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Eine Definition gibt es weder im Gesetz noch in Verwaltungsanweisungen. Sie ergibt sich aus der Umkehrung des Arbeitnehmerbegriffs (§ 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung).
Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch einen Arbeitsvertrag fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet.
Dem Arbeitgeber werden im Lohnsteuerabzugsverfahren Aufgaben übertragen, derer er sich auch durch eine bestimmte Vertragsgestaltung nicht entziehen kann.
Informationen zur Fälligkeit des Arbeitslohns von Arbeitnehmern.
Der Arbeitgeber ist nach §108 Gewerbeordnung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts in nachvollziehbarer Textform zu erteilen.
Diese Abrechnung muss mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Es sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
Der Arbeitgeber haftet nach § 42d EStG für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
Wird der Arbeitgeber vom Finanzamt für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer als Schuldner in Anspruch genommen, so hat er ein Rückgriffsrecht auf den Abeitnehmer. Steuerschuldner ist stets der Arbeitnehmer.
In der Sozialversicherung ist das Schuldverhältnis anders geregelt. Schuldner ist hier der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist nur Beitragspflichtig und muss sich seine Arbeitnehmeranteile vom Lohn abziehen lassen.
Der Anspruch des Arbeitgebers kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Das gilt nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach §28 o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält (§28 g SGB IV).
Betriebsübernahme:
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Firmennachfolger nicht für
zu niedrig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge seines Rechtsvorgängers haftet. Für die Richter gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine
Haftung des Rechtsnachfolgers. Der Versicherungsträger kann seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Inhaber geltend machen.
Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit einem Beschluss vom 28.01.2011 (L 5 R 848/10 B ER) bestätigt. Danach haftet der Betriebserwerber
nicht für Beitragsrückstände aus Zeiten vor einem Betriebsübergang. Die Rentenversicherung als Antragsgegnerin, kann den Betriebserwerber nicht
für die Beitragsschulden des Betriebsveräußerers in Anspruch nehmen.
Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden sollen. Ziel der Aushangpflicht ist es, den Arbeitnehmer über die für ihn geltenden Schutzvorschriften zu informieren.
Auszuhängen sind nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen. Aushangpflichtige Gesetze müssen für die Arbeitnehmer leicht zugänglich und lesbar sind. Viele Buchverlage bieten eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze im Taschenbuchformat an.
Aushangpflicht besteht für folgende Gesetze:
In bestimmten Branchen besteht eine Aushangpflicht für weitere Gesetze, wie z. B. das Ladenschlussgesetz (in Verkaufsstellen) und die Röntgenverordnung (Betreiber einer Röntgeneinrichtung).
In Zweifelsfalle sollte sich der Arbeitgeber bei der zuständigen Kammer informieren. Wenn alle Mitarbeiter auf ein Intranet zurückgreifen können, lassen sich diese Aushänge durch elektronische Texte ersetzen.
Der §13 AGG gibt Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. Daraus folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers eine solche zuständige Stelle zu schaffen. Es muss sich dabei aber nicht um eine neue Stelle handeln. Der Arbeitgeber bestimmt lediglich diese Stelle und teilt sie der Belegschaft mit. Es kann der Vorgesetzte, eine Gleichstellungsbeauftragte, die Personalabteilung, eine betriebliche Beschwerdestelle oder der Betriebsrat sein. Es muss also eine Festlegung erfolgen.
Eine Lohnerhöhung führt häufig zu überproportional steigenden Steuern und Sozialabgaben. Durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen kommt die Lohnerhöhung ungeschmälert beim Arbeitnehmer an. Davon profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr davon und der Arbeitgeber spart die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Durch steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Lohnbestandteile kann die Steuer- und Abgabenlast von Arbeitnehmern reduziert werden. Viele steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen sind auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Die Website www.einfachmehrgeld.de bietet eine Vorstellung der wichtigsten steuerfreien und steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen unter Leistungen.
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