Familiensplitting

Grundsätzliches

Der § 32a Abs. 5 EStG erläutert das derzeitige Splitting-Verfahren (Ehegattensplitting):

Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

Bei der Zusammenveranlagung werden also die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet. Dann wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens nach dem Einkommensteuertarif berechnet und sodann verdoppelt. Durch die Anwendung des Ehegattensplittings haben verheiratete Einkommensteuerpflichtige den Vorteil, dass der anzuwendende Progressionssatz erheblich geringer ist als im Falle der Einzelveranlagung.

Beim Familiensplitting soll das Haushaltseinkommen steuerrechtlich nicht nur auf die Erwachsenen verteilt werden, sondern auch auf die Kinder. Die Einkommen der Ehepartner werden also ebenfalls gemeinsam besteuert, jedoch wird dabei auch die Zahl der Kinder berücksichtigt.

Ein Familiensplitting gibt es in Frankreich. Dort berechnet sich der Divisor wie folgt:

  • Kinderlose Paare: 2,0 (für jeden Elternteil 1,0)
  • Paare mit einem Kind: 2,5 (1 + 1 + 0,5)
  • Paare mit zwei Kindern: 3,0 (1 + 1 + 0,5 + 0,5)
  • Paare mit drei Kindern: 4,0 (1 + 1 + 0,5 + 0,5 + 1,0)
  • Alleinerziehende bekommen einen Splittingfaktor von 1,5, die Kinder werden wie in Familien mit zwei Elternteilen berechnet.
    • Alleinerziehende mit einem Kind: 2,0
    • Alleinerziehende mit zwei Kindern: 2,5
    • Alleinerziehende mit drei Kindern: 3,5

Die Steuerersparnisse sind jedoch in der Höhe begrenzt.
Die Regelung gilt in Frankreich aber auch für unverheiratete Paare, die in einer zivilrechtlichen Partnerschaft mit Gütergemeinschaft leben (PACS - pacte civil de solidarité).

Das Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung kommt in mehrfachen Untersuchungen zu folgenden Ergebnissen:

  • Das Familiensplitting begünstigt einkommensstarke Familien und hat geringe Auswirkungen auf das Arbeitsangebot.
  • Keine steuerliche Entlastung ergäbe sich für Familien mit mehreren Kindern im unteren und mittleren Einkommensbereich.
  • Ein Familiensplitting nach französischem Vorbild hätte für Familien mit ein oder zwei Kindern so gut wie keine zusätzliche steuerliche Entlastungswirkung.
  • Negative Arbeitsanreize für verheiratete Frauen werden durch das Familiensplitting nicht verändert.
  • Deutliche Arbeitsangebotswirkungen wären von einem Wechsel zu einer Individualbesteuerung zu erwarten.

Auszug aus dem DIW Wochenbericht 34/2012 vom 22. August 2012:

Berücksichtigt man neben dem Ehegattensplitting auch den Kinderfreibetrag und das Kindergeld, zeigt sich, dass Familien mit zwei Kindern in Deutschland weniger Steuern bezahlen als in Frankreich. Erst für Familien mit drei Kindern gäbe es merkbare Unterschiede. Kinderlose Ehepaare haben eine sehr vergleichbare steuerliche Belastung wie in Deutschland.
Woran liegt das? Im französischen System ist der Splittingvorteil für Kinder gedeckelt und wirkt daher wie ein Kinderfreibetrag - den wir in Deutschland bereits haben. Auch der Splittingvorteil für Alleinerziehende ist in Frankreich gedeckelt und wirkt damit sehr ähnlich dem deutschen Entlastungsbetrag. Kinderlose Ehepaare hingegen profitieren steuerlich von der fiktiven hälftigen Aufteilung des Einkommens in Frankreich ebenso wie in Deutschland.

Nur Familien mit drei und mehr Kindern werden ab einem mittleren Einkommen in Frankreich steuerlich stärker entlastet als in Deutschland. Um gleiche Entlastungswirkungen zu erreichen wird vorgeschlagen, Kindergeld und Kinderfreibetrag ab dem dritten Kind zu verdoppeln.


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