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Änderungen zum Elterngeld durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011
Den Höchstbetrag von maximal 1.800 Euro Elterngeld im Monat gibt es ab 2011 weiter. Doch werden künftig ab 1.240 Euro bereinigtem Nettoeinkommen
nur noch 65 Prozent statt wie bisher 67 Prozent gezahlt (Höhe des Elterngeldes).
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden (S 2 EG 17/11) gilt die Neuregelung aber nur bei Geburten ab dem 01.01.2011.
Das Bundeserziehungsgeld gab es für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2006 geboren wurden. Das Bundeserziehungsgeld wurde für Kinder, die seit
dem 1. Januar 2007 geboren sind, durch das Elterngeld ersetzt. Die Bezugszeit des Erziehungsgeldes war damit spätestens Anfang 2009 beendet.
Die gesetzlichen Regelungen enthält das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).
Informationen zum Elterngeld
vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Elternzeit ist der Zeitraum der unbezahlten Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung besteht ein
Rechtsanspruch.
Mütter und Väter haben in ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis einen eigenständigen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres ihres Kindes. Der Elternzeitanspruch besteht für jedes Kind, auch wenn sich die Elternzeiten für mehrere Kinder überschneiden.
Spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit muss dem Arbeitgeber die entsprechende Mitteilung des Arbeitnehmers vorliegen.
Das Elterngeld wird für maximal 14 Monate an Vater und Mutter gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate Elterngeld erhalten. Die zwei weiteren Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen, wenn sie das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen.
Mit dem am 14.09.2011 veröffentlichten Beschluss v. 19.08.2011 (1 BvL 15/11) verwarf das Bundesverfassungsgericht eine Anfrage des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zur Verfassungsmäßigkeit der Elterngeld-Regelung als unzulässig. In der Vorlage ging es um die Frage,
ob § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, nach dem der Bezug von Elterngeld für 14 Monate durch einen Elternteil
grundsätzlich nicht zulässig ist, sondern mindestens zwei Monate Elterngeld vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden müssen, gegen das
Grundgesetz verstößt.
Auszug aus den Gründen:
Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen. Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet würde.
....
Betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes der Anteil der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, bei den im Jahr 2007 geborenen Kinder noch 15,4 %, so stieg deren Anteil bei Geburten im 3. Quartal 2009 auf 23,9 % an. Diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter - und damit längerfristig auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks - zumindest als möglich erscheinen.
Das Elterngeld ist steuer- und beitragsfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
(§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG).
Die Anwendung des Progressionsvorbehalts gilt nach dem Bundesfinanzhof auch für den Sockelbetrag des Elterngeldes.
Leitsätze aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.9.2009, VI B 31/09:
1. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf.
2. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Höchstens
werden aber 1.800 Euro und mindestens 300 Euro gezahlt.
Ab 2011 gibt es den Höchstbetrag von 1.800 Euro Elterngeld im Monat zwar weiter, doch werden künftig ab 1.240 Euro
bereinigtem Nettoeinkommen nur noch 65 Prozent statt wie bisher 67 Prozent gezahlt.
Ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 Euro gibt es einen Übergangsbereich. Dort wird der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro abgeschmolzen, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet. Bei einem Betrag von 1.240 Euro sind dann 65% erreicht (40 Euro / 2 Euro = 20; 20 * 0,1% = 2 %).
Wenn das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der
Prozentsatz von 67% um 0,1% für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100%.
100% sind bei 340 Euro erreicht
1.000 Euro - 340 Euro = 660 Euro
330 * 0,1% = 33%
67% + 33% = 100%
Das Elterngeld für Verheiratete mit einem Einkommen von mehr als 500.000 Euro im Jahr (Ledige mehr als 250.000 Euro) entfällt.
§ 1 Abs. 8 BEEG:
Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Ist auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500 000 Euro beträgt.
Damit ergibt sich folgende Übersicht:
Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen.
Absenkung von 67 Prozent auf 65 Prozent durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden gilt die Neuregelung aber nur bei Geburten ab dem 01.01.2011.
Sozialgericht Wiesbaden Urteil vom 26.09.2011, S 2 EG 17/11
Leitsatz
Die Kürzung der Höhe des Elterngeldes von 67 Prozent auf 65 Prozent des durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts mangels einer vom Gesetzgeber getroffenen Übergangs- oder Stichtagsregelung erst für Elterngeldansprüche im Zusammenhang mit Geburten von Kindern ab dem 1. Januar 2011 anwendbar.
Keine Berücksichtigung sonstiger Bezüge
§ 2 Abs. 7 BEEG:
....
Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt.
....
Damit werden Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen u.ä. Leistungen bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt nicht berücksichtigt.
Lohnersatzleistungen werden bei der Berechnung von Elterngeld nicht mit zugrunde geglegt
Basis der Berechnung darf nur das reguläre Erwerbseinkommen (einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit) sein, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt eines Kindes durchschnittlich erzielt wurde. Gegen die Nichtberücksichtigung der Lohnersatzleistungen gab es mehrere Klagen. Das Bundessozialgericht hat aber in mehreren Urteilen am 17.02.2011 die Nichtberücksichtigung der Lohnersatzleistungen bestätigt.
Urteil vom 17.2.2011, B 10 EG 17/09 R
Leitsätze:
1. Streikgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und deshalb bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen.
2. Das Anknüpfen der Berechnung des Elterngelds an das in dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogene Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist verfassungsgemäß.
Urteil vom 17.2.2011, B 10 EG 20/09 R
Leitsätze:
1. Krankengeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und deshalb bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen.
2. Das Anknüpfen der Berechnung des Elterngelds an das in dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogene Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist verfassungsgemäß.
Urteil vom 17.2.2011, B 10 EG 21/09 R
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist das von der Klägerin bezogene Arbeitslosengeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BEEG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG. Es fällt nach Auffassung des Senats insbesondere nicht unter den Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG.
Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV-Empfängern (Arbeitslosengeld II), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag
Das Elterngeld wird ab 2011 bei Hartz IV-Empfängern (Arbeitslosengeld II), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als
Einkommen angerechnet (auch der Mindestbetrag von 300 Euro).
Eine Ausnahme gibt es für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres
Kindes erwerbstätig waren. Diese Personen erhalten ab dem 01.01.2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen
vor der Geburt, maximal aber 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei.
Mindestsatz Elterngeld - Berücksichtigung der Elternzeit beim Elterngeld
Wenn zwischen der Geburt des ersten und des zweiten Kindes nicht gearbeitet wird (also Elternzeit auf Elternzeit folgt) müssen sich die Eltern in vielen Fällen mit dem Mindestsatz Elterngeld beim zweiten Kind begnügen. Das Bundessozialgericht hat auf Grund mehrerer Klagen diese Rechtsauffassung bestätigt.
Beispiel:
Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 1 BvR 2712/09 vom 6.6.2011).
Auszug aus den Gründen für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde:
Eine Regelung, wie sie die Beschwerdeführerin begehrt, könnte dagegen einen durch Art. 3 Abs. 2 GG gerade nicht gebotenen Anreiz für das langfristige Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben schaffen. Dass der Gesetzgeber, der gleichwohl auch längerfristige familienbedingte Auszeiten durch die Elternzeit ermöglicht, diese nicht auch finanziell über die Berechnung des Elterngeldes fördert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Grundaussage: Das Elterngeld soll keine Herdprämie sein! Es soll keinen Anreiz bieten, aus dem Beruf auszusteigen.
§ 2 Abs. 4 BEEG:
Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 6 erhöht. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Die Altersgrenze nach Satz 1 beträgt bei behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
Damit gelten folgende Altersgrenzen für den Anspruch auf den Geschwisterbonus:
Das ansonsten zustehende Elterngeld wird um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht.
§ 2 Abs. 6 BEEG:
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
Es werden also zusätzlich zum ansonsten zustehenden Elterngeld in Höhe des prozentualen Satzes oder zum Mindestbetrag von 300 Euro für jedes weitere Mehrlingskind monatlich jeweils 300 Euro gezahlt.
Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer:
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Der § 1 Abs. 6 BEEG präzisiert:
Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
Die Höhe des Elterngeldes bei Teilzeitarbeit bestimmt der § 2 Abs. 3 BEEG:
Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2 700 Euro anzusetzen.
Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamts (Destatis) hatten Eltern, die den Elterngeldbezug im ersten Quartal 2010 beendeten, im bundesweiten Durchschnitt Anspruch auf 699 Euro Elterngeld für den ersten Bezugsmonat (Pressemitteilung Nr.206 vom 10.06.2010).
| Durchschnittliche Höhe des Elterngeldanspruchs (im ersten Bezugsmonat) |
Gesamt | davon Väter | davon Mütter |
|---|---|---|---|
| unabhängig von der Erwerbstätigkeit | 699 Euro | 967 Euro | 632 Euro |
| nur vor der Geburt Erwerbstätige | 922 Euro | 1.114 Euro | 855 Euro |
Das Elterngeld berechnet sich bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vom Elternteil, welches seine Tätigkeit für den Bezugszeitraum nicht ausübt. Die Höhe beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens. Nach §2 BEEG beträgt es höchstens 1.800 € und mindestens 300 € im Monat.
Um ein höheres Elterngeld zu bekommen wechseln einige Eltern in für sie eigentlich ungünstige Steuerklassenkombinationen. Der betreuende Elternteil wechselt also auch zur Steuerklasse 3, wenn er weniger verdient. Mit diesem Wechsel hat er mehr Nettoeinkommen und damit mehr Elterngeld. Der andere Elternteil in der Steuerklasse 5 hat zwar erst einmal weniger Nettoeinkommen durch einen höheren Lohnsteuerabzug. Bei einer Einkommensteuererklärung wird die zuviel einbehaltene Lohnsteuer aber zurückgeholt.
Wird der Steuerklassenwechsel rechtzeitig vorgenommen, kann das Nettoeinkommen über einen großen Teil des 12-Monatszeitraums erhöht werden, der für die Bemessung des Elterngelds zugrunde gelegt wird. Eine rückwirkende Änderung der Steuerklassen kommt aber nicht in Betracht.
Mehrere Sozialgerichte haben diese Praxis gebilligt, da der Gesetzgeber diese Gestaltungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen hat. Das Bundessozialgericht hat sich den Vorinstanzen angeschlossen und entschieden, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um damit das Nettoeinkommen für mehr Elterngeld zu erhöhen. Dieser Schritt wird damit als eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit angesehen. Den Eltern kann somit kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.
An diese Wahl der Steuerklasse sind die Eltern aber bis zur Geburt des Kindes gebunden. Das Risiko dieser Steuerklassenwahl besteht beim Besserverdienenden Ehegatten. Er hätte ja die Steuerklasse 5 und damit im Falle einer längeren Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit weniger Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld.
Im Folgemonat der Geburt des Kindes sollte dann der nun allein verdienende Ehemann in die Steuerklasse III und die Ehefrau in die Steuerklasse V wechseln. Dieser Wechsel beeinflusst die Höhe des Elterngeldes nicht mehr.
Das Bundessozialgericht hält mit dem Urteil B 11 AL 19/10 R an seiner bisherigen Rechtsprechung zur fiktiven Bemessung von Arbeitslosengeld in Fällen, in denen in dem auf zwei Jahre verlängerten Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, fest. Damit müssen die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit weniger Arbeitslosengeld auskommen, als ihnen nach ihrem früheren Gehalt zustehen würde.
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