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Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen wird ab 2012 einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer des Studiengangs geregelt. Die Teilnehmer werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.
Änderung des SGB III (Arbeitsförderung):
In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "ausgebildet werden," die
Wörter "und Teilnehmer an dualen Studiengängen" eingefügt.
Änderung des SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung):
Dem § 5 Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz angefügt: "Teilnehmer an
dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich."
Änderung des SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung):
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: "Teilnehmer an dualen Studiengängen
stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich."
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 01.12.2009 (B 12 R 4/08 R) entschieden, dass Studenten in einem praxisintegrierten dualen Studium nicht als Arbeitnehmer bzw. Auszubildende anzusehen sind. Das gilt auch bei durchgehend gezahlter Praktikantenvergütung.
Nach der bisherigen Auffassung der Sozialversicherungsträger handelte es sich in diesen Fällen um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (B 12 R 4/08 R) ist mit der geplanten Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze überholt und ab Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.
Zur Bestimmung der Versicherungspflicht, musste man ab dem Wintersemester 2010/2011 bis Ende 2011 zwischen den verschiedenen Varianten von dualen Studiengängen unterscheiden.
| Erster Bildungsweg ohne vorherige abgeschlossene Ausbildung | Weiterbildungsweg mit bereits abgeschlossener Ausbildung | ||
|---|---|---|---|
| Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge | Praxisintegrierte duale Studiengänge | Berufsintegrierte duale Studiengänge | Berufsbegleitende duale Studiengänge |
| Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf die "berufliche Erstausbildung" gerichtet. Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Studienphasen und die Berufsausbildung werden dabei sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verzahnt. Diese Studiengänge führen meist zu zwei Abschlüssen (Studienabschluss und Berufsabschluss). Ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb ist Voraussetzung. Diese Studiengänge werden in der Regel an Fachhochschulen und Berufsakademien angeboten. | Praxisintegrierte duale Studiengänge weisen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. | Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge sind auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Bei diesen Studiengängen besteht regelmäßig nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung. | |
| Die Teilnehmer gelten als zur Berufsausbildung beschäftigte Arbeitnehmer und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. | Die Teilnehmer sind weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen. Sie gelten als Studenten. Es liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Ausnahme: Unfallversicherung | Es muss eine Gesamtbetrachtung der Umstände erfolgen. In vielen Fällen unterliegen die Beschäftigten weiterhin der Sozialversicherungspflicht. | |
Diese Regelungen wurden ab dem Wintersemester 2010/2011 angewendet. Bestehende Versicherungsverhältnisse konnten rückwirkend umgestellt werden. Damit konnten auf Antrag des Arbeitgebers und Arbeitnehmers Beiträge erstattet werden.
Ab 2012 werden die Teilnehmer an dualen Studiengängen mit den Auszubildenden gleichgestellt (versicherungspflichtig als Arbeitnehmer).
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