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind, und verlangte für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.


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