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Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG).
Unterstützungen bei einem rechtfertigenden Anlass (z.B. Krankheits- und Unglücksfälle) bis 600 € pro Kalenderjahr sind steuer- und damit
beitragsfrei (R 3.11 Lohnsteuer-Richtlinien).
Weitere Informationen zu Unterstützungen (Beihilfen)
Einnahmen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 € pro Jahr
(175 € pro Monat) steuer- und beitragsfrei.
(§ 3 Nr. 26 EStG und § 14 Abs. 1 SGB IV regeln die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit)
Weitere Informationen zu Einnahmen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten
Einnahmen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten sind bis zu einem Höchstbetrag von 500 € pro Jahr steuer- und
beitragsfrei.
Die § 3 Nr. 26a EStG und § 14 Abs. 1 SGB IV regeln die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit.
Weitere Informationen zu Einnahmen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten
Werbungskosten bei Heimarbeitern
R 9.13 Lohnsteuer-Richtlinien
(2) Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen. Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des BMF den Prozentsatz für bestimmte Gruppen von Heimarbeitern an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen.
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung
sind steuer- und damit beitragsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).
Die Vorschrift konnte erstmals im Jahr 2008 angewendet werden (§52 Abs. 4c EStG). Voraussetzungen:
Weitere Informationen zur Gesundheitsförderung
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen sind steuerfrei bis 1.080 €.
§ 3 Nr. 38 EStG:
Steuerfrei sind
.....
38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
.....
Bestes Beispiel ist hier das Kundenbindungsprogramm einer Fluggesellschaft. Der Arbeitnehmer der viel im Auftrag seines Arbeitgebers fliegt, erhält Prämien von der Fluggesellschaft. Diese Prämien stellen beim Arbeitnehmer aber einen geldwerten Vorteil dar.
Weitere Informationen zu Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen
Für Vermögensbeteiligungen gibt es einen steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den
Arbeitgeber.
Dieser betrug bis 31.03.2009 135 € und ab 01.04.2009 360 € pro Jahr (§ 3 Nr. 39 EStG).
Weitere Informationen zu Vermögensbeteiligungen
Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).
Zuwendungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung sind steuerfrei bis jährlich 1% Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung.
§ 3 Nr. 56 EStG:
Steuerfrei sind
.....
56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
.....
Diese Regelung ist durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft getreten. Betroffen sind hauptsächlich Beiträge im öffentlichen Dienst zu einer Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen Zusatzversorgungskasse (ZVK).
Für 2011 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 660 € (1% von 66.000 €). Das sind 55 € monatlich.
Für 2012 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 672 € (1% von 67.200 €). Das sind 56 € monatlich.
Von 2014 bis 2025 steigt der Steuerfreibetrag stufenweise auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine
Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.
§ 3 Nr. 63 EStG:
Steuerfrei sind
.....
63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 1 800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;
Für 2011 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 2.640 € (4% von 66.000 €). Das sind 220 € monatlich.
Für 2012 beträgt der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 2.688 € (4% von 67.200 €). Das sind 224 € monatlich.
Weitere 1.800 € sind zusätzlich steuerfrei möglich. Allerdings nur dann, wenn keine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG
vorgenommen wird und die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Die Pauschalversteuerung ist seit der Einführung des
Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 im Rahmen von neuen Versorgungszusagen nicht mehr möglich.
Der seit 01.01.2005 geltende zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 € ist beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Ausführliche Informationen zur betrieblichen Altersversorgung
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei.
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind in folgender Höhe steuerfrei
(§ 3b EStG):
| Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr | 25 % des Grundlohns | |
| Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird | 40 % des Grundlohns | |
| Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. | 50 % des Grundlohns | |
| Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. | 125 % des Grundlohns | |
| Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai | 150 % des Grundlohns | |
| Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % des Grundlohns |
Sonntags- und Feiertagszuschläge sind nicht kumulativ anzuwenden. Der Nachtarbeitszuschlag ist hingegen kumulativ anzuwenden. Ist der Sonntag also ein Feiertag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% oder 40% kann zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.
Ab 01.01.2004 ist der Stundengrundlohn auf 50 € begrenzt. Bei der Berechnung des steuerfreien Teils darf maximal mit einem Stundengrundlohn von 50 € gerechnet werden.
Mit Wirkung ab 01.07.2006 sind die lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nur noch dann beitragsfrei, wenn sie auf einem Grundlohn von nicht mehr als 25 € je Stunde basieren. Kommt es zu einem Überschreiten der Grenze von 25 €, unterliegt nur der Teil der Beitragspflicht, der auf dem den Grundlohn von 25 € übersteigenden Betrag beruht.
Übersicht zur Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Freigrenze für Sachbezüge
Zur Vereinfachung gibt es im § 8 Abs. 2 EStG eine Kleinbetragsregelung, die die Bagatellvorteile aus Sachbezügen, nicht der Lohnsteuer
unterwirft. Unabhängig davon, ob es sich um eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers oder um Annehmlichkeiten handelt,
unterliegen die Vorteile aus Sachbezügen nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat insgesamt nicht über 44 € (inkl. USt)
liegt.
Ausführliche Informationen zur Bewertung von Sachbezügen
Sachbezugswerte (§ 8 Abs. 2 EStG und Sozialversicherungsentgeltverordnung)
Der Geldwert von Sachbezügen ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Sind für bestimmte
Sachbezüge Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie zwingend.
Sachbezugswerte für 2011:
| Sachbezugswerte 2011 | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| monatlich | 47,00 € | 85,00 € | 85,00 € | 217,00 € |
| kalendertäglich | 1,57 € | 2,83 € | 2,83 € | 7,23 € |
Sachbezugswerte für 2012:
| Sachbezugswerte 2012 | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| monatlich | 47,00 € | 86,00 € | 86,00 € | 219,00 € |
| kalendertäglich | 1,57 € | 2,87 € | 2,87 € | 7,30 € |
Ausführliche Informationen zur Bewertung von Sachbezügen
Reisekosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG)
Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten (Hinweis 9.5 LStH 2011; Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien 2011)
Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können folgende pauschalen Kilometersätze je gefahrenen Kilometer höchstens angesetzt werden:
Verpflegungsmehraufwendungen Inland (§ 9 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 5 EStG)
Für Auswärtstätigkeiten im Inland können folgende Pauschbeträge steuerfrei ersetzt werden (§4 Abs.5 Nr.5 EStG):
| Dauer der Abwesenheit | Pauschbetrag |
|---|---|
| 24 Stunden | 24 Euro |
| mindestens 14 Stunden aber weniger als 24 Stunden | 12 Euro |
| mindestens 8 Stunden aber weniger als 14 Stunden | 6 Euro |
Übernachtungskosten (R 9.7 LStR 2011; Lohnsteuer-Richtlinien 2011)
Die aus Anlass einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen
Auslandsreisekosten
Bei Auslandsreisen können die Fahrtkosten, Flugkosten und die Nebenkosten ebenso wie bei Inlandsreisen in der nachgewiesenen Höhe lohnsteuerfrei ersetzt werden. Benutzt der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug, gelten die gleichen Kilometersätze wie bei Inlandsreisen.
Ein steuerfreier Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen ist wie bei Inlandsreisen nur noch in Form von festen Pauschbeträgen möglich. Für die einzelnen Länder sind die maßgebenden Auslandstagegelder festgelegt.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht dazu jedes Jahr ein Schreiben und eine Übersicht.
Beträge für 2010 (gelten auch für 2011)
Ausführliche Informationen zu Reisekosten
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
Es gilt eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € je Entfernungskilometer.
Doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG)
Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung
Die tatsächlichen Fahrkosten für die erste Fahrt zum neuen Beschäftigungsort und für die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Wohnort (eigener Hausstand) können steuerfrei ersetzt werden. Wenn der Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug benutzt, können die für Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersätze steuerfrei gezahlt werden. Das wären bei einem PKW 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.
Die Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt bei doppelter Haushaltsführung können steuerfrei ersetzt werden (bei einem PKW 0,30 € pro gefahrenen Kilometer).
Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Bei doppelter Haushaltsführung können die folgenden Pauschbeträge nur drei Monate lang steuerfrei ersetzt werden:
| Dauer der Abwesenheit | Pauschbetrag |
|---|---|
| 24 Stunden | 24 Euro |
| mindestens 14 Stunden aber weniger als 24 Stunden | 12 Euro |
| mindestens 8 Stunden aber weniger als 14 Stunden | 6 Euro |
Übernachtungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Die aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder bis zur Höhe eines Pauschbetrages ersetzen.
Die Pauschbeträge dürfen durch den Arbeitgeber nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung nicht in einer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Unterkunft erfolgt.
Ausführliche Informationen zur doppelten Haushaltsführung
Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a Nr. 1 EStG)
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde schon für das laufende Jahr 2011 von 920 auf 1.000 € angehoben. Der Steuervorteil ist aber erst
mit der Lohnabrechnung im Dezember an die Arbeitnehmer weitergeleitet worden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für 2012 beträgt 1.000 €.
Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 beträgt 102 €.
Kinderbetreuungskosten
Nach dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 können nun alle Eltern Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Dazu wurde
der § 9c EStG aufgehoben und der § 10 EStG geändert.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG:
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
....
- zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
Fehlgeldentschädigungen (§ 19 EStG und R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2011)
Pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, sind bis 16 Euro im Monat steuerfrei
Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers (§ 19 EStG und R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2011)
Freigrenze für übliche Sachleistungen je teilnehmender Person sind bis 110 € (einschl. Umsatzsteuer) steuerfrei.
Ausführliche Informationen zum Thema bei Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen (§ 19 EStG und R 19.5 LStR 2011)
Die Aufwendungen des Arbeitgebers dürfen pro Betriebsveranstaltung nicht mehr als 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer betragen. Es ist
eine sog. Freigrenze.
Ausführliche Informationen zu Betriebsveranstaltungen
Aufmerksamkeiten (§ 19 EStG und R 19.6 LStR 2011)
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers. Sie sind steuer- und beitragsfrei, wenn folgendes zutrifft:
Aufmerksamkeiten sind auch Getränke und Genussmittel, die den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.
Als Aufmerksamkeit zählt auch ein so genanntes "Arbeitsessen", das der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines
außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. betriebliche Besprechung oder angeordnete längere Arbeitszeit), zum Verzehr unentgeltlich oder verbilligt
überlässt und dessen Wert die Grenze von 40 € nicht überschreitet.
Ausführliche Informationen zu Aufmerksamkeiten
Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 EStG)
Versorgungsbezüge gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind in voller Höhe zu versteuern. Begünstigt hiervon sind insbesondere Beamtenpensionäre und Betriebsrentner sowie deren Hinterbliebene. Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird als Ausgleich für den Wegfall des bisher geltenden Arbeitnehmer-Pauschbetrags gewährt. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden stufenweise abgebaut
| Jahr des Versorgungsbeginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag jährlich | |
|---|---|---|---|
| Prozentsatz | Höchstbetrag jährlich | ||
| bis 2005 | 40,0% | 3.000 € | 900 € |
| 2006 | 38,4% | 2.880 € | 864 € |
| 2007 | 36,8% | 2.760 € | 828 € |
| 2008 | 35,2% | 2.640 € | 792 € |
| 2009 | 33,6% | 2.520 € | 756 € |
| 2010 | 32,0% | 2.400 € | 720 € |
| 2011 | 30,4% | 2.280 € | 684 € |
| 2012 | 28,8% | 2.160 € | 648 € |
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die Freibeträge nicht vom Arbeitslohn abzuziehen.
Ausführliche Informationen zum Versorgungsfreibetrag
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
Der Arbeitgeber muss selbst prüfen, ob die Vorraussetzungen erfüllt sind. Es erfolgt keine Eintragung vom Finanzamt. Arbeitnehmer, die vor
Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag
(§ 24a EStG).
Wenn das Geburtsdatum der 01.01. ist, wird der Altersentlastungsbetrag im selben Jahr gewährt. In diesem Fall wäre ja das 64. Lebensjahr schon
am 31.12. des Vorjahrs vollendet.
Die Berechnung erfolgt über einen Prozentsatz vom Arbeitslohn. Zusätzlich gibt es einen Höchstbetrag. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag werden
stufenweise abgebaut. Es gelten folgende Werte:
| Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | ||
|---|---|---|---|
| Prozentsatz | Höchstbetrag jährlich | Höchstbetrag monatlich | |
| 2005 | 40,0% | 1.900 € | 159,00 € |
| 2006 | 38,4% | 1.824 € | 152,00 € |
| 2007 | 36,8% | 1.748 € | 146,00 € |
| 2008 | 35,2% | 1.672 € | 140,00 € |
| 2009 | 33,6% | 1.596 € | 133,00 € |
| 2010 | 32,0% | 1.520 € | 126,67 € |
| 2011 | 30,4% | 1.444 € | 120,33 € |
| 2012 | 28,8% | 1.368 € | 114,00 € |
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die Freibeträge nicht vom Arbeitslohn abzuziehen.
Ausführliche Informationen zum Altersentlastungsbetrag
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht.
Lohnsteuerpauschalierung
Lohnsteuer-Pauschalierungssatz für:
| Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen | § 37a EStG | 2,25% |
| Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Sachzuwendungen bis zum Höchstbetrag von 10.000 € | § 37b EStG | 30,00% |
| Mahlzeiten | § 40 Abs. 2 EStG | 25,00% |
| Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen | § 40 Abs. 2 EStG | 25,00% |
| Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen Die Pauschalierung ist nur möglich, wenn die Beihilfen insgesamt pro Kalenderjahr 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen Ehegatten und 52 € für jedes Kind nicht übersteigen. |
§ 40 Abs. 2 EStG | 25,00% |
| Steuerpflichtige Verpflegungszuschüsse | § 40 Abs. 2 EStG | 25,00% |
| Übereignung von Personalcomputern sowie Barzuschüsse des Arbeitgebers zur beruflichen Internetnutzung des privaten PC des Arbeitnehmers | § 40 Abs. 2 EStG R 40.2 LStR |
25,00% |
| Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | § 40 Abs. 2 EStG | 15,00% |
| Kurzfristig Beschäftigte | § 40a Abs. 1 EStG | 25,00% |
| Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400-Euro-Minijobs) Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung von 15% oder 5% (in Privathaushalten) ist Voraussetzung. |
§ 40a Abs. 2 EStG | 2,00% |
| Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400-Euro-Minijobs) Kein pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung von 15% oder 5%. |
§ 40a Abs. 2a EStG | 20,00% |
| Kurzfristig Beschäftigte (Aushilfskräfte) in der Land- und Forstwirtschaft | § 40a Abs. 3 EStG | 5,00% |
| Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse | § 40b Abs. 1 EStG | 20,00% |
| Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, die auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde (Altfälle). | § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und § 52 Abs. 52b EStG | 20,00% |
| Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung | § 40b Abs. 3 EStG | 20,00% |
Pauschalierung mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge bis 1.000 € pro Jahr (§ 40 Abs. 1 EStG).
Weitere Informationen zum Verfahren
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (§ 41a Abs. 2 EStG)
Weitere Informationen zur Lohnsteueranmeldung
Solidaritätszuschlag (§ 4 Solidaritätszuschlaggesetz)
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.
Weitere Informationen zum Solidaritätszuschlag
Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz)
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
- bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 20 000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 40 000 Euro oder
- bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 17 900 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 35 800 Euro.
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, und 9 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Weitere Informationen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer
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