Startseite > Abrechnung > Abrechnungsschema > Abrechnungsbeispiel für einen Stundenlohnempfänger mit Zuschlägen
| Bruttolohn/ Bruttogehalt | 2.640,00 € (22 Schichten x 8 Stunden pro Schicht x 15 € pro Stunde) |
| + Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers | 30,00 € |
| + Erschwerniszulagen | 115,00 € |
| + Nachtarbeitszuschläge | 150,00 € (5 Nachtschichten x 8 Stunden pro Schicht x 15 € pro Stunde x 25%) |
| = Gesamtbrutto | 2.935,00 € |
Da die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwangsläufig vom Gesamtbrutto berechnet werden, folgt im nächsten Schritt die Berechnung des Steuerbrutto und des SV-Brutto.
Für die Berechnung des Steuerbrutto und das SV-Brutto gelten unterschiedliche Grundsätze. Diese werden extra behandelt. Im Anschluss wird wieder das Abrechnungsschema aufgegriffen und zu Ende geführt.
Steuerbrutto ist der Betrag von 2.785,00 €. Die Nachtarbeitszuschläge sind steuerfrei. Die Erschwerniszulagen sind steuerpflichtig.
Es gilt also: 2.640,00 € + 30,00 € + 115,00 €
Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:
Mit den obigen Angaben (Steuerklasse IV, 2 Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev) ergeben sich folgende Steuerbeträge:
| Lohnsteuer | 413,00 € |
| Kirchensteuer | 21,96 € |
| Solidaritätszuschlag | 13,42 € |
Die Berechnung können Sie mit dem Abgabenrechner des Bundesministerium der Finanzen selbst nachvollziehen. Hier sehen Sie das Ergebnis der Berechnung als Bildschirmausdruck:
SV-Brutto ist der Betrag von 2.785,00 €. Die Nachtarbeitszuschläge sind beitragsfrei. Die Erschwerniszulagen sind beitragspflichtig.
Es gilt also: 2.640,00 € + 30,00 € + 115,00 €
Mit den obigen Angaben ergeben sich folgende SV-Beiträge:
| Versicherungszweig | Arbeitnehmer-Anteil | Arbeitgeber-Anteil |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 228,37 € | 203,31 € |
| Rentenversicherung | 272,93 € | 272,93 € |
| Arbeitslosenversicherung | 41,78 € | 41,78 € |
| Pflegeversicherung | 27,15 € | 27,15 € |
Seit 01.07.2005 müssen die AN einen zusätzlichen Beitrag von 0,9% zur Krankenversicherung bezahlen. Für 2012 beträgt der allgemeine einheitliche Beitragssatz 15,5%. Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 8,2% und der Arbeitgeberbeitrag 7,3%.
Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,95%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen
jeweils 0,975%. In Sachsen gibt es eine andere Verteilung.
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung"
(Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Den Beitrag trägt
der AN allein. In unserem Beispiel hat der Arbeitnehmer die Elterneigenschaft. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils
0,975%.
Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Rentenversicherung 19,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 9,80%.
Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 3,00%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,50%.
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012
| Gesamtbrutto | 2.935,00 € |
| - Lohnsteuer | 413,00 € |
| - Kirchensteuer | 21,96 € |
| - Solidaritätszuschlag | 13,42 € |
| - AN-Anteil Krankenversicherung | 228,37 € |
| - AN-Anteil Rentenversicherung | 272,93 € |
| - AN-Anteil Arbeitslosenversicherung | 41,78 € |
| - AN-Anteil Pflegeversicherung | 27,15 € |
| = Nettolohn/ Nettogehalt | 1.916,39 € |
| - Vermögenswirksame Anlage (Überweisungsbetrag) | 40,00 € |
| = Auszahlungsbetrag | 1.876,39 € |
Kopfdaten des Lohnbelegs:
Abgerechnete Lohnarten:
Abrechnungsdaten:
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