Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers für 2009

Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.

Für 2009 existieren für beide Halbjahre unterschiedliche Werte, da der allgemeine einheitliche Beitragssatz zum 01.07.2009 von 15,5% auf 14,9% gesenkt wurde. Damit verändern sich auch die für die Berechnung verwendeten Arbeitgeberanteile von 7,3% auf 7,0%.

Der Höchstzuschuss vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 beträgt: 268,28 € monatlich (alle Bundesländer).
Das sind 7,30% von 3.675,00 €.
3.675,00 € ist die für 2009 gültige Beitragsbemessungsgrenze.
7,30% ist der Arbeitgeberanteil (gültig bis 30.06.2009) des für 2009 festgelegten allgemeinen einheitlichen Beitragssatzes (15,5%).
Der Höchstzuschuss vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 beträgt: 257,25 € monatlich (alle Bundesländer).
Das sind 7,00% von 3.675,00 €.
3.675,00 € ist die für 2009 gültige Beitragsbemessungsgrenze.
7,00% ist der Arbeitgeberanteil des ab 01.07.2009 festgelegten allgemeinen einheitlichen Beitragssatzes (14,9%).
Bei einem Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.

Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers

In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.

Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre.
Für 2009 also 0,975% bzw. in Sachsen 0,475% von 3.675,00 € (Beitragsbemessungsgrenze 2009).
Das wären maximal 35,83 € (außer Sachsen) bzw. 17,46 € (in Sachsen).
Bei einem Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.

Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet.


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