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Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis. Zu den Versorgungsbezügen gehören Witwen- und Waisengelder, Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften.
Für die Lohnabrechnung bedeutsam sind die Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente).
Der § 2 Abs. 2 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) definiert:
Zum Arbeitslohn gehören auch
- Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis;
- Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis, unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn, es sei denn, daß die Beitragsleistungen Werbungskosten gewesen sind;
- ....
Der § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG definiert:
Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Versorgungsbezüge gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind in voller Höhe zu versteuern. Der § 19 Abs. 2 EStG definiert:
Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind....
- das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
oder
- auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
- nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Versorgungsbezüge werden in voller Höhe der Lohnbesteuerung unterworfen. Als Ausgleich wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Ab 2005 ist der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen nicht mehr anzuwenden. Bezieher von Versorgungsbezügen erhalten ab 2005 (ebenso wie Rentner) nur
noch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird als Ausgleich für den Wegfall
des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gewährt.
Ausführliche Informationen zu Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Der § 226 Abs. 1 SGB V definiert die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter in der Krankenversicherung:
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegtDem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.
- das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
- das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der § 229 SGB V definiert:
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
- Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
- lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
- unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
- bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
- bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
- Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
- Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Der § 237 SGB V definiert die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner in der Krankenversicherung:
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt§ 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- das Arbeitseinkommen.
Der § 57 Abs. 1 SGB XI legt fest, dass für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung die §§ 226 bis 238 und § 244 des SGB V gelten.
Unternehmen, die an ehemalige Arbeitnehmer Versorgungsbezüge wie etwa eine Betriebsrente auszahlen, werden dadurch zu sogenannten Zahlstellen. Auf solche Bezüge entfallende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung führen sie an die Krankenkassen der Bezugsempfänger ab.
Zu den Versorgungsbezügen zählen nicht nur laufende Leistungen, sondern auch Kapitalleistungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden sind.
Beiträge aus Versorgungsbezügen sind jedoch nur dann zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2011 = 127,75 €). Die monatliche Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2011 bundeseinheitlich 2.555 €. Diesen Betrag durch 20 ergibt 127,75 €.
Sowohl bei den pflichtversicherten als auch bei den freiwillig versicherten Rentnern gilt ab 01.01.2004 für die Berechnung der Beiträge aus Betriebsrenten oder Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz (§ 248 SGB V). Bis zum 31.12.2003 galt für freiwillig versicherte Betriebsrentner und Versorgungsbezugsempfänger bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Beitragssatz und für pflichtversicherte nur der halbe allgemeine Beitragssatz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage von mehreren Rentnern abgewiesen.
Für Personen, bei denen eine Elterneigenschaft vorliegt, beträgt der Beitragssatz 1,95 %. Liegt keine Elterneigenschaft vor, beträgt der Beitragssatz 2,20 %. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, gilt ohne weitere Prüfung der Beitragssatz in Höhe von 1,95 %.
Wird die betriebliche Altersversorgung kapitalisiert, also in einer Summe ausbezahlt, so wird der Betrag auf 10 Jahre umgelegt. Die Höhe der
Beiträge errechnet sich dabei wie folgt:
Auszahlungsbetrag : 120 Monate = monatlicher Rentenbetrag
Die Beiträge werden nun aus dem monatlichen Rentenbetrag berechnet. Die Höhe der Beiträge kann sich im Laufe der Zeit verändern, sofern sich die
Beitragssätze in der Kranken- und/oder Pflegeversicherung ändern. Auch hier gilt: Beiträge aus Versorgungsbezügen sind jedoch nur dann zu entrichten,
wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2011 = 127,75 €). Bei einer Auszahlung
im Jahr 2011 wäre damit ein Betrag bis zu einer Höhe von 15.330 € beitragsfrei (127,75 € * 120 Monate).
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht vom Arbeitslohn abzuziehen.
Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von Personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70 % der Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), so handelt es sich um einen "gleichartigen Bezug" i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um begünstigte Versorgungsbezüge.
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