Änderungen in der Lohnabrechnung 2014

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen der Sozialversicherung und beim Lohnsteuerabzug im Jahr 2014. Diese Seite gibt nur einen historischen Rückblick auf die Lohnabrechnung des Jahres 2014. Viele Werte sind längst nicht mehr gültig.

Änderungen in der Sozialversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde ab 2011 durch die Aufnahme des Prozentsatzes in das SGB V (§ 241 und § 243) eingefroren. Künftige Ausgabensteigerungen sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich also 2014 im Vergleich zu 2011, 2012 und 2013 nicht verändert.
Der allgemeine einheitliche Beitragssatz beträgt 15,5% für 2014
Der ermäßigte einheitliche Beitragssatz beträgt 14,9% für 2014

Die Höhe des Zusatzbeitrags ist ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen können den Zusatzbeitrag völlig frei wählen. Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Das Bundesministerium für Gesundheit legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2014 auf 0,00 € fest. Dieser Wert hat Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2014. Damit findet auch 2014 kein Sozialausgleich statt. Das Bundesministerium für Gesundheit legte schon den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2011, 2012 und 2013 auf Null Euro fest.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung (einheitliche Grenze für alte und neue Länder)

Der Wert hat sich zum 01.01.2014 von 3.937,50 € auf 4.050,00 € erhöht (monatlich).

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Zum 01.01.2014 ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 52.200 € auf 53.550 € gestiegen.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zum 01.01.2014 von 47.250 € auf 48.600 € gestiegen.

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz ist unverändert bei 2,05% geblieben.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ist unverändert bei 3,0% geblieben.

Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung ist unverändert bei 18,9% geblieben.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

In den alten Ländern ist der Wert zum 01.01.2014 von 5.800 € auf 5.950 € monatlich gestiegen.
In den neuen Ländern ist der Wert zum 01.01.2014 von 4.900 € auf 5.000 € monatlich gestiegen.

Insolvenzgeldumlage

Der Umlagesatz beträgt durch gesetzliche Festlegung 0,15 Prozent.

Private Krankenversicherung

Der Höchstzuschuss für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt monatlich 295,65 € für 2014.
Für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt der Höchstzuschuss monatlich 283,50 € für 2014.

Der Höchstzuschuss in der Pflegeversicherung beträgt monatlich 41,51 € für 2014. Für das Bundesland Sachsen sind es nur 21,26 €.

Gleitzone

Der Gleitzonenfaktor wurde auf 0,7605 für 2014 festgelegt (keine Veränderung zu 2013).

Umlageverfahren (U1 und U2)

Die Beitragssätze für U1 und U2 werden auch weiterhin individuell von den Krankenkassen festgelegt.

Die Umlage U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit bleibt für geringfügig Beschäftigte im Jahr 2014 bei 0,7%. Die Umlage U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft bleibt für geringfügig Beschäftigte bei 0,14%.

Jahresmeldung zur Sozialversicherung - Änderung der Abgabefrist

Mit dem BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19.10.2013 wurde die Angabe "15. April" durch die Angabe "15. Februar" ersetzt. Damit waren die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2013 spätestens bis 15.02.2014 zu übermitteln. Da der 15.02.2014 ein Samstag ist, verlängerte sich die Frist auf den 17.02.2014.
Als Begründung wurde angeführt:
Die Jahresmeldungen sollen zeitnah nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgen. So können insbesondere in der Unfallversicherung die vorläufigen Beitragsbescheide schon früher im Jahr für das Vorjahr ausgestellt werden.

Der frühere Abgabetermin erspart den Unternehmern zukünftig, jeweils Mitte Februar eines Jahres gesonderte Lohnnachweise für die Unfallversicherungsträger erstellen und einreichen zu müssen (künftig sollen aus den Meldedaten der Jahresmeldungen auch die Lohnnachweise der Unfallversicherung generiert werden).

Da die Abgabefrist für die DEÜV-Jahresmeldung vor dem Ende der sog. Märzklausel (1. Januar bis 31. März) liegt, kann es zu einer Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zum Vorjahr kommen, welches noch nicht in der Jahresmeldung berücksichtigt wurde. In diesem Fall ist eine Sondermeldung mit Abgabegrund 54 erforderlich.

Änderungen beim Lohnsteuerabzug

Höhe der Lohnsteuer

Die Nullzone in der keine Steuer anfällt (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum), wurde von 8.130 Euro auf 8.354 Euro erhöht. Es bleibt beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Die Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, erfolgte nicht. Damit können inflationsausgleichende Lohnerhöhungen weiterhin zu schleichenden Steuermehrbelastungen führen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2014 bekannt gemacht (03.12.2013). Der geänderte Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.354 Euro und die Änderung der Zahlenwerte des Einkommensteuertarifs.

Sachbezugswerte für 2014

  • Sachbezugswert für freie Unterkunft bundeseinheitlich 221 € monatlich
  • Sachbezugswert für freie Verpflegung bundeseinheitlich 229 € monatlich
Sachbezugswerte 2014 Frühstück Mittagessen Abendessen Gesamt
monatlich 49,00 € 90,00 € 90,00 € 229,00 €
kalendertäglich 1,63 € 3,00 € 3,00 € 7,63 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2014 mit monatlich 450,00 € (221,00 € + 229,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Anwendung der 44-Euro-Freigrenze (Bagatellgrenze)

Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist auf Zukunftssicherungsleistungen (z. B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum nicht mehr anzuwenden (BMF-Schreiben vom 10.10.2013; IV C 5 - S 2334/13/10001).

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen

Ab 01.01.2014 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich oder betrieblich veranlasster Auswärtstätigkeit im Ausland.

Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Einer der zentralen Punkte der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Neuregelungen ist die gesetzliche Definition der "ersten Tätigkeitsstätte", die an die Stelle der bisherigen "regelmäßigen Arbeitsstätte" getreten ist.

Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten

Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können folgende pauschalen Kilometersätze je gefahrenen Kilometer höchstens angesetzt werden:

Pauschale Kilometersätze Bis 31.12.2013 Ab 01.01.2014
Benutzung eines Kraftwagens, z. B. PKW
Mitnahmeentschädigung für jede weitere Person
0,30 €/km
0,02 €/km
0,30 €/km
-
Benutzung Motorrad (oder Motorroller)
Mitnahme einer Person
0,13 €/km
0,01 €/km
für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug
0,20 €/km
Benutzung Moped (oder Mofa) 0,08 €/km
Benutzung Fahrrad 0,05 €/km -

Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten

Für Auswärtstätigkeiten im Inland können folgende Pauschbeträge steuerfrei ersetzt werden:

Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag bis 31.12.2013
Regelung im § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG
Pauschbetrag ab 01.01.2014
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
Regelung im § 9 Abs. 4a EStG
24 Stunden 24 Euro 24 Euro
mindestens 14 Stunden aber weniger als 24 Stunden 12 Euro 12 Euro
Abwesenheit: mehr als 8 Stunden
Gilt auch für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten (ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit).
mindestens 8 Stunden aber weniger als 14 Stunden 6 Euro

Ab 2014 wird statt der bisherigen dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen (12 Euro und 24 Euro) eingeführt (Wegfall der niedrigsten Pauschale von 6 Euro). Der Pauschbetrag von 12 Euro wird bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gewährt. Dieser Betrag gilt ebenso für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, und zwar ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit.

Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate. Wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird, ist die Dreimonatsfrist nicht anzuwenden.

Das Bundesfinanzministerium hat im Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform 2014 klargestellt, dass ein Arbeitnehmer in bestimmten Fällen auch in einem fremden Unternehmen seine erste Tätigkeitsstätte haben kann. Damit ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig sind, überholt. Auch die Entscheidung des BFH, wonach die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers in der Regel keine regelmäßige Arbeitsstätte sein konnte, ist überholt, sofern der Arbeitnehmer dauerhaft beim Kunden des Arbeitgebers tätig werden soll

Mindestlohn

Der ab 2015 gültige gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro darf bis zum 31.12.2016 auf der Grundlage allgemeingültiger Branchenmindestlöhne unterschritten werden. Diese Übergangsregelung haben viele Branchen genutzt.

  • Die Fleischwirtschaft hat ab 01.08.2014 erstmals einen Mindestlohn (vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 gelten 7,75 Euro in allen Bundesländern).
  • Die Land- und Forstwirtschaft sowie der Gartenbau haben erstmals ab Januar 2015 einen Mindestlohn
  • Nach einem kurzen Zeitabschnitt ohne Mindestlohnregelung hat die Zeitarbeitsbranche ab April 2014 wieder einen Mindestlohn (vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 gelten in den neuen Ländern einschl. Berlin 7,86 Euro und in den alten Ländern 8,50 Euro).

Werkverträge

Das Bundesarbeitsgericht erschwert den Missbrauch von Werkverträgen. Das Urteil vom 25. September 2013 (10 AZR 282/12) arbeitet die Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag noch einmal klar heraus.
Werkverträge können nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abgeschlossen werden.

Solidarische Lebensleistungsrente

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenverbesserung tritt am 01.07.2014 in Kraft. Das Rentenpaket enthält vier konkrete Verbesserungen:

  • die Rente ab 63,
  • die Mütterrente,
  • eine verbesserte Erwerbsminderungsrente und
  • mehr Geld für Reha-Leistungen.

Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Diese Frage sah das Bundesarbeitsgericht bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs eindeutig: Wer stirbt, verliert seinen Urlaubsanspruch. Nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.06.2014 (C-118/13) hat ein Arbeitnehmer auch nach seinem Tod noch Anspruch auf Jahresurlaub. Damit kann die Abgeltung von Urlaubsansprüchen auch vererbt werden.

Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld

Mit der Rechtsverordnung vom 31. Oktober 2013 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld auf 12 Monate verlängert. Die Rechtsverordnung gilt bis 31.12.2014.

Betriebliche Altersversorgung - Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung - Keine Informationspflicht des Arbeitgebers

Bis 2013 ging man davon aus, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung informieren muss. Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aber verneint (Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11).

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Ab 01.07.2013 gelten neue Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.

Monatliche Pfändungsgrenzen ab 01.07.2013
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen) 1.045,04
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person 393,30
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person) 219,12
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen) 2.314,82
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
  • 30% unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
  • 50% unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
  • 60% unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 70% unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 80% unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und
  • 90% unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 3.203,67

© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon