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Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ab 2010 müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden.
| Monat | Verdienst | Steuerbrutto | Lohnsteuer | Solidaritätszuschlag | Kirchensteuer |
|---|---|---|---|---|---|
| Januar | Gehalt | 2.500 € | 343,83 € | 10,01 € | 16,39 € |
| Februar | Gehalt | 2.500 € | 343,83 € | 10,01 € | 16,39 € |
| März | Gehalt | 2.500 € | 343,83 € | 10,01 € | 16,39 € |
| April | Gehalt | 2.500 € | 343,83 € | 10,01 € | 16,39 € |
| Mai | Gehalt Urlaubsgeld |
2.500 € 1.000 € |
343,83 € 255,00 € |
10,01 € 14,02 € |
16,39 € 22,95 € |
| Juni | Gehalt | 2.500 € | 343,83 € | 10,01 € | 16,39 € |
| Juli | Gehalt | 2.500 € | 343,83 € | 10,01 € | 16,39 € |
| August | Gehalt | 2.500 € | 343,83 € | 10,01 € | 16,39 € |
| September | Gehalt | 2.500 € | 343,83 € | 10,01 € | 16,39 € |
| Oktober | Gehalt | 2.500 € | 343,83 € | 10,01 € | 16,39 € |
| November | Gehalt Weihnachtsgeld |
2.500 € 1.000 € |
343,83 € 259,00 € |
10,01 € 14,24 € |
16,39 € 23,31 € |
| Dezember | Gehalt | 2.500 € | 320,58 € | 8,88 € | 14,53 € |
| Summe für 2011 | 32.000 € | 4.616,71 € | 147,25 € | 241,08 € |
Besonderheit Dezember 2011:
Der Werbungskosten-Pauschbetrag wurde schon im Jahr 2011 von 920 auf 1.000 Euro angehoben. Der Steuervorteil ist mit der Lohnabrechnung im Dezember
an die Arbeitnehmer weitergeleitet worden (Steuervereinfachungsgesetz). Das führt trotz gleichem Gehalt zu einer niedrigeren Lohnsteuer.
Mit dem ermittelten maßgebenden Jahresarbeitslohn geht es nun in die Jahreslohnsteuertabelle für 2011.
| Schritt | Lohnsteuer | Solidaritätszuschlag | Kirchensteuer |
|---|---|---|---|
| Nach der zuletzt eingetragenen Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge, sind aus der Jahreslohnsteuertabelle für den maßgebenden Jahresarbeitslohn die Steuerbeträge abzulesen: | 4.616,00 € | 144,32 € | 236,16 € |
| Von diesen Beträgen, sind die beim laufenden Lohnsteuerabzug einbehaltenen Beträge abzuziehen: | 4.616,71 € | 147,25 € | 241,08 € |
| Es ergeben sich Differenzbeträge die zu erstatten sind. | 0,71 € | 2,93 € | 4,92 € |
Die gegenüber der Lohnsteuer höheren Erstattungsbeträge beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer sind auf die Besonderheiten bei sonstigen Bezügen zurückzuführen:
Bei laufenden Bezügen ermäßigen sich die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag durch eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der
Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Der Solidaritätszuschlag wird außerdem erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen
bestimmten Betrag (Nullzone) übersteigt. An diese Nullzone schließt sich ein Übergangsbereich an. In diesem Bereich wird der Solidaritätszuschlag
nicht sofort in voller Höhe erhoben.
Diese Besonderheiten werden bei der Abrechnung von sonstigen Bezügen nicht berücksichtigt. Bei der Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle werden die
Nullzone und der Übergangsbereich sowie vorhandene Kinderfreibeträge wieder beachtet.
In der Praxis wird der Lohnsteuerjahresausgleich in der Regel nicht extra, sondern mit der Dezemberabrechnung zusammen durchgeführt
(ist in Software zur Lohnabrechnung Standard). Es erfolgt hier automatisch eine Nachholung bzw. Erstattung von Steuerbeträgen im Monat Dezember. Auf
dem Lohnbeleg kann man das an dem Hinweis: "Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt" erkennen.
Damit wären die oben im Monat Dezember angegebenen Werte um die zu erstattenden Beträge niedriger.
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