www.lohn-info.de  -  Informationen zur Lohn und Gehaltsabrechnung

Abgabenfluss |  Arbeitnehmer |  Arbeitgeber |  Freibetrag und Freigrenze |  Arbeitslohn/ Arbeitsentgelt |  Versorgungsbezüge |  Zeitberechnungen |  Arbeitszeitgesetz |  Lohnformen |  Entgeltabrechnung |  ELSTER-Projekt |  Elektronischer Einkommensnachweis |  DEÜV |  Lohnkonto |  Gesetze |  Kindergeld |  Personalarbeit |  Personalkosten |  Rente

Startseite > Grundlagen > Kindergeld

Grundlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung - Kindergeld und Kindergeldzuschlag

Aktuelles

Ab 2012 entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Ab 2012 wird das Kindergeld einkommensunabhängig gewährt.

Ab 2010 ist das Kindergeld um jeweils 20 € gestiegen. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ist 2010 von 6.024 € auf 7.008 € gestiegen.

Ab 2013 soll es ein Betreuungsgeld für Kinder unter 3 Jahren in Höhe von 150 € geben. Der Zuschuss soll für Kinder unter drei Jahren gezahlt werden, wenn die Kinder keinen staatlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen.

Überblick

Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt - in einigen Fällen auch darüber hinaus. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf. Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen.

In einem BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 (IV C 4 - S 2282/07/0001-01) nimmt das Bundesministerium der Finanzen zur steuerlichen Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 Stellung. Auszug:

Durch die gesetzliche Neuregelung entfällt die bisher in § 32 Absatz 4 Satz 2 bis 10 EStG geregelte Einkünfte- und Bezügegrenze. Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen eigene Einkünfte und Bezüge künftig unbeachtlich; die Einkommensgrenze von 8.004 Euro im Kalenderjahr ist abgeschafft. Stattdessen wird ein volljähriges Kind grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt und keiner die Ausbildung hindernden Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG), sowie für behinderte Kinder, die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG zu berücksichtigen sind.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitsuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG) und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV darstellt. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d EStG.

§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG hat ab 2012 folgenden Wortlaut:

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat in einem Schreiben an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit weitere Fragen geklärt (St II 2 - S 2282 - PB/11/00002 vom 20. Dezember 2011).
Auszug:

2.4 Monatlicher Anspruch
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG wenigstens an einem Tag im Kalendermonat vor, besteht nach § 66 Abs. 2 EStG für diesen Monat Anspruch auf Kindergeld. Hat ein Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und erfüllt es weiterhin einen Anspruchstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, entfällt der Kindergeldanspruch nur in den Monaten, in denen die vertragliche Vereinbarung über die schädliche Erwerbstätigkeit den gesamten Monat umfasst.

Die Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre bei Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangszeit oder einer Wartezeit ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BFH, Urteil vom 17.06.2010 - III R 35/09). Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen.

Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Das Kindergeld wird von der Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt (außer bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes). Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.

Höhe des Kindergeldes

Jahr 1. Kind 2. Kind 3. Kind Jedes weitere Kind
2002 - 2008 154 € 154 € 154 € 179 €
2009 164 € 164 € 170 € 195 €
ab 2010 (gilt auch für 2011 und 2012) 184 € 184 € 190 € 215 €

Kindergeld und Kinderfreibeträge - Entwicklung

Bis Ende 1995 gab es Kindergeld und die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bei der Lohnsteuer. Im Jahr 1996 erfolgte eine starke Anhebung des Kindergeldes. Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Mit dieser Regelung wollte man eine starke soziale Ungerechtigkeit beseitigen. Von einem Kinderfreibetrag hatten gut verdienende Eltern mehr als andere. Die neue Regelung sorgt angeblich für mehr soziale Gerechtigkeit. Mit der Erhöhung des Kindergeldes entstand aber ein neues Problem: Viele Kinder in einer Familie machen es bestimmten Personenkreisen leichter, das Leben ohne reguläre Arbeit zu gestalten. Die Geldleistungen für Kinder werden dort für den Lebensstandard der Erwachsenen verwendet.

"Das Ziel aller Maßnahmen muss sein: Wer seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdient, soll durch Kinder nicht in Armut geraten. Wer aber vom Staat alimentiert wird, soll nicht dazu verführt werden, diese Unterstützung durch Kinder zu erhöhen." (Sarrazin, Thilo: Deutschland schafft sich ab. Wie wir unser Land aufs Spiel setzen, 21., durchgesehene Auflage 2011, S. 386)

Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu den Kinderfreibeträgen).

Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland waren gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das Kindergeld laut vorgelegter Kindergeldbescheinigung der Familienkasse auszuzahlen. Von dieser Verpflichtung konnten sich bestimmte Arbeitgeber (z. B. Betriebe unter 50 Mitarbeiter) auf Antrag vom Arbeitsamt befreien lassen. In diesem Fall wurde das Kindergeld wie bisher von der Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt.

Diese Regelung wurde ab 01.01.1999 wieder geändert. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgte wieder von den Familienkassen der Arbeitsämter (außer bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern).

Informationen der Arbeitsagentur zum Kindergeld

Kindergeldzuschlag

Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben. Die Regelungen zum Kindergeldzuschlag sind zeitgleich mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Januar 2005 in Kraft getreten. Gesetzliche Neuregelungen zum Kindergeldzuschlag sind ab 01.10.2008 in Kraft getreten.

Informationen der Arbeitsagentur zum Kindergeldzuschlag

Kinderzuschlagrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Bücher zum Thema Lohnabrechnung

   

© 2007-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon