Sachbezugswerte für 2017

Die Werte für Verpflegung und Unterkunft sind jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen.
Die Werte für die Sachbezüge werden für das Jahr 2017 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst.
Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2015 bis Juni 2016 um 1,9 Prozent gestiegen, der Wert für Unterkunft oder Mieten hat sich nicht verändert.
Der Bundesrat hat in seiner 950. Sitzung am 04.11.2016 die "Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" angenommen.

Sachbezugswert freie Verpflegung

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt bundeseinheitlich 241 € monatlich.
Dieser Wert gilt auch für Jugendliche und Auszubildende.

Sachbezugs­werte 2017 Früh­stück Mittag­essen Abend­essen Gesamt
monatlich 51,00 € 95,00 € 95,00 € 241,00 €
kalendertäglich 1,70 € 3,17 € 3,17 € 8,03 €

Da auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet wird, kommt bei der Addition in der Zeile kalendertäglich 8,04 € heraus.
Es gilt aber 241 € / 30 = 8,03 €

Nur bei Familienangehörigen, denen ebenfalls freie Verpflegung gewährt wird, gibt es unterschiedliche Werte in Abhängigkeit vom Alter.

Sachbezugswert freie Unterkunft

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft bleibt bundeseinheitlich bei 223 € monatlich. Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort steht:

.... Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
....

Die Prozentwerte werden immer auf den Ausgangswert von 223 € angewendet. Die Prozentwerte sind bei zwei Verminderungen zu addieren.
Beispiel:
Jugendlicher in Unterkunft mit einer Belegung von drei Beschäftigten.
Jugendliche 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 65% Minderung
223 € - 65% (144,95 €) = 78,05 €
Wäre die Unterbringung des Jugendlichen im Haushalt des Arbeitgebers bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft und Belegung mit drei Beschäftigten erfolgt, müssen sogar 3 Prozentsätze addiert werden:
Jugendliche 15%, Haushalt des Arbeitgebers bzw. Gemeinschaftsunterkunft 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 80% Minderung
223 € - 80% (178,40 €) = 44,60 €

Volljährige Arbeitnehmer

Belegung der Unterkunft Zeitraum Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeber­haushalt/ Gemeinschafts­unterkunft
1 Beschäftigten monatlich 223,00 € 189,55 €
kalendertäglich 7,43 € 6,32 €
2 Beschäftigten monatlich 133,80 € 100,35 €
kalendertäglich 4,46 € 3,35 €
3 Beschäftigten monatlich 111,50 € 78,05 €
kalendertäglich 3,72 € 2,60 €
mehr als 3 Beschäftigten monatlich 89,20 € 55,75 €
kalendertäglich 2,97 € 1,86 €

Jugendliche und Auszubildende

Belegung der Unterkunft Zeitraum Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeber­haushalt/ Gemeinschafts­unterkunft
1 Beschäftigten monatlich 189,55 € 156,10 €
kalendertäglich 6,32 € 5,20 €
2 Beschäftigten monatlich 100,35 € 66,90 €
kalendertäglich 3,35 € 2,23 €
3 Beschäftigten monatlich 78,05 € 44,60 €
kalendertäglich 2,60 € 1,49 €
mehr als 3 Beschäftigten monatlich 55,75 € 22,30 €
kalendertäglich 1,86 € 0,74 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2017 mit monatlich 464,00 € (223,00 € + 241,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung

Nur wenn eine Unterkunft im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorliegt, ist die Anwendung des Sachbezugs für freie Unterkunft zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, muss der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.

Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet gelten laut § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung feste Quadratmeterpreise. Für 2017 gelten folgende bundeseinheitliche Quadratmeterpreise (gleiche Werte wie 2015 und 2016):
3,92 € je Quadratmeter monatlich bzw.
3,20 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)


Übersicht der Sachbezugswerte für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024


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