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Zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer existiert ein interaktiver Abgabenrechner (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit berechnet.
Zum interaktiven Abgabenrechner
Klicken Sie dort auf: Berechnung der Lohnsteuer 2012
Es erscheint folgendes Bild:
Berechnen Sie für einen Monatsverdienst von 2.500 € und folgenden Merkmalen die Steuerabzüge:
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Ausgenommen sind nur kinderlose Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, AN bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II und Wehr- und Zivildienstleistende.
Sofern auf der Lohnsteuerkarte kein Kinderfreibetrag eingetragen ist, wird ein anderer Nachweis benötigt. Nur bei den Lohnsteuerklassen 1 bis 4 werden Kinderfreibeträge eingetragen. Ab einem bestimmten Alter des Kindes gibt es keinen Kinderfreibetrag mehr. Die Elterneigenschaft ist aber nicht an den Kinderfreibetrag gebunden.
Der Arbeitnehmer hat den Nachweis seiner Elterneigenschaft zu erbringen, um nicht den Beitragszuschlag zahlen zu müssen. Nähere Erläuterungen kommen im Kapitel Sozialversicherung beim Punkt Pflegeversicherung.
| Besteuerungsmerkmale | Lohnsteuer | Solidaritätszuschlag | Kirchensteuer |
|---|---|---|---|
| I ev Pflegevers. mit Zuschlag von 0,25% |
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| II ev; 1 Kinderfreibetrag Pflegevers. ohne Zuschlag von 0,25% |
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| III ev Pflegevers. mit Zuschlag von 0,25% |
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| III ev; 1 Kinderfreibetrag Pflegevers. ohne Zuschlag von 0,25% |
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| IV ev Pflegevers. mit Zuschlag von 0,25% |
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| IV ev; 1 Kinderfreibetrag Pflegevers. ohne Zuschlag von 0,25% |
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| V ev Pflegevers. ohne Zuschlag von 0,25% |
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| VI ev Pflegevers. ohne Zuschlag von 0,25% |
Die Angabe ob gesetzliche Rentenversicherung West oder Ost gilt, ist erst ab dem überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung neue Bundesländer (2012: 4.800 €) von Bedeutung. Dieser Unterschied wird bei den Vorsorgeaufwendungen beachtet.
Die mögliche Angabe Sachsen bei der Pflegeversicherung (Angaben zu Vorsorgeaufwendungen) ist wegen der abweichenden Beitragssatzverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig. Nähere Erläuterungen kommen im Kapitel Sozialversicherung beim Punkt Pflegeversicherung.
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