401-Euro-Job war häufig die bessere Variante (Regelung vom 01.04.2003 bis 31.12.2012)

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde mit Wirkung zum 01.04.2003 von 325 Euro auf 400 Euro angehoben (Grenze galt bis 31.12.2012).
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung lag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt vom 01.04.2003 bis 31.12.2012 regelmäßig im Monat 400 € nicht überschritten hat (400-Euro-Job).
Die wöchentliche Arbeitszeit war dabei ab 01.04.2003 unerheblich (musste früher weniger als 15 Stunden betragen).


Änderung ab 01.01.2013
Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 die Minijob-Reform gebilligt. Den Empfehlungen der Ausschüsse, den Vermittlungsausschuss anzurufen, wurde nicht gefolgt. Damit werden die geplanten Änderungen umgesetzt.

Die neuen Grenzen sind zum 01.01.2013 in Kraft getreten.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wurde die Grenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben (450-Euro-Job).
Für Beschäftigte in der Gleitzone (Midijobber) steigt die Verdienstgrenze um den gleichen Betrag. Die Gleitzone geht dann von 450,01 bis 850 Euro.


Häufig führten Arbeitgeber bei einem 400-Euro-Job rechtliche Vorteile an. Das ist aber ein Vorurteil und Unkenntnis, Dummheit oder mangelndem Rechtsbewusstsein geschuldet. Grundsätzlich gilt:

  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht auch für geringfügig Beschäftigte nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes verpflichtet, geringfügig Beschäftigten während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Entgelt fortzuzahlen.
  • Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
  • Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Die häufig vereinbarte Arbeit auf Abruf ist in vielen praktizierten Fällen rechtlich problematisch.
  • Beim Thema Kündigung und Kündigungsschutz gibt es für Geringfügig Beschäftigte keine Unterschiede. Eine Kündigung von heute auf morgen ist auch bei einem 400-Euro-Job nicht möglich.
  • Der § 2 NachwG gilt auch für 400-Euro-Jobs. Danach hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Schriftform ist nicht für Aushilfstätigkeiten von höchstens einem Monat erforderlich.
    Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist dennoch ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Die Vertragsparteien haben einen mündlichen bzw. formlosen Arbeitsvertrag geschlossen, der grundsätzlich voll wirksam ist.
    Bei einem Rechtsstreit kommt es häufig zu einer Beweislastumkehr. Der Arbeitnehmer kann alles Mögliche behaupten, wobei der Arbeitgeber diese Behauptung dann widerlegen müsste.
    In so einem Fall ist es für den Arbeitgeber fast unmöglich ein befristetes Arbeitsverhältnis zu beweisen.

Der Arbeitnehmer kann auch noch Jahre später nicht gewährten Urlaub nachfordern. Gerichte entscheiden in solchen Fällen immer zu Gunsten des Arbeitnehmers (die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre). Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrags tätig, hat er Anspruch auf die Zahlung des mündlich vereinbarten Arbeitslohns. Liegt auch eine mündliche Vereinbarung nicht vor, ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch für Arbeitsverhältnisse.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 436/08
Lohnwucher
Leitsätze:

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

Wenn also für eine Branche in einer bestimmten Region ein Stundenlohn von 10 € vereinbart wurde, wäre ein von einem Unternehmen derselben Branche in der gleichen Region gezahlter Stundenlohn von 6 € sittenwidrig.
Es ist häufig der Unwissenheit der Arbeitnehmer geschuldet, dass bestimmte Arbeitgeber Minijobs ohne diese rechtlichen Grundsätze umsetzen.
Arbeitsrechtliche Grundsätze gelten für alle Arbeitnehmer.
Nur für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge gibt es Ausnahmen für Geringfügig Beschäftigte.

Minijobber haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte!

Mit einem 401-Euro-Job sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig besser gefahren
(ab 01.01.2013 galt das ebenso für einen 451-Euro-Job.

  • Der Arbeitgeber hat bei einem 400-Euro-Job ca. 30% an Abgaben zu zahlen. Bei einem 401-Euro-Job sind es nur ca. 20%.
  • Der Arbeitnehmer ist bei einem 401-Euro-Job voll sozialversichert.
  • Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 €. Das betrifft überwiegend privat krankenversicherte Frauen oder geringfügig Beschäftigte. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt (§ 13 Mutterschutzgesetz).
    Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 13 € pro Kalendertag (§ 13 Mutterschutzgesetz). Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist das durchschnittliche Nettoentgelt pro Kalendertag der letzten 3 Monate vor der Schutzfrist.
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung ist man über 400 € pflichtversichert.
  • Durch einen 400-Euro-Job ist man nicht krankenversichert. Damit besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld. Bei einem 401-Euro-Job besteht im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. In einem 400-Euro-Job besteht lediglich der Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung.
  • Vorteil für Arbeitgeber: Erhöhte rechtliche Sicherheit und Schutz vor Nachzahlungen.
    Hintergrund: Hat ein Beschäftigter nach einem geltenden Tarifvertrag Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt, richtet sich die Beitragspflicht immer nach diesem Entgelt. Bei einer Betriebsprüfung werden den Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Entgelte zugerechnet. Auf diese Weise können aus versicherungsfreien 400-Euro-Kräften sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer werden. Damit drohen hohe Nachzahlungen (sogenannte Phantomlohnfalle).
  • Nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten besteht bei Verlust des Arbeitsplatzes ein (wenn auch geringer) Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
  • Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit einen weiteren Job zu bekommen, so wird dieser nicht mit dem 401-Euro-Job zusammengerechnet. Der 401-Euro-Job zählt als Hauptbeschäftigung.
    Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Minijob ausüben.

Der 401-Euro-Job hat für Arbeitnehmer nur einen Nachteil: Es fallen Sozialabgaben an. Diese betragen für Arbeitnehmer mit Elterneigenschaft 41,99 Euro und für Arbeitnehmer ohne Elterneigenschaft 42,74 Euro (Werte für 2012). In Sachsen sind die Abgaben wegen der Besonderheit in der Pflegeversicherung etwas höher (44,01 Euro bzw. 44,76 Euro; Werte für 2012).

Der 400-Euro-Job hat für Arbeitnehmer nur einen Vorteil. Dieser besteht auch nur dann, wenn die Lohnsteuer mit 2% pauschaliert wird und

  • der 400-Euro-Job neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird oder
  • bei gemeinsamer Veranlagung der Ehepartner der Hauptverdiener ist.

Die mit 2% pauschal besteuerten Beträge bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer unberücksichtigt.

Bekommt der Arbeitnehmer oder die Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, so wird der weniger ausgezahlte Betrag beim 401-Euro-Job durch mehr Arbeitslosengeld II ausgeglichen.

Für den Arbeitgeber gibt es auch nur einen einzigen Vorteil: Es ist die einfache Abrechnung. Alle Pauschalabgaben (auch die Steuer von 2%) sind mit Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Bundesknappschaft) abzuführen.

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der geringfügigen Beschäftigung und zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung

Eine Bundesratsinitiative aus Nordrhein-Westfalen wollte im Gegensatz zum Beschluss der Regierungsfraktionen die Minijobs zurückdrängen. Die Grenze von 400 Euro sollte beibehalten werden und eine Begrenzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf zwölf Stunden erfolgen. Bei Überschreiten dieser zeitlichen Begrenzung sollte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Eine längere Arbeitszeit als 12 Stunden würde bei der maximalen Entlohnung von 400 Euro im Monat zu Löhnen von weniger als 8,50 Euro führen. Mit der zeitlichen Begrenzung sollte also erreicht werden, dass auch geringfügig Beschäftigte angemessen entlohnt werden.
Der Antrag stand auf der Tagesordnung der 893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012.
Der Bundesrat hat beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen.

Die Hans-Böckler-Stiftung hat im Böckler Impuls 17/2012 (erschienen am 31.10.2012) einen Artikel zum Thema Atypische Beschäftigung herausgebracht. Thema:
Zwei Jahrzehnte Flexibilisierung: Ein Drittel arbeitet atypisch

 
Atypische Beschäftigung
Lange arbeiten für wenig Geld
Jeder dritte Minijobber arbeitet länger als 15, jeder vierte länger als 18 Stunden pro Woche. Entsprechend niedrig fallen bei maximal 400 Euro Monatseinkommen die Stundenlöhne aus.
Erschienen zum Artikel in Böckler Impuls 17/2012


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