Solidarische Lebensleistungsrente - Konzept aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD

Die Union wollte die Zuschussrente (Lebensleistungsrente) und die SPD die Solidarrente. Daraus ist nun die "solidarische Lebensleistungsrente" geworden.

Der Bundestag hat am 23. Mai 2014 das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenverbesserung beschlossen. Der Bundesrat musste dem Gesetz nicht zustimmen. Es ist am 01.07.2014 in Kraft getreten. Das Gesetz stand als Einspruchsgesetz zwar noch einmal auf der Tagesordnung des Bundesrates am 13.06.2014 (923. Sitzung), der Termin hatte aber keine Bedeutung mehr.

Das Rentenpaket enthält vier Leistungskomponenten:

  • abschlagsfreie Altersrente ab dem 63. Lebensjahr
  • Mütterrente
  • verbesserte Erwerbsminderungsrente
  • Erhöhung des Reha-Budgets

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:
Abschlagsfreie Rente ab 63 (Auszug aus dem Gesetzentwurf)

Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, werden bereits bei der Altersgrenzenanhebung privilegiert, da ihnen trotz Anhebung der Altersgrenzen ein abschlagsfreier Bezug der Altersrente ab dem Alter von 65 Jahren ermöglicht worden ist. Zeitlich befristet wird nun eine Sonderregelung geschaffen, nach der diese Altersrente auch Versicherte beziehen können, die die Voraussetzungen hierfür bereits vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfüllen. Dies gilt für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1952. Für sie wird ein abschlagsfreier Rentenzugang ab dem Alter von 63 Jahren ermöglicht. Für ab dem Jahr 1953 Geborene wird das Zugangsalter von 63 Jahren stufenweise erhöht. Die Anhebungsschritte erfolgen jeweils in Schritten von zwei Monaten je Geburtsjahrgang. Für Versicherte, die nach dem Jahr 1963 geboren sind, ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn ab dem vollendeten 65. Lebensjahr möglich.

Dazu wird der § 236b SGB VI eingeführt:

1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
  1. das 63. Lebensjahr vollendet und
  2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Anhebung auf Alter
Geburtsjahr um Monate Jahr Monat
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10

Zu den 45 Jahren zählen:

  • Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge aus einer selbstständiger Tätigkeit
  • Freiwillige Beiträge (beim Vorliegen von mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträge)
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr
  • Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen
  • Zeiten von Entgeltersatzleistungen (wie z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld)
  • Leistungen bei beruflicher Weiterbildung

Nicht gezählt werden:

  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und von ALG II
  • Anrechnungszeiten wegen Schule, Studium usw.
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn (es sei denn, es kommt zur Insolvenz des Betriebes oder zu einer vollständigen Ge-schäftsaufgabe)

Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder - Mütterrente (Auszug aus dem Gesetzentwurf)

Mit der Erweiterung der Anrechnung der Kindererziehungszeit wird für alle Mütter und Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, eine Regelung getroffen. Für Mütter und Väter, die ab 1. Juli 2014 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um zwölf Monate verlängert. Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, erhalten zusätzlich einen Zuschlag in derselben Höhe wie der Rentenertrag aus der zusätzlichen Kindererziehungszeit wäre.

Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten (Auszug aus dem Gesetzentwurf)

Die Zurechnungszeit wird daher bei Erwerbsminderungsrenten von heute 60 Jahren auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Erwerbsgeminderte werden dadurch so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger weitergearbeitet hätten. Auch die Bewertung der Zurechnungszeit wird verbessert, weil sich künftig die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr negativ auf die Bewertung auswirken können (zum Beispiel bei gesundheitsbedingter Teilzeitbeschäftigung).

Erhöhung des Reha-Budgets

Für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation steht den Trägern der Deutschen Rentenversicherung jährlich ein begrenzter Geldbetrag zur Verfügung (Reha-Budget). Dieses wurde bislang nur an die voraussichtliche Entwicklung der Bruttolöhne- und Gehälter je Arbeitnehmer angepasst. Jetzt wird es zusätzlich an die demografische Entwicklung angepasst.

Die Mehrausgaben werden aus dem Haushalt der Rentenversicherung finanziert. Einen zusätzlichen Bundeszuschuss oder eine Erstattung des Bundes gibt es nicht. Die Rentenanpassungsformel hat zur Folge, dass die Mehrausgaben zu einem zusätzlichen Absinken des Rentenniveaus führen.


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