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Ab 2010 steigt das Kindergeld um jeweils 20 €. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigt 2010 von 6.024 € auf dann 7.008 €.
Ab 2013 soll es ein Betreuungsgeld für Kinder unter 3 Jahren in Höhe von 150 € geben. Der Zuschuss soll für Kinder unter drei Jahren gezahlt werden, wenn die Kinder keinen staatlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen.
Das Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt. In einigen Fällen wird es auch länger gewährt. Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen.
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Das Kindergeld wird von der Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt (außer bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes). Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.
| Jahr | 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | Jedes weitere Kind |
|---|---|---|---|---|
| 2002 - 2008 | 154 € | 154 € | 154 € | 179 € |
| 2009 | 164 € | 164 € | 170 € | 195 € |
| 2010 | 184 € | 184 € | 190 € | 215 € |
Bis Ende 1995 gab es Kindergeld und die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bei der Lohnsteuer. Im Jahr 1996 erfolgte eine starke Anhebung des Kindergeldes. Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Mit dieser Regelung hatte man eine starke soziale Ungerechtigkeit beseitigt. Von einem Kinderfreibetrag hatten gut verdienende Eltern mehr als andere. Die neue Regelung sorgt für mehr soziale Gerechtigkeit. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu Kinderfreibeträgen).
Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland waren gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das Kindergeld laut vorgelegter Kindergeldbescheinigung der Familienkasse auszuzahlen. Von dieser Verpflichtung konnten sich bestimmte Arbeitgeber (z. B. Betriebe unter 50 Mitarbeiter) auf Antrag vom Arbeitsamt befreien lassen. In diesem Fall wurde das Kindergeld wie bisher von der Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt.
Diese Regelung wurde ab 01.01.1999 wieder geändert. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgte wieder von den Familienkassen der Arbeitsämter (außer bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern).
Informationen der Arbeitsagentur zum Kindergeld
Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben. Die Regelungen zum Kindergeldzuschlag sind zeitgleich mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Januar 2005 in Kraft getreten. Gesetzliche Neuregelungen zum Kindergeldzuschlag sind ab 01.10.2008 in Kraft getreten.
Informationen der Arbeitsagentur zum Kindergeldzuschlag
Kinderzuschlagrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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