Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Beitragszuschuss eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers während der Kurzarbeit

Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers

Aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern enthält der § 257 SGB V einige Sonderregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld.

§ 257 Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 SGB V:

(2) ......
Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.

§ 249 Absatz 2 SGB V:

Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.

Der Arbeitgeber muss für die privat versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld auf das fiktive Arbeitsentgelt also den vollen Beitrag zur Krankenversicherung als Zuschuss zahlen. Diese Regelung gilt auch für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld.

§ 257 Absatz 1 Satz 3 SGB V:

Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

Es gilt also eine andere Berechnung des Höchstzuschuss und der Beitragszuschuss ist bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrages begrenzt. Die Grenze liegt während der Kurzarbeit beim tatsächlich zu zahlenden Beitrag.

Besonderheit bei Kurzarbeit ist die Unterscheidung zwischen:

  • Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, sog. Kurzlohn)
  • Fiktives Arbeitsentgelt (80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt)

Bei "Kurzarbeit Null" gibt es kein Ist-Entgelt.

Arbeitgeberzuschüsse zur PKV bei Kurzarbeit (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit ist der Beitragszuschuss aus dem Fiktiventgelt vorrangig.

Berechnung des Arbeitgeber-Zuschuss für das fiktive Entgelt
Der Arbeitgeber übernimmt vollständig den privaten Krankenversicherungsbeitrag, der auf das fiktive Entgelt entfällt (§ 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V).
Der Arbeitgeber-Zuschuss ist begrenzt auf den tatsächlich zu zahlenden PKV-Beitrag. Die geltende Beitragsbemessungsgrenze wird auf das fiktive Entgelt angewendet.
Für 2023 gelten: 14,6% + 1,6% = 16,2% (allgemeiner Beitragssatz und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz)

Berechnung des Arbeitgeber-Zuschuss für das Ist-Entgelt (Kurzlohn):
Der Arbeitgeber-Zuschuss beträgt höchstens die Hälfte des PKV-Beitrages, den die Beschäftigten tatsächlich zahlen (§ 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V).
Der bereits vollständig getragene AG-Zuschuss zum fiktiven Entgelt wird vom tatsächlich zu zahlenden PKV-Beitrag abgezogen. Der verbleibende Beitrag wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Höchstzuschuss von 403,99 € (für 2023) gilt also bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht als Obergrenze.

Beispiel für 2023

Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit, sog. Soll-Entgelt) = 6.000,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 3.000,00 € erzielt.
Das ergibt einen Differenzbetrag von 3.000,00 €
davon 80 Prozent = fiktives Arbeitsentgelt: 2.400,00 €
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 600,00 € betragen
Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Berechnung Betrag
Das fiktive Arbeitsentgelt wird immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung berücksichtigt. Zur Prüfung werden der Kurzlohn und das fiktive Arbeitsentgelt zusammengerechnet:
3.000 € + 2.400 € = 5.400 €
Die 5.400 € übersteigen die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für 2023 (4.987,50 €)
Von der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird der Kurzlohn abgezogen
4.987,50 € - 3.000 € = 1.987,50 € (fiktives Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze)
1.987,50 € * 16,2%
321,98 €
Um den Arbeitgeber-Zuschuss auf das fiktive Arbeitsentgelt mindert sich der insgesamt zu zahlende Beitrag zur privaten Krankenversicherung von 600 €
600 € (Beitrag zur privaten Krankenversicherung) - 321,98 € (Arbeitgeber-Zuschuss fiktives Entgelt) = 278,02 €
Der verbleibende Beitrag wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
278,02 € / 2 = 139,01 €
139,01 €
Damit beträgt der Gesamtzuschuss in diesem Fall:
321,98 € + 139,01 €
460,99 €
Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung beträgt 139,01 €. 139,01 €
Gesamtzuschuss und Arbeitnehmer-Anteil ergeben den Beitrag zur privaten Krankenversicherung von 600,00 €.
460,99 € + 139,01 €
600,00 €

Damit ergibt sich für privat versicherte Arbeitnehmer folgendes:

Arbeitnehmer befindet sich in Kurzarbeit Keine Kurzarbeit
Es gilt der Höchstzuschuss nach der oben erläuterten speziellen Ermittlung.
Dabei kommt häufig mehr als der "normale" Höchstzuschuss (403,99 € für 2023) heraus.
Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Zuschuss jedoch den Betrag, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.
Es gilt der Höchstzuschuss von 403,99 € (für 2023)
Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.

Damit besteht eine Gleichbehandlung der Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten sowie der privat Krankenversicherten.

Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers

Die Berechnung des Arbeitgeber-Zuschuss für die private Pflegepflichtversicherung erfolgt in derselben Weise wie die oben beschriebene Berechnung des Arbeitgeber-Zuschuss für die private Krankenversicherung (Paragraph 61 Absatz 2 SGB XI in Verbindung mit Paragraph 58 SGB XI).
Für das Bundesland Sachsen ist zu beachten, dass der Arbeitgeber-Zuschuss für die private Pflegepflichtversicherung für das Ist-Entgelt (Kurzlohn) nur 1,025% beträgt (alle anderen Bundesländer: 1,525%, § 58 Abs. 3 SGB XI).

Aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern enthält der § 61 SGB XI einige Sonderregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld.

§ 61 Absatz 2 SGB XI:

(2) ......
Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

§ 61 Absatz 1 Satz 3 SGB XI:

Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte.

§ 58 Absatz 1 Satz 2 SGB XI:

Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.

§ 58 Absatz 3 Satz 1 SGB XI (Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung in Sachsen):

Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.

Beitragsrechtliche Behandlung des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld - Besprechungsergebnis über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 24.03.2021

Mit dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 24.03.2021 wurde unter Punkt 4 die Beitragsrechtliche Behandlung des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer nach § 257 Abs. 2 SGB V während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erläutert.
Auszug aus dem Inhalt:

Für Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist unter Beachtung des § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V auf das der Beitragsbemessung zugrundeliegende fiktive Entgelt in Höhe von 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt ein Beitragszuschuss in dem Umfang zu leisten, in dem der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers zu Beitragstragung nach § 249 Abs. 2 SGB V verpflichtet wäre. Dabei gilt die Besonderheit, dass der Beitragszuschuss auf die vollen (und nicht die Hälfte der) Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine private Krankenversicherung begrenzt ist.

Sofern im Abrechnungszeitraum Kurzarbeitergeld bezogen wird, nimmt der Gesetzgeber keine Differenzierung danach vor, ob für den gesamten Monat des Abrechnungszeitraums Kurzarbeit geleistet wird oder nur für einzelne Tage bzw. Stunden. Insofern lässt diese nicht eindeutige Rechtslage unterschiedliche Interpretationen zu, welche Begrenzungsregelung(en) in diesen Abrechnungszeiträumen gelten.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit ist zunächst nach § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V der auf das Fiktiventgelt entfallende Beitragszuschuss zu ermitteln; dieser ist gegebenenfalls auf die Höhe des (vollen) PKV-Beitrags zu begrenzen. Anschließend ist nach § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V der auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallende Beitragszuschuss, maximal in Höhe der Hälfte der Differenz von PKV-Beitrag und Beitragszuschuss für das Fiktiventgelt, zu berechnen.

Für den Anspruch auf den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung nach § 61 Abs. 2 SGB XI sind die vorstehenden Ausführungen sinngemäß anzuwenden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung schließen sich dieser Auffassung zur Begrenzung des Beitragszuschusses an. Hiernach ist spätestens vom 01.01.2022 an zu verfahren. Soweit in der Praxis bis dahin anders verfahren wurde, wird dies nicht beanstandet.


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