Änderungen in der Lohnabrechnung 2015

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen der Sozialversicherung und beim Lohnsteuerabzug im Jahr 2015. Diese Seite gibt nur einen historischen Rückblick auf die Lohnabrechnung des Jahres 2015. Viele Werte sind längst nicht mehr gültig.

Änderungen in der Sozialversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde ab 2011 durch die Aufnahme des Prozentsatzes in das SGB V (§ 241 und § 243) eingefroren. Künftige Ausgabensteigerungen sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich von 2011 bis 2014 nicht verändert.
Im Jahr 2015 erfolgte eine Änderung
Der allgemeine einheitliche Beitragssatz wurde von 15,5% auf 14,6% gesenkt.
Der ermäßigte einheitliche Beitragssatz wurde von 14,9% auf 14,0% gesenkt.

Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag und der damit verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich werden abgeschafft. Die Krankenkassen erheben den Zusatzbeitrag ab 01.01.2015 als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen. Ein Sozialausgleich ist damit nicht mehr erforderlich.
Die Krankenkassen haben damit wieder unterschiedliche Beitragssätze. Die Zahlung von Prämien wird abgeschafft.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2015 liegt wie der bisherige Sonderbeitrag bei 0,9 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2015 genannten Personenkreise maßgebend.
Er wird bei der Abrechnung von Geringverdienern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen) herangezogen. Für die Berechnung des Faktor F in der Gleitzone ist ebenfalls ab 2015 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz notwendig.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze. Er trägt zur Transparenz bei. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gibt nicht den tatsächlichen Durchschnitt aller Zusatzbeiträge der Krankenkassen wieder. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds. Die Krankenkassen sind ab 2015 im Falle der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags verpflichtet, ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Zusatzbeitragssätzen aller Krankenkassen. Krankenkassen, deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, müssen dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung (einheitliche Grenze für alte und neue Länder)

Der Wert hat sich zum 01.01.2015 von 4.050,00 € auf 4.125,00 € erhöht (monatlich).

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Zum 01.01.2015 ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 53.550 € auf 54.900 € gestiegen.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zum 01.01.2015 von 48.600 € auf 49.500 € gestiegen.

Pflegeversicherung

Der Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (ursprünglicher Titel: Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zugestimmt. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist zum 01.01.2015 von 2,05% auf 2,35% gestiegen.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ist unverändert bei 3,0% geblieben.

Rentenversicherung

Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 von 18,9% auf 18,7%.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

In den alten Ländern ist der Wert zum 01.01.2015 von 5.950 € auf 6.050 € monatlich gestiegen.
In den neuen Ländern ist der Wert zum 01.01.2015 von 5.000 € auf 5.200 € monatlich gestiegen.

Insolvenzgeldumlage

Der Umlagesatz beträgt durch gesetzliche Festlegung 0,15 Prozent.

Private Krankenversicherung

Der Höchstzuschuss für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt monatlich 301,13 € für 2015.
Für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt der Höchstzuschuss monatlich 288,75 € für 2015.

Der Höchstzuschuss in der Pflegeversicherung beträgt monatlich 48,47 € für 2015. Für das Bundesland Sachsen sind es nur 27,84 €.

Gleitzone

Die Bestandsschutzregelung für Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450 Euro endete am 31.12.2014.
Liegt das Entgelt des Arbeitnehmers auch ab 2015 nicht höher als 450 Euro im Monat, muss die Beschäftigung zum Ende des Jahres 2014 abgemeldet und zum Jahresbeginn 2015 bei der Minijob-Zentrale als geringfügige Beschäftigung angemeldet werden.
Der Gleitzonenfaktor wurde auf 0,7585 für 2015 festgelegt.

Umlageverfahren (U1 und U2)

Die Beitragssätze für U1 und U2 werden auch weiterhin individuell von den Krankenkassen festgelegt.

Die Umlage U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit blieb für geringfügig Beschäftigte ab dem 01.01.2015 bei 0,7%.
Ab dem 01.09.2015 erhöhte sich der Umlagesatz U1 auf 1,0% des Bruttoarbeitsentgelts.
Die Umlage U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft wurde für geringfügig Beschäftigte zum 01.01.2015 von 0,14% auf 0,24% erhöht.
Ab dem 01.09.2015 erhöhte sich der Umlagesatz U2 auf 0,3%.

Wegfall der monatlichen Meldungen bei angenommenen Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone und bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenzen ab 2015

Durch die Abschaffung des Sozialausgleichs entfallen für die Arbeitgeber die Meldung bei Mehrfachbeschäftigung bzw. bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Einnahmen des Beschäftigten zur Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Sozialausgleich durch die Krankenkassen. GKV-Monatsmeldungen muss der Arbeitgeber nur noch auf Anforderung der Einzugsstelle erstatten.

Die Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen wurden unter Berücksichtigung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags sowie des Wegfalls des Sozialausgleiches mit Wirkung ab 01.01.2015 angepasst.

Änderungen beim Lohnsteuerabzug

Höhe der Lohnsteuer

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt.
Die Nullzone in der keine Steuer anfällt (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum), wurde von 8.354 Euro auf 8.472 Euro erhöht.
Um ein Aufrollen der bereits durchgeführten Lohnabrechnungen des Jahres 2015 zu vermeiden, werden die tariflichen Änderungen (Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Entlastungsbetrags) zusammengefasst im Dezember 2015 berücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen hat den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2015 am 08.09.2015 bekannt gemacht.
Es bleibt beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) steigt um 600 Euro (von 1308 Euro auf 1908 Euro jährlich). Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich nach der Kinderzahl gestaffelt. Für das zweite und jedes weitere Kind soll ein zusätzlicher Betrag von 240 Euro jährlich gewährt werden. Bei zwei Kindern würde der Entlastungsbetrag damit 2148 Euro und bei drei Kindern 2388 Euro betragen.

Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Der Kinderfreibetrag hat sich ab 2015 von 4.368 Euro auf 4.512 Euro erhöht. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt bei 2.640 Euro. Damit ergibt sich ab 2015 insgesamt ein Freibetrag von 7.152 Euro je Kind.

Aufmerksamkeiten

Der Bundesrat hat in seiner 926. Sitzung am 10. Oktober 2014 den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 zugestimmt. Damit wurden die Grenzbeträge für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen ab dem 01.01.2015 von 40 € auf 60 € angehoben.

Sachbezugswerte für 2015

  • Sachbezugswert für freie Unterkunft bundeseinheitlich 223 € monatlich
  • Sachbezugswert für freie Verpflegung bundeseinheitlich 229 € monatlich (gleicher Wert wie 2014)
Sachbezugswerte 2015 Frühstück Mittagessen Abendessen Gesamt
monatlich 49,00 € 90,00 € 90,00 € 229,00 €
kalendertäglich 1,63 € 3,00 € 3,00 € 7,63 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2015 mit monatlich 452,00 € (223,00 € + 229,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen

Ab 01.01.2015 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich oder betrieblich veranlasster Auswärtstätigkeit im Ausland.

Ab 2014 wird statt der bisherigen dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen (12 Euro und 24 Euro) eingeführt (Wegfall der niedrigsten Pauschale von 6 Euro). Der Pauschbetrag von 12 Euro wird bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gewährt. Dieser Betrag gilt ebenso für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, und zwar ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit.

Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate. Wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird, ist die Dreimonatsfrist nicht anzuwenden.

Das Bundesfinanzministerium hat im Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform 2014 klargestellt, dass ein Arbeitnehmer in bestimmten Fällen auch in einem fremden Unternehmen seine erste Tätigkeitsstätte haben kann. Damit ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig sind, überholt. Auch die Entscheidung des BFH, wonach die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers in der Regel keine regelmäßige Arbeitsstätte sein konnte, ist überholt, sofern der Arbeitnehmer dauerhaft beim Kunden des Arbeitgebers tätig werden soll

Leistungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind steuer- und damit beitragsfrei (§ 3 Nummer 34a EStG)

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde Arbeitgebern mit Wirkung ab 01.01.2015 die Möglichkeit geschaffen, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten.

Mindestlohn

Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job und Kurzfristige Beschäftigung).
Der ab 2015 gültige gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro darf bis zum 31.12.2016 auf der Grundlage allgemeingültiger Branchenmindestlöhne unterschritten werden. Diese Übergangsregelung haben viele Branchen genutzt.
Höhere Branchenmindestlöhne gehen aber immer vor.

Eine Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. Die Mindestlohn-Kommission unter dem Vorsitzenden Dr. Henning Voscherau ist am 27.02.2015 zu ihrer ersten Sitzung zusammengekommen. Sie besteht neben dem Vorsitzenden aus sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder). Je drei der stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Bundesregierung berufen.

Zur Zahlung des Mindestlohns für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet.

Betriebsveranstaltungen

Ab 2015 wird bei Betriebsveranstaltungen die Freigrenze in einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro umgewandelt. Ein Freibetrag von 110 Euro ist ein Betrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften auf der 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 zugestimmt.

Kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfskräfte)

Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohns kommt es ab 2015 zu einer befristeten Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung.
Ursprünglich wurde für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft eine Sonderregelung zum Mindestlohn gefordert.
Im neuen Gesetz ist aber keine generelle Ausnahme vorhanden.
Für die Dauer von vier Jahren wird die Möglichkeit der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet.
Änderung des § 115 SGB IV:

Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

Die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent des Arbeitslohns für Kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfskräfte) setzte bisher voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 Euro auf 68 Euro (8,50 Euro für acht Arbeitsstunden) rückwirkend ab 01.01.2015 angehoben (Bürokratieentlastungsgesetz). Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung am 10. Juli 2015 beschlossen, dem Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) zuzustimmen.

Familienpflegezeitgesetz

Der Bundesrat hat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf der 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 gebilligt. Das Gesetz ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten und das Familienpflegezeitgesetz umfassend geändert. Mit dem "alten" Familienpflegezeitgesetz hatte der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Ab 2015 können Betroffene eine zehntägige bezahlte Auszeit nehmen. Für die längerfristige Pflege ist eine Freistellung für bis zu zwei Jahre möglich. In diesem Zeitraum kann ein Arbeitnehmer seine Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Der Rechtsanspruch auf die bis zu zweijährige teilweise Freistellung hatte ursprünglich für alle Firmen mit mehr als 15 Beschäftigten gelten sollen. Diese Grenze wurde aber auf 25 Beschäftigte (ausschließlich der zu ihrer Berufsaubildung Beschäftigten) hochgesetzt.

Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz sollen nebeneinander bestehen bleiben. Beide Gesetze werden aber miteinander verzahnt.

Betreuungsgeld

Das Bundesverfassungsgerichts hat mit dem am 21.07.2015 verkündetem Urteil (1 BvF 2/13) entschieden, dass dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld fehlt. Diese Entscheidung ist für Behörden und Gerichte bindend. Eine Antragstellung ist damit nicht mehr möglich. Familien, die bereits Betreuungsgeld erhalten, können die Leistung für die gesamte Dauer der Bewilligung weiter beziehen und müssen nichts zurückzahlen.

Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Der Bundesrat hat die Einführung des sogenannten "Elterngeld Plus" gebilligt (928. Sitzung des Bundesrates am 28.11.2014). Das neue Gesetz ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Die Leistungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden. Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen haben nur noch pro Geburt und nicht mehr pro Kind Anspruch auf Elterngeld. Diese Regelung galt schon bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts am 27.06.2013.

Das Plus bezieht sich vor allem auf die Dauer der ausgezahlten Leistungen. Es kommt finanziell den Eltern entgegen, die während der ersten Lebensmonate des Kindes in Teilzeit arbeiten wollen. Bislang können Eltern zwar Teilzeitarbeit und Elterngeld kombinieren, allerdings verlieren sie nach der bisherigen Regelung einen Teil ihres Elterngeldanspruches. Der Lohn mindert die ausgezahlten Beträge, ohne dass es bisher einen längeren Bezug des Elterngeldes gibt. Mit der Neuregelung des ElterngeldPlus können aus 12 Monaten nun 24 Monate werden. Mit dem Partnerschaftsbonus erhalten Eltern die Möglichkeit, vier weitere Monate ElterngeldPlus zu beziehen. Wenn beide Eltern pro Woche 25 bis 30 Stunden parallel arbeiten, erhält jeder Elternteil das "Elterngeld Plus" nochmals für vier zusätzliche Monate.

Tarifeinheit

Die Bundesländer haben in ihrer Sitzung am 12. Juni 2015 das Tarifeinheitsgesetz gebilligt. Der Bundesrat hatte bereits den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner Sitzung am 6. Februar 2015 beraten und gegen die Pläne keine Einwendungen erhoben. Der Bundestag nahm den Entwurf der Bundesregierung am 22. Mai 2015 unverändert an. Damit gilt künftig der Tarifvertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft. Ziel des Tarifeinheitsgesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch die Auflösung von Tarifkollisionen zu sichern.

Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld

Mit der Rechtsverordnung vom 13. November 2014 (in Kraft ab 26.11.2014) hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld weiter auf 12 Monate verlängert. Die Rechtsverordnung gilt bis 31.12.2015.

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Bei einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung muss der Arbeitgeber die Pfändungsfreibeträge in der Pfändungstabelle beachten. Die Pfändungsfreigrenze hängt stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab.

Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sind im § 850c ZPO geregelt. Die Werte im Gesetz werden durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung) geändert. In der Tabelle finden sie die aktuellen Werte.

Ab 01.07.2015 gelten neue Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.

Monatliche Pfändungsgrenzen 01.07.2013 bis 30.06.2015 01.07.2015 bis 30.06.2017
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen) 1.045,04 1.073,88
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person 393,30 404,16
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person) 219,12 225,17
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen) 2.314,82 2.378,72
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
  • 30% unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
  • 50% unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
  • 60% unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 70% unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 80% unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und
  • 90% unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 3.203,67 3.292,09

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