Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) während des Urlaubs

Grundsätzliches

Das Urlaubsentgelt ist die Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) während des Urlaubs. Darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch. Das Urlaubsentgelt wird als laufender Arbeitslohn behandelt. Es gibt also keine Besonderheiten bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge.

Ein möglicherweise gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld ist eine betriebliche Sonderzahlung auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Zusätzliche Urlaubsgelder sind einmalige Zuwendungen im Sinne der Sozialversicherung bzw. sonstige Bezüge im Sinne der Lohnsteuer. Auf diese Leistung besteht kein gesetzlicher Anspruch. Erläuterungen finden sie auf der Seite Urlaubsgeld.

Zum Thema Urlaub existiert eine extra Seite. Dort finden sie Hinweise zum Mindesturlaub, zum Urlaubsanspruch, zur Urlaubsgewährung, zur Übertragbarkeit des Urlaubs, zur Urlaubsabgeltung und zum Urlaubsanspruch bei einer lange andauernden Erkrankung.

Auf dieser Seite geht es nur um das Urlaubsentgelt.

Gesetzliche Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz.

Zum Urlaubsentgelt enthält der § 11 Bundesurlaubsgesetz folgendes:

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Damit ergibt sich folgende Aufteilung:

Arbeitsverdienst im Sinne des § 11 Bundesurlaubsgesetz aus der Durchschnittsberechnung herausfallende Lohnbestandteile
  • Grundlohn
  • bei Azubis die Ausbildungsvergütung
  • alle gezahlten Erschwernis- und Leistungszuschläge
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Provisionen
  • Sachbezüge
  • Der für Überstunden gezahlte Arbeitslohn (Grundlohn und Überstundenzuschlag)
  • Möglicherweise gezahlte einmalige Zuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, Jubiläumszuwendungen, ...)
  • Reisekostenersatz

Streit besteht oft darüber, wie hoch der Lohnanspruch ist, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig Überstunden geleistet hat. Grundsätzlich gilt:
Es ist die für den Arbeitnehmer übliche regelmäßige Arbeitszeit zu vergüten. Wenn die vertragliche Arbeitszeit von der tatsächlichen Arbeitszeit abweicht, ist zu prüfen, ob es sich um unregelmäßige Schwankungen handelt. Diese Überstunden wären nicht zu berücksichtigen.
Wenn durch eine Veränderung der Tätigkeit eine Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitsvertrag vorgenommen wurde, sind diese Überstunden aber zu vergüten. Entscheidend ist immer das tatsächlich gelebte Arbeitsverhältnis, nicht der Text des Arbeitsvertrages.
Beispiel: Wer regelmäßig 30 Stunden wöchentlich arbeitet und bezahlt bekommt, obwohl im Arbeitsvertrag nur 20 Stunden wöchentlich vereinbart sind, hat auch im Urlaubs- bzw. Krankheitsfall Anspruch auf Bezahlung von 30 Stunden wöchentlich.

Es gilt also das Durchschnittsprinzip. Die Vorschrift zur Berechnung des Durchschnittsverdienstes der letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs stammt noch aus alter Zeit. Bei einer monatlichen Lohnabrechnung ist diese Regelung unpraktisch. Allein aus Praktikabilitätsgründen kann aber keine abweichende Regelung vereinbart werden. Nach § 13 Abs. 1 BUrlG kann von der Regelung des § 11 BUrlG nur in Tarifverträgen abgewichen werden.
§ 13 Abs. 1 BUrlG:

Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

In der Praxis werden die letzten drei abgerechneten Monate zur Durchschnittsberechnung herangezogen. Bei Gehaltsempfängern wird das Gehalt während des Urlaubs weitergezahlt.

Beispiel zur Berechnung des Urlaubsentgelts bei variablem Lohn

Ein Arbeitnehmer nimmt im Juli 15 Tage Urlaub. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 5 Tage die Woche.
Für die letzten 3 abgerechneten Monate vor Urlaubsbeginn wurden folgende Lohnbestandteile abgerechnet:

  April Mai Juni
Stundenlohn 16 €/Std. 16 €/Std. 16 €/Std.
Arbeitsstunden 170 175 180
Grundlohn 2.720,00 € 2.800,00 € 2.880,00 €
Erschwerniszulage 80,00 € 100,00 € 100,00 €
Leistungszulage 50,00 € 80,00 € 50,00 €
Nachtarbeitszuschläge 160,00 € 280,00 € 160,00 €
Summe 3.010,00 € 3.260,00 € 3.190,00 €

Gesamtsumme: 9.460,00 €

Urlaubsentgelt: 9.460,00 € * 15 Urlaubstage / (5 Arbeitstage pro Woche * 13 Wochen)
= 2.183,08 €

Für die Lohnabrechnung des Monats Juli wird noch der Arbeitslohn für die restlichen Tage benötigt.

  Juli Bemerkung
Urlaubsentgelt 2.183,08 € entsprechend Durchschnittsberechnung
Grundlohn 750,00 € angenommen
Erschwerniszulage 20,00 € angenommen
Leistungszulage 20,00 € angenommen
Nachtarbeitszuschläge 60,00 € angenommen
Summe 3.033,08 €  
Steuer- und beitragspflichtig 2.973,08 €  

Steuerfrei sind nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Wenn bei der Berechnung des Lohnfortzahlungsanspruchs (Urlaub, Feiertage oder Krankheit) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt wurden, können diese nicht wie der gezahlte Zuschlag steuer- und beitragsfrei bleiben.
In diesem Beispiel sind also nur die im Juli gezahlten 60,00 € Nachtarbeitszuschläge steuer- und beitragsfrei.

Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur

Nach § 11 Bundesurlaubsgesetz ist bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, von dem erhöhten Verdienst auszugehen.

Bei einer Lohnerhöhung müssen die in die Durchschnittsermittlung einbezogenen Stunden mit dem höheren Lohnsatz neu bewertet werden.
Wenn der Arbeitnehmer in unserem obigen Beispiel ab Juli einen Stundenlohn von 16,50 € bekommt, müssen die Stunden in den Monaten April bis Juni für die Durchschnittsermittlung auch mit 16,50 € bewertet werden.

Verdienstkürzungen im Berechnungszeitraum (13 Wochen bzw. 3 Monate)

Nach § 11 Bundesurlaubsgesetz bleiben Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate.
Damit entspricht die Lohnfortzahlung während des Urlaubs dem normalen Arbeitslohn der ohne Kurzarbeit zu zahlen wäre.
Wenn der Arbeitnehmer in unserem obigen Beispiel in den Monaten April bis Juni jeweils 20 Stunden weniger gearbeitet und dafür Kurzarbeitergeld bekommen hätte, würde sich an der obigen Berechnung nichts ändern (Informationen zur Gewährung von Urlaub während der Kurzarbeit).


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