Startseite > Lehrgang > Lohnsteuerabzugsverfahren > EXCEL-Aufgaben zur Einkommensteuer
Da die Lohnsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Steuerschuld wird dabei durch den Einkommensteuertarif (§32a EStG) festgelegt. Durch diesen Tarif wird jeder Höhe des zu versteuernden Einkommens ein Steuerbetrag zugeordnet. Damit ist der Steuertarif das Kernstück des Einkommensteuergesetzes.
Zur Erleichterung des Lohnsteuerabzugs wurden 6 Lohnsteuerklassen geschaffen, in die die unterschiedlichen Tarife der Grund- und Splittingtabelle sowie verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind.
Für die Jahre 2010 bis 2012 ist die Fußnote im §32a EStG zu beachten. Dort steht: "Zur Anwendung vgl. §52 Abs. 41"
(41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- bis 8 004 Euro (Grundfreibetrag): 0;
- von 8 005 Euro bis 13 469 Euro: (912,17 * y + 1 400) * y;
- von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: (228,74 * z + 2 397) * z + 1 038;
- von 52 882 Euro bis 250 730 Euro: 0,42 * x - 8 172;
- von 250 731 Euro an: 0,45 * x - 15 694.
3"y" ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4"z" ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Die Tarifformel des Einkommensteuertarifs hat sich 2011 und 2012 nicht geändert. Somit gelten für 2010 bis 2012 die gleichen Werte.
Grafisch können wir uns die Berechnung nach dem Steuertarif des EStG so veranschaulichen:
Erstellen Sie folgende Tabelle. Die grauen Zellen enthalten Formeln. Die gelbe Zelle B3 ist ein Eingabefeld.
Hinweise:
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).die Hälfte des zu versteuernden Einkommens ausgerechnet.
"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
"y" ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.Sie brauchen eine WENN-Funktion: =WENN(B6>8004;(B6-8004)/10000;"")
"z" ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.Sie brauchen eine WENN-Funktion: =WENN(B6>13469;(B6-13469)/10000;"")
Zur Berechnung der Einkommensteuer brauchen wir die WENN-Funktion. Mit der einfachen WENN-Funktion können Sie eine Bedingung prüfen und zwei Aktionen (Berechnungen) zuweisen. Für unser Beispiel brauchen wir aber 5 Berechnungen und damit eine verschachtelte WENN-Funktion. Für E6 ergibt sich folgender Aufbau:
| WENN | B6<=8004 | |||
|---|---|---|---|---|
| DANN | 0 | |||
| SONST | WENN | B6<=13469 | ||
| DANN | GANZZAHL((912,17*C6+1400)*C6) | |||
| SONST | WENN | B6<=52881 | ||
| DANN | GANZZAHL((228,74*D6+2397)*D6+1038) | |||
| SONST | WENN | B6<=250730 | ||
| DANN | GANZZAHL(0,42*B6-8172) | |||
| SONST | GANZZAHL(0,45*B6-15694) |
Die komplette Funktion in E6:
Das nächste WENN kommt immer an die Stelle des Argumentes "SONST". Alle Klammern werden am Ende wieder geschlossen.
Die Formel in D10 hat den gleichen Aufbau wie E6. Nur die Zellbezüge auf B6, C6 und D6 sind durch B10, C10 und D10 zu ersetzen. In E11 muss dann noch entsprechend des §32a Abs. 5 EStG
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
der Betrag in E10 verdoppelt werden.
Bei Problemen: E-Mail an lohn@lohn-info.de
Es folgen weitere Hinweise.
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