Lehrgang der Lohnabrechnung

3. Das Lohnsteuerabzugsverfahren

Hier finden Sie Testaufgaben zur Wissensüberprüfung im Lohnsteuerabzugsverfahren!
Es öffnet sich ein extra Fenster zur Abarbeitung von 10 Aufgaben. Mit einem Klick auf Auswerten, werden ihnen die Ergebnisse angezeigt. Wenn Sie das Fenster schließen, ist diese Seite wieder aktiv.

3.1 Rechtsgrundlagen

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Damit ist die Lohnsteuer eine Einkommensteuervorauszahlung der Arbeitnehmer und das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer. Erst bei der Einkommensteuererklärung (= Veranlagung zur Einkommensteuer) wird die tatsächliche Einkommensteuer ermittelt. (weiter ...)

EXCEL-Aufgabe zur Berechnung der Einkommensteuer

3.2 Systematik des Lohnsteuerabzugs

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und beschränkt steuerpflichtigen Personen. (weiter ...)

3.3 Lohnsteuerklassen

Bei Arbeitnehmern richten sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (bei entsprechendem Merkmal) nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39 Absatz 4 EStG). Dazu gehört auch die Steuerklasse. Bis 2013 richtete sich der Lohnsteuerabzug nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 38b EStG in 6 Steuerklassen eingereiht. (weiter ...)

Hier finden Sie Zahlen zur Lohnsteuer.

3.4 Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu. Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). (weiter ...)

3.5 Kirchensteuer

Zusätzlich zur Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung an Arbeitnehmer, die kirchensteuerpflichtig sind, auch Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Kirchensteuerpflicht ergibt sich aus den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher aus der Lohnsteuerkarte). Keine Kirchensteuer ist bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern einzubehalten. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer ohne Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist die Kirchensteuer auch pauschal zu ermitteln. (weiter ...)

EXCEL-Aufgabe (Kirchensteuersatz mit SVERWEIS suchen)

3.6 Lohnsteuerabzug für laufenden Arbeitslohn

Unter laufendem Arbeitslohn sind alle regelmäßigen Zahlungen des Arbeitgebers zu verstehen. Der Lohnzahlungszeitraum ist in der Regel der Kalendermonat, kann aber auch die Woche oder der Kalendertag sein. Die Zahlungen müssen nicht konstant sein. Als laufender Arbeitslohn zählen auch schwankende Bezüge wie Umsatzprovisionen.

Vom laufenden Arbeitslohn zu unterscheiden sind die sonstigen Bezüge bzw. einmaligen Zuwendungen. (weiter ...)

Zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer existiert ein interaktiver Abgabenrechner (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit berechnet.

Zum interaktiven Abgabenrechner

Übungsaufgaben zur Ermittlung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag mit dem Abgabenrechner

EXCEL-Aufgabe zum Altersentlastungsbetrag

Der Abgabenrechner öffnet sich in einem extra Fenster. Speichern Sie den Abgabenrechner zu den Favoriten. Er wird für die folgenden Aufgaben gebraucht.

3.7 Lohnsteuerabzug für sonstige Bezüge

Vom laufenden Arbeitslohn zu unterscheiden sind die sonstigen Bezüge. Diese werden bei der Lohnsteuer anders behandelt als laufender Arbeitslohn. (weiter ...)

Übungsaufgaben zur Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge

EXCEL-Aufgabe zur Abrechnung sonstiger Bezüge
Zur Lösung dieser Aufgabe müssen Sie unbedingt die Informationen zum Lohnsteuerabzug für sonstige Bezüge durchgearbeitet haben.

3.8 Lohnsteuerabzug bei Teillohnzahlungszeiträumen

Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten Arbeitnehmer immer dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für einen vollen Monat besteht. (weiter ...)

Übungsaufgaben zur Berechnung der Lohnsteuer bei Teillohnzahlungszeiträumen

Hier finden Sie Testaufgaben zum Lohnsteuerabzug und zur Beitragsberechnung bei Teillohnzahlungszeiträumen!
Es öffnet sich ein extra Fenster zur Abarbeitung von 8 Aufgaben. Mit einem Klick auf Auswerten, werden ihnen die Ergebnisse angezeigt. Wenn Sie das Fenster schließen, ist diese Seite wieder aktiv.

3.9 Lohnsteuerpauschalierung

Normalerweise wird die Lohnsteuer entsprechend der Besteuerungsmerkmale der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus einer Lohnsteuertabelle abgelesen. Bei bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert (Anwendung eines Prozentsatzes) werden. (weiter ...)

3.10 Bewertung von Sachbezügen

Der § 8 Abs. 1 EStG bestimmt, dass zum Arbeitslohn alle Einnahmen gehören, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden ist unerheblich.

Sachbezüge sind z. B. freie Verpflegung, kostenlose oder verbilligte Abgabe von Gütern, kostenlose oder verbilligte Nutzung einer Wohnung.

Im Zusammenhang mit den Sachbezügen steht der Begriff geldwerter Vorteil.

Geldwerter Vorteil ist ein Begriff, der in den Fällen verwendet wird, in denen ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen erhält. (weiter ...)

EXCEL-Aufgabe zu Sachbezugswerten

3.11 Lohnsteueranmeldung

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die einbehaltene oder pauschalierte Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und termingerecht abzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Ab 01.01.2005 ist der Arbeitgeber im Grundsatz verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch zu übermitteln. (weiter ...)

Informationen zum ELSTER-Projekt

3.12 Lohnsteuerjahresausgleich

Arbeitgeber sind zur Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn sie am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen. (weiter ...)

3.13 Lohnsteuerbescheinigung

Als Lohnsteuerbescheinigung wurden die Eintragungen, die der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vorzunehmen hatte, bezeichnet. Diese Bezeichnung ist mit Einführung des elektronischen Verfahrens beibehalten worden.

Bereits seit 01.01.2004 ist das Verfahren zur Ausschreibung und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Kraft. Der Arbeitgeber hat somit die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. (weiter ...)

Informationen zum ELSTER-Projekt

3.14 Progressionsvorbehalt

Der zurzeit geltende Einkommensteuertarif, auf dem auch der Lohnsteuertarif aufbaut, beginnt mit einem Steuersatz von 14%, wenn bestimmte Freibeträge überschritten sind. Danach steigt der Steuersatz bis zum Spitzensteuersatz von 45% stetig an. Das Ansteigen des Steuersatzes bei steigendem Einkommen nennt man Steuerprogression. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Leistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes Berücksichtigung finden, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. (weiter ...)


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