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Kündigungen kann der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit aussprechen (sowohl aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen). Alle anderen Aussagen entbehren jeglicher Grundlage bzw. sind Schwachsinn.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen neben den Kurzarbeits-Gründen aber noch weitere Gründe dazukommen. Es muss sich also nach der
Einführung der Kurzarbeit die Situation im Unternehmen geändert haben!
Beispiele:
Das muss natürlich mit Zahlen nachweisbar sein.
Die betriebsbedingte Kündigung ist also nur dann zulässig, wenn neben den Gründen, die die Kurzarbeit begründet hatten, weitere Gründe hinzugekommen sind.
Die Kündigungsfristen sind in jedem Falle einzuhalten.
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle (ungekürzte) Arbeitsentgelt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie noch voll beschäftigen kann oder nicht.
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