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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Beitragszuschuss eines privat versicherten Arbeitnehmers während der Kurzarbeit

Aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern enthält der § 257 SGB V einige Sonderregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld.

(1) ......
Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, nach   249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte.
........

Der Arbeitgeber muss für die privat versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld auf das fiktive Arbeitsentgelt den vollen Beitrag zur Krankenversicherung als Zuschuss zahlen. Diese Regelung gilt auch für für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld.

Damit sieht die Berechnung des Beitragszuschuss für einen privat krankenversicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld so aus:

Es wird zuerst der Höchstzuschuss ermittelt:

Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Höchstzuschuss von 279,23 € (für 2012) gilt also bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht als Obergrenze.

Das fiktive Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen.

Der Beitragszuschuss ist bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrages begrenzt. Die Grenze liegt während der Kurzarbeit beim tatsächlich zu zahlenden Beitrag. Der § 257 SGB V enthält dazu einige Sonderregelungen.

(2) ......
Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben.
........

Beispiel

Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 5.000,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 3.000,00 € erzielt.
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 300,00 € betragen
Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Auf das Istentgelt von 3.000,00 € wird der Arbeitgeberanteil von 7,3% (2012) angewendet 219,00 €
Der Fiktivlohn wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen
Fiktivlohn (80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt): 1.600,00 €
(5.000,00 € - 3.000,00 €) * 80%
Da 3.000,00 € + 1.600,00 € die Beitragsbemessungsgrenze von 3.825,00 € (für 2012) übersteigen, wird der Fiktivlohn nur mit 825,00 € zur Beitragsberechnung herangezogen.
825,00 € * 15,5% (für 2012)
127,88 €
Damit beträgt der Höchstzuschuss in diesem Fall:
219,00 € + 127,88 €
346,88 €
Der zu zahlende AG-Zuschuss beträgt:
Keine Begrenzung auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrages. Die Grenze für den Zuschuss ist während der Kurzarbeit der tatsächliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung.
300,00 €

Damit ergibt sich für privat versicherte Arbeitnehmer folgendes:

Arbeitnehmer befindet sich in Kurzarbeit Keine Kurzarbeit
Es gilt der Höchstzuschuss nach der oben erläuterten speziellen Ermittlung.
Dabei kommt häufig mehr als der "normale" Höchstzuschuss (279,23 € für 2012) heraus.
Genau der Höchstzuschuss kommt nur in dem Fall bei der Berechnung heraus, wenn das Ist-Entgelt mindestens die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erreicht (für 2012 also 3.825,00 €). In diesem Fall würde vom fiktiven Arbeitsentgelt keine Berechnung erfolgen.
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch den Betrag, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.
Es gilt der Höchstzuschuss von 279,23 € (für 2012)
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.

Damit besteht eine Gleichbehandlung der Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten sowie der privat Krankenversicherten.


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