Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG)

Aktuelles

Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22. Dezember 2014 werden die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige und die Regelungen für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen zum 01.01.2015 deutlich verschärft.
Dabei geht es um die Erweiterung der Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO um einen neuen Buchstaben e. Ab 2015 ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist.

Grundsätzliches

Die Lohnsteuer ist die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Feststellung von Scheinarbeitsverhältnissen soll diese Geldquelle gesichert werden.

Das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften enthält u.a. die Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau. Dazu wurde im Einkommensteuergesetz der neue § 42g eingefügt (Geltung ab 30.06.2013). Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte.

Wie die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b Umsatzsteuergesetz und die Kassen-Nachschau nach § 146b Abgabenordnung stellt die Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG eine gesonderte Prüfungsart der Finanzverwaltung dar.

Die Lohnsteuer-Nachschau schafft für eine Prüfung ohne vorherige Ankündigung eine Rechtsgrundlage. Damit soll die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erleichtert werden.

Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Mögliche Pflichtbeiträge zu einer Arbeits- oder Arbeitnehmerkammer werden ebenfalls überprüft. Die Lohnsteuer-Nachschau soll Schwarzarbeit wirksam bekämpfen und Scheinarbeitsverhältnisse aufdecken.

Inhalt des § 42g EStG:

(1) Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.
(2) Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(3) Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
(5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

§ 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG:

Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.

Die Lohnsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung. Der Lohnsteuer-Nachschau muss damit keine schriftliche Prüfungsanordnung nebst Rechtsbehelfsbelehrung vorausgehen (anders als bei der Lohnsteuer-Außenprüfung).
Die Lohnsteuer-Nachschau muss also nicht angekündigt werden.
Der nahtlose Übergang zur Außenprüfung ist zulässig.

Die mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtsträger können Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Die Finanzverwaltung hat dazu weiter präzisiert:

  • Die Grundstücke und Räume müssen nicht im Eigentum der gewerblich oder beruflich tätigen Person stehen. Damit ist die Kontrolle von Miet- oder Pachtobjekten bzw. Baustellen uneingeschränkt möglich.
  • Häusliche Arbeitszimmer oder Büros dürfen kontrolliert werden. Das gilt auch, wenn der Zugang nur über privat genutzte Wohnräume möglich ist.
  • Die Grundstücke und Räume können während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten werden. Wenn Arbeitnehmer außerhalb der Geschäftszeiten anzutreffen sind, ist die Nachschau auch zu dieser Zeit möglich.
  • Der Zugriff auf elektronische Daten des Arbeitgebers ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wenn der Arbeitgeber dem Datenzugriff nicht zustimmt, kann der Amtsträger verlangen, dass ihm die Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Wenn die Daten nur elektronisch existieren, kann der sofortige Ausdruck verlangt werden.

Die Finanzverwaltung hat im Anwendungsschreiben vom 16. Oktober 2014 (IV C 5 - S 2386/09/10002 :001) zum Zweck und zur Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau Stellung genommen.
Auszug aus dem Inhalt:

Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt insbesondere in Betracht:
  • bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
  • zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,
  • zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,
  • bei Aufnahme eines neuen Betriebs,
  • zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,
  • zur Feststellung, ob eine Person selbständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,
  • zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs (vgl. § 8 Absatz 1 und 2 SGB IV), ausgenommen Beschäftigungen in Privathaushalten,
  • zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
  • zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, z. B. § 37b Absatz 2 EStG.
Nicht Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau sind:
  • Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, soweit sie für den Lohnsteuer-Abzug nicht von Bedeutung sind,
  • die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz und
  • Beschäftigungen in Privathaushalten.
....

Der Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG kann insbesondere angezeigt sein:

  • wenn bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden,
  • wenn der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,
  • wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt oder
  • wenn die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.

© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon