Basisrente (Rürup-Rente)

Aktuelles

Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt (zustimmungsbedürftiges Gesetz).
Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug wird auf das Jahr 2023 vorgezogen.

Grundsätzliches

Glossareintrag zur Basisrente beim Bundesministerium der Finanzen:

Die Basisrente, umgangssprachlich auch als "Rürup-Rente" bezeichnet, ist eine seit 2005 staatlich subventionierte Form der Altersvorsorge. Die Basisrente geht auf den Ökonomen Bert Rürup zurück. Sie entspricht in ihren Leistungskriterien der gesetzlichen Rente, ist allerdings nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung gibt es ähnlich der Riester-Rente bei der Basisrente kein Kapitalwahlrecht. Das heißt der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird lebenslang verrentet.

Allgemeines

Die Basisrente ist eine private, kapitalgedeckte Vorsorgeform, die steuerlich gefördert wird. Sie wendet sich z.B. an Freiberufler und andere Selbständige, die eine Eigenvorsorge für ihren Ruhestand treffen müssen. Die Basisrente eignet sich grundsätzlich für alle, die steuerlich gefördert für ihr Alter vorsorgen möchten. Besonders interessant ist sie für nicht gesetzlich rentenversicherte Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, die sich eine - zudem noch staatlich geförderte - Altersvorsorge aufbauen möchten, aber auch für Arbeiter, Angestellte und Beamte als Ergänzung zu deren gesetzlicher Altersvorsorge. Die Beiträge zu einer Basisrente werden steuerlich gefördert.

Die gesetzliche Grundlage zur Basisrente findet sich in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Danach können die Beiträge zu Basisrentenverträgen in gleicher Weise wie Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Der § 10 Abs. 3 EStG definiert die Regelungen zum Steuerfreibetrag.

Dabei gibt es einen festgelegten Höchstbeitrag pro Jahr. Dieser wird aber von 2005 bis 2022 gekürzt (ursprünglich bis 2024). Im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben abzugsfähige Betrag 60% vom Höchstbeitrag. Dieser Wert steigt bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. Ab 2023 sind 100% absetzbar (mit dem Jahressteuergesetz 2022 von 2025 auf das Jahr 2023 vorgezogen).
Ohne die Änderung wären es im Jahr 2023 nur 96 Prozent gewesen. Im Jahr 2024 dann 98% und 2025 erst 100%.

Von 2005 bis 2014 galten als Höchstbetrag 20.000 Euro (Ledige) bzw. 40.000 Euro (Verheiratete). Davon im Jahr 2005 aber nur 60%. Das waren 12.000 Euro bzw. 24.000 Euro.
Im Jahr 2014 waren es 78% vom Höchstbetrag. Das waren 15.600 Euro bzw. 31.200 Euro.

Ab 2015 ist der abzugsfähige Höchstbetrag an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung gebunden.

Von der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) wird der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet. Das ergibt den Höchstbetrag. Dieser wird aber weiterhin bis 2022 gekürzt, bis im Jahr 2023 eine Berücksichtigungsquote von 100% erreicht ist.

Die folgende Tabelle gilt für Ledige. Für gemeinschaftlich Veranlagte gilt der doppelte Betrag.

Jahr Beitrags­bemessungs­grenze in der knapp­schaftlichen Renten­versicherung Beitrags­satz in der knapp­schaftlichen Renten­versicherung Höchstbetrag (Beitrags­bemessungs­grenze * Beitrags­satz; aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro) steuerlich relevant Betrag
2015 89.400 € 24,80% 22.172 € 80% 17.738 €
2016 91.800 € 24,80% 22.767 € 82% 18.669 €
2017 94.200 € 24,80% 23.362 € 84% 19.624 €
2018 96.000 € 24,70% 23.712 € 86% 20.392 €
2019 98.400 € 24,70% 24.305 € 88% 21.388 €
2020 101.400 € 24,70% 25.046 € 90% 22.541 €
2021 104.400 € 24,70% 25.787 € 92% 23.724 €
2022 103.800 € 24,70% 25.639 € 94% 24.100 €
2023 107.400 € 24,70% 26.528 € 100% 26.528 €
2024 111.600 € 24,70% 27.566 € 100% 27.566 €
2025       100%  

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